Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.02.2016Norm
SchUG-BKV §32 Abs1 Z4Rechtssatz
Rechtssatz 2
Auch der Umstand, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist und sie im Familienverband ausschließlich türkisch spricht, vermag keinen rücksichtswürdigen Grund darzustellen, zumal sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit der das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätigte geändert wurde, ergibt, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe solche Umstände sind, wie sie etwa eine "Beurlaubung" rechtfertigen würde (vgl. EB zu RV 654, 24. GP, S 7f). Nur damit vergleichbare Umstände können einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, worunter mangelnde Sprachkenntnisse jedoch nicht fallen.Auch der Umstand, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist und sie im Familienverband ausschließlich türkisch spricht, vermag keinen rücksichtswürdigen Grund darzustellen, zumal sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit der das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätigte geändert wurde, ergibt, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe solche Umstände sind, wie sie etwa eine "Beurlaubung" rechtfertigen würde vergleiche EB zu Regierungsvorlage 654, 24. GP, S 7f). Nur damit vergleichbare Umstände können einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, worunter mangelnde Sprachkenntnisse jedoch nicht fallen.
Schlagworte
Beendigung des Schulbesuchs, Endigungsgründe, rücksichtswürdigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2111171.1.02Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016