TE Vwgh Beschluss 1990/3/20 90/06/0013

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Veröffentlicht am 20.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

N betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1989, Zl. 87/06/0081-10 abgeschlossenen Verfahrens

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des oben näher bezeichneten Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1989, Zl. 87/06/0081-10, wurde die von der nunmehrigen Antragstellerin gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Mai 1987, Zl. Ve-550-1036/14, betreffend den Abbruch einer baulichen Anlage (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Baumkirchen, vertreten durch den Bürgermeister) erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 30. Mai 1989 zugestellt.

In dem am 16. Jänner 1990 zur Post gegebenen Schriftsatz der Antragstellerin, der mit 4. Jänner 1990 datiert ist, wird ausgeführt:

"Gemäß § 45 Abs. 1 Zif. 4 beantragt die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Vorschriften des Parteiengehörs eine Aufhebung des Erkenntnisses vom 27.5.1989 und beantragt Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens."

Der Verwaltungsgerichtshof wertet dieses Vorbringen als Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 87/06/0081-10, abgeschlossenen Verfahrens.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.

Absatz 2 dieses Paragraphen bestimmt, daß der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu stellen ist.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin mit der Zustellung des erwähnten Erkenntnisses vom 27. April 1989 am 30. Mai 1989 von dem von ihr nunmehr geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Da der vorliegende Antrag aber nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist von zwei Wochen, sondern erst Monate später gestellt wurde, war er als verspätet zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060013.X00

Im RIS seit

20.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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