RS Bvwg 2016/2/2 W208 2115631-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2016
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

02.02.2016

Norm

B-VG Art.94 Abs1
GEG §6b Abs4
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Rechtssatz

Rechtssatz 6

In casu wurde der von dem Kostenbeamten namens der Präsidentin des LG erlassene Mandatsbescheid vom 29.07.2015 am 03.08.2015 zugestellt, woraufhin diese dagegen am 10.08.2015 (eingelangt beim BG am 12.08.2015) die Vorstellung einbrachte. In der Folge wurde vom Revisor des LG am 18.08.2015 (binnen 6 Tage und somit innerhalb von 2 Wochen) das Einlangen der Vorstellung in einem Amtsvermerk dokumentiert, angeführt dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und der Akt vom BG beizuschaffen ist.

Da nach der Rsp des VwGH auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie der Auftrag der Beschaffung des Gerichtsaktes, einen Ermittlungsschritt darstellt, irrt die BF, wenn sie vermeint es wäre keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt. Es wurde sohin ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde fristgerecht eingeleitet. Der Mandatsbescheid ist daher nicht außer Kraft getreten.

Schlagworte

Bindungswirkung, Einleitung Ermittlungsverfahren, Gegenstand des
Einbringungsverfahrens, Gewaltentrennung, keine Prüfbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2115631.1.06

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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