Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2016Norm
SDG §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH E vom 14.01.2000, Gz. 98/19/0121) ist Zweck des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG, ein verzögerungsfreies Verfahren dadurch zu gewähren, dass im Hinblick auf die prompte Gutachtenserstattung ungeeignete Sachverständige aus der Liste der Sachverständigen auszuschließen sind. Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger, dem eine Vielzahl von Gutachten aufgetragen wurde, in diesem Sinne ungeeignet ist, kann nicht allein von der Tatsache abhängen, dass dieser mehr als einmal säumig geworden ist. Vielmehr setzt eine wiederholte Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung bei solchen Sachverständigen entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses zeitliches Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen voraus. Erst wenn bei Tätigkeit eines solchen Sachverständigen schon nach einem kürzeren zeitlichen Intervall eine neuerliche Verzögerung auftritt, oder sich sonst Verzögerungen (in längeren Intervallen) häufen, kann davon ausgegangen werden, dass eine Streichung von der Liste der Sachverständigen zu erfolgen hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH E vom 14.01.2000, Gz. 98/19/0121) ist Zweck des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, SDG, ein verzögerungsfreies Verfahren dadurch zu gewähren, dass im Hinblick auf die prompte Gutachtenserstattung ungeeignete Sachverständige aus der Liste der Sachverständigen auszuschließen sind. Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger, dem eine Vielzahl von Gutachten aufgetragen wurde, in diesem Sinne ungeeignet ist, kann nicht allein von der Tatsache abhängen, dass dieser mehr als einmal säumig geworden ist. Vielmehr setzt eine wiederholte Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung bei solchen Sachverständigen entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses zeitliches Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen voraus. Erst wenn bei Tätigkeit eines solchen Sachverständigen schon nach einem kürzeren zeitlichen Intervall eine neuerliche Verzögerung auftritt, oder sich sonst Verzögerungen (in längeren Intervallen) häufen, kann davon ausgegangen werden, dass eine Streichung von der Liste der Sachverständigen zu erfolgen hat.
Schlagworte
Ausschluss als Sachverständiger, Entziehung, Streichung von derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2112152.1.01Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016