RS Bvwg 2016/2/1 W224 2111171-1

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Veröffentlicht am 01.02.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.02.2016

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Auch der Umstand, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist und sie im Familienverband ausschließlich türkisch spricht, vermag keinen rücksichtswürdigen Grund darzustellen, zumal sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit der das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätigte geändert wurde, ergibt, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe solche Umstände sind, wie sie etwa eine "Beurlaubung" rechtfertigen würde (vgl. EB zu RV 654, 24. GP, S 7f). Nur damit vergleichbare Umstände können einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, worunter mangelnde Sprachkenntnisse jedoch nicht fallen.Auch der Umstand, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist und sie im Familienverband ausschließlich türkisch spricht, vermag keinen rücksichtswürdigen Grund darzustellen, zumal sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit der das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätigte geändert wurde, ergibt, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe solche Umstände sind, wie sie etwa eine "Beurlaubung" rechtfertigen würde vergleiche EB zu Regierungsvorlage 654, 24. GP, S 7f). Nur damit vergleichbare Umstände können einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, worunter mangelnde Sprachkenntnisse jedoch nicht fallen.

Schlagworte

Beendigung des Schulbesuchs, Endigungsgründe, rücksichtswürdige
Gründe, Studenteneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2111171.1.02

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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