RS Bvwg 2016/2/4 W170 2112152-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2016
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

04.02.2016

Norm

SDG §10 Abs1 Z3
ZPO §354 Abs1
  1. SDG § 10 heute
  2. SDG § 10 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 10 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. ZPO § 354 heute
  2. ZPO § 354 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 354 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Rechtssatz 4

Schließlich ist auf § 354 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, nachdem, wenn ein zur Erstattung des Gutachtens bestellter Sachverständiger die Abgabe des Gutachtens ohne genügenden Grund verweigert, ohne genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in der festgesetzten Frist erstattet oder trotz ordnungsgemäßer Ladung bei der zur Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung nicht erscheint, ihm der Ersatz der durch seine Weigerung oder seine Säumnis verursachten Kosten durch Beschluss aufzuerlegen ist; außerdem ist der Sachverständige in eine Ordnungsstrafe oder bei mutwilliger Verweigerung der Abgabe des Gutachtens in eine Mutwillensstrafe zu verfällen.Schließlich ist auf Paragraph 354, Absatz eins, ZPO hinzuweisen, nachdem, wenn ein zur Erstattung des Gutachtens bestellter Sachverständiger die Abgabe des Gutachtens ohne genügenden Grund verweigert, ohne genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in der festgesetzten Frist erstattet oder trotz ordnungsgemäßer Ladung bei der zur Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung nicht erscheint, ihm der Ersatz der durch seine Weigerung oder seine Säumnis verursachten Kosten durch Beschluss aufzuerlegen ist; außerdem ist der Sachverständige in eine Ordnungsstrafe oder bei mutwilliger Verweigerung der Abgabe des Gutachtens in eine Mutwillensstrafe zu verfällen.

Schlagworte

Ausschluss als Sachverständiger, Entziehung, Streichung von der
Liste, wiederholte Säumigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2112152.1.04

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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