Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
04.02.2016Norm
SDG §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Rechtssatz 4
Schließlich ist auf § 354 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, nachdem, wenn ein zur Erstattung des Gutachtens bestellter Sachverständiger die Abgabe des Gutachtens ohne genügenden Grund verweigert, ohne genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in der festgesetzten Frist erstattet oder trotz ordnungsgemäßer Ladung bei der zur Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung nicht erscheint, ihm der Ersatz der durch seine Weigerung oder seine Säumnis verursachten Kosten durch Beschluss aufzuerlegen ist; außerdem ist der Sachverständige in eine Ordnungsstrafe oder bei mutwilliger Verweigerung der Abgabe des Gutachtens in eine Mutwillensstrafe zu verfällen.Schließlich ist auf Paragraph 354, Absatz eins, ZPO hinzuweisen, nachdem, wenn ein zur Erstattung des Gutachtens bestellter Sachverständiger die Abgabe des Gutachtens ohne genügenden Grund verweigert, ohne genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in der festgesetzten Frist erstattet oder trotz ordnungsgemäßer Ladung bei der zur Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung nicht erscheint, ihm der Ersatz der durch seine Weigerung oder seine Säumnis verursachten Kosten durch Beschluss aufzuerlegen ist; außerdem ist der Sachverständige in eine Ordnungsstrafe oder bei mutwilliger Verweigerung der Abgabe des Gutachtens in eine Mutwillensstrafe zu verfällen.
Schlagworte
Ausschluss als Sachverständiger, Entziehung, Streichung von derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2112152.1.04Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016