Entscheidungsdatum
02.02.2016Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W149 2118944-2/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Dr Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren "Archivierung, BBG-GZ 2701.02631" auf Grund des Antrages der XXXX, vom 28.12.2015 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Dr Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren "Archivierung, BBG-GZ 2701.02631" auf Grund des Antrages der römisch 40 , vom 28.12.2015 wie folgt beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 311 BVergGA) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 311, BVergG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Spruchpunkt A)römisch eins. Spruchpunkt A)
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29.01.2016 den Nachprüfungsantrag vom 28.12.2015 vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Das Verfahren ist daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 311 BVergG einzustellen.Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29.01.2016 den Nachprüfungsantrag vom 28.12.2015 vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 311, BVergG einzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Aus § 6 BVwGG iVm § 292 Abs 1 BVergG ergibt sich zwar grundsätzlich die Zuständigkeit eines gemäß § 292 Abs 2 BVergG zusammengesetzten Senates. Allerdings führt der senatsvorsitzende Richter bis zur mündlichen Verhandlung das Verfahren. Die dazu nötigen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Aus Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, BVergG ergibt sich zwar grundsätzlich die Zuständigkeit eines gemäß Paragraph 292, Absatz 2, BVergG zusammengesetzten Senates. Allerdings führt der senatsvorsitzende Richter bis zur mündlichen Verhandlung das Verfahren. Die dazu nötigen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Im vorliegenden Verfahren wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt und auch nicht über den Antrag entschieden. Daher kann der senatsvorsitzende Richter ohne Beiziehung eines Senats über die Einstellung des Verfahrens entscheiden (BVwG 28.09. 2015, W114 2114328-1/13E; 07.12. 2015, W187 2117695-2/13E).
II. Spruchpunkt B)römisch zwei. Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W149.2118944.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016