Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.02.2016Norm
SDG §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Rechtssatz 3
Hinsichtlich der Frage, ob durch Verzögerungen der Gutachtenserstellungen der Entziehungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG gegeben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bis dato eine Entscheidung erlassen (siehe BVwG E vom 22.07.2015, Gz. W106 2102413-1/2E), in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass für das Vorliegen des Entziehungstatbestandes, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine "wiederholte" Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung, also entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen, voraussetze. Der Begriff "wiederholt" weise sohin auf eine zeitliche und mengenmäßige Komponente hin (vgl. VwGH 14.01.2000, 98/19/0121). Darüber hinaus fordere die Bestimmung als Voraussetzung für die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft, dass der Sachverständige die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens "über Gebühr" hinauszögert habe. Der explizite Hinweis auf diese Komponente lasse, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, erkennen, dass damit ein bloß geringfügiges Überschreiten der gesetzten Frist zur Erstattung von Befund und Gutachten nicht gemeint sein könne.Hinsichtlich der Frage, ob durch Verzögerungen der Gutachtenserstellungen der Entziehungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, SDG gegeben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bis dato eine Entscheidung erlassen (siehe BVwG E vom 22.07.2015, Gz. W106 2102413-1/2E), in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass für das Vorliegen des Entziehungstatbestandes, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine "wiederholte" Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung, also entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen, voraussetze. Der Begriff "wiederholt" weise sohin auf eine zeitliche und mengenmäßige Komponente hin vergleiche VwGH 14.01.2000, 98/19/0121). Darüber hinaus fordere die Bestimmung als Voraussetzung für die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft, dass der Sachverständige die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens "über Gebühr" hinauszögert habe. Der explizite Hinweis auf diese Komponente lasse, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, erkennen, dass damit ein bloß geringfügiges Überschreiten der gesetzten Frist zur Erstattung von Befund und Gutachten nicht gemeint sein könne.
Schlagworte
Ausschluss als Sachverständiger, Entziehung, Streichung von derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2112152.1.03Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016