Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
02.02.2016Norm
B-VG Art.94 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 6
In casu wurde der von dem Kostenbeamten namens der Präsidentin des LG erlassene Mandatsbescheid vom 29.07.2015 am 03.08.2015 zugestellt, woraufhin diese dagegen am 10.08.2015 (eingelangt beim BG am 12.08.2015) die Vorstellung einbrachte. In der Folge wurde vom Revisor des LG am 18.08.2015 (binnen 6 Tage und somit innerhalb von 2 Wochen) das Einlangen der Vorstellung in einem Amtsvermerk dokumentiert, angeführt dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und der Akt vom BG beizuschaffen ist.
Da nach der Rsp des VwGH auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie der Auftrag der Beschaffung des Gerichtsaktes, einen Ermittlungsschritt darstellt, irrt die BF, wenn sie vermeint es wäre keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt. Es wurde sohin ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde fristgerecht eingeleitet. Der Mandatsbescheid ist daher nicht außer Kraft getreten.
Schlagworte
Bindungswirkung, Einleitung Ermittlungsverfahren, Gegenstand desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2115631.1.06Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016