RS Bvwg 2016/2/4 W170 2112152-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.02.2016

Norm

SDG §10 Abs1 Z3
  1. SDG § 10 heute
  2. SDG § 10 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 10 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH E vom 14.01.2000, Gz. 98/19/0121) ist Zweck des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG, ein verzögerungsfreies Verfahren dadurch zu gewähren, dass im Hinblick auf die prompte Gutachtenserstattung ungeeignete Sachverständige aus der Liste der Sachverständigen auszuschließen sind. Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger, dem eine Vielzahl von Gutachten aufgetragen wurde, in diesem Sinne ungeeignet ist, kann nicht allein von der Tatsache abhängen, dass dieser mehr als einmal säumig geworden ist. Vielmehr setzt eine wiederholte Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung bei solchen Sachverständigen entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses zeitliches Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen voraus. Erst wenn bei Tätigkeit eines solchen Sachverständigen schon nach einem kürzeren zeitlichen Intervall eine neuerliche Verzögerung auftritt, oder sich sonst Verzögerungen (in längeren Intervallen) häufen, kann davon ausgegangen werden, dass eine Streichung von der Liste der Sachverständigen zu erfolgen hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH E vom 14.01.2000, Gz. 98/19/0121) ist Zweck des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, SDG, ein verzögerungsfreies Verfahren dadurch zu gewähren, dass im Hinblick auf die prompte Gutachtenserstattung ungeeignete Sachverständige aus der Liste der Sachverständigen auszuschließen sind. Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger, dem eine Vielzahl von Gutachten aufgetragen wurde, in diesem Sinne ungeeignet ist, kann nicht allein von der Tatsache abhängen, dass dieser mehr als einmal säumig geworden ist. Vielmehr setzt eine wiederholte Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung bei solchen Sachverständigen entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses zeitliches Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen voraus. Erst wenn bei Tätigkeit eines solchen Sachverständigen schon nach einem kürzeren zeitlichen Intervall eine neuerliche Verzögerung auftritt, oder sich sonst Verzögerungen (in längeren Intervallen) häufen, kann davon ausgegangen werden, dass eine Streichung von der Liste der Sachverständigen zu erfolgen hat.

Schlagworte

Ausschluss als Sachverständiger, Entziehung, Streichung von der
Liste, wiederholte Säumigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2112152.1.01

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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