TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/20 89/05/0230

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Veröffentlicht am 20.03.1990
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 28. September 1989, Zl. BauR-010294/1-1989 See/Pe, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde A

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung einer Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen letztinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde mit der Begründung keine Folge, daß die von ihr beabsichtigte Errichtung eines Auszugshauses nicht als ein im Grünland zulässiger Bau im Sinne des § 18 Abs. 5 des OÖ Raumordnungsgesetzes beurteilt werden könne. Ein Auszugshaus sei nur dann als landwirtschaftlicher Bau im Sinne des Gesetzes anzusehen, wenn er eine Einheit mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb bilde. Im vorliegenden Fall befinde sich der geplante Bau völlig alleinstehend in exponierter Lage und es könne von einem Naheverhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem ein Auszugshaus einen integrierten Bestandteil darstelle, nicht mehr gesprochen werden, sei doch eine Luftlinienentfernung von ca. 820 m sowie eine Wegentfernung von ca. 2 km vom landwirtschaftlichen Anwesen gegeben. Die Gemeindebehörden hätten daher zu Recht die von der Beschwerdeführerin angestrebte Baubewilligung versagt.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft die Beschwerdeführerin die Auffassung der belangten Behörde, daß das geplante Auszugshaus notwendig eine Einheit mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen müsse, wobei die belangte Behörde notwendige Einheit zwingend mit räumlicher Nähe gleichsetze. Im Beschwerdefall sei eine grundbücherliche Einheit gegeben, ein Umstand, den die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe. Auf Grund des § 7 der OÖ Bauordnung sei der Gemeinde die Möglichkeit gegeben, auch in ferner Zukunft die Einheit des landwirtschaftlichen Betriebes zu wahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt keine Berechtigung zu. Nach § 18 Abs. 5 des OÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, dürfen im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.

Bereits in seinem Erkenntnis vom 17. März 1987, Zlen. 84/05/0014, 85/05/0107, BauSlg. Nr. 877, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß ein Vorhaben, welches die Trennung eines als Auszugshaus gewidmeten Objektes von dem landwirtschaftlichen Hauptobjekt zum Gegenstand hat, der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Grünlandwidmung widersprechen würde. Ein Auszugshaus setze nämlich eine notwendige Einheit mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Während es in der damaligen Entscheidung darum ging, daß aus Gesichtspunkten der Raumordnung die notwendige Einheit des Auszugshauses mit dem Bauernhof grundbücherlich sichergestellt bleiben muß, ist im Beschwerdefall die Frage zu beantworten, ob auch ein räumlich vom bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen derart getrenntes Gebäude als ein nach § 18 Abs. 5 des OÖ Raumordnungsgesetzes zulässiges Auszugshaus zu beurteilen ist. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt eingehend in seinem zum NÖ Raumordnungsgesetz ergangenen Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Zl. 85/05/0089, auseinandergesetzt; auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird verwiesen. Ausgehend vom zivilrechtlichen Begriff des Ausgedinges erachtete der Gerichtshof die Errichtung eines Auszugshauses nur in unmittelbarer Hoflage zum bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebes als erforderlich, sei doch ein Auszugshaus (Ausgedingehaus) Bestandteil des zu übergebenden landwirtschaftlichen Betriebes. Sinn der vom Raumordnungsgesetzgeber normierten Nutzung der als Grünland gewidmeten Flächen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sei letztlich die Befriedigung der familieneigenen Bedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wobei eine Verbauung zum Zwecke einer - auch zukünftigen - land- und forstwirtschaftsfremden Nutzung ausgeschlossen werden soll. Wenngleich die Bestimmungen des § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes mit der hier maßgeblichen Regelung des § 18 Abs. 5 des OÖ Raumordnungsgesetzes nicht völlig übereinstimmen, so kann doch nur ein Auszugshaus im aufgezeigten Sinn als bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne einer solchen Regelung angesehen werden. Die grundlegenden Überlegungen des erwähnten Erkenntnisses vom 10. Oktober 1989 treffen daher auch auf den Beschwerdefall zu, wenngleich hier die grundbücherliche Einheit nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin derzeit nicht in Frage gestellt scheint. Die belangte Behörde ist sohin zutreffend davon ausgegangen, daß die Errichtung eines Auszugshauses in großer Entfernung vom bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen nach § 18 Abs. 5 des OÖ Raumordnungsgesetzes unzulässig ist.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050230.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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