RS Bvwg 2016/2/4 W170 2112152-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2016
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

04.02.2016

Norm

SDG §10 Abs1 Z3
  1. SDG § 10 heute
  2. SDG § 10 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 10 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Hinsichtlich der Frage, ob durch Verzögerungen der Gutachtenserstellungen der Entziehungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG gegeben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bis dato eine Entscheidung erlassen (siehe BVwG E vom 22.07.2015, Gz. W106 2102413-1/2E), in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass für das Vorliegen des Entziehungstatbestandes, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine "wiederholte" Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung, also entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen, voraussetze. Der Begriff "wiederholt" weise sohin auf eine zeitliche und mengenmäßige Komponente hin (vgl. VwGH 14.01.2000, 98/19/0121). Darüber hinaus fordere die Bestimmung als Voraussetzung für die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft, dass der Sachverständige die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens "über Gebühr" hinauszögert habe. Der explizite Hinweis auf diese Komponente lasse, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, erkennen, dass damit ein bloß geringfügiges Überschreiten der gesetzten Frist zur Erstattung von Befund und Gutachten nicht gemeint sein könne.Hinsichtlich der Frage, ob durch Verzögerungen der Gutachtenserstellungen der Entziehungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, SDG gegeben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bis dato eine Entscheidung erlassen (siehe BVwG E vom 22.07.2015, Gz. W106 2102413-1/2E), in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass für das Vorliegen des Entziehungstatbestandes, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine "wiederholte" Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung, also entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen, voraussetze. Der Begriff "wiederholt" weise sohin auf eine zeitliche und mengenmäßige Komponente hin vergleiche VwGH 14.01.2000, 98/19/0121). Darüber hinaus fordere die Bestimmung als Voraussetzung für die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft, dass der Sachverständige die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens "über Gebühr" hinauszögert habe. Der explizite Hinweis auf diese Komponente lasse, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, erkennen, dass damit ein bloß geringfügiges Überschreiten der gesetzten Frist zur Erstattung von Befund und Gutachten nicht gemeint sein könne.

Schlagworte

Ausschluss als Sachverständiger, Entziehung, Streichung von der
Liste, wiederholte Säumigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2112152.1.03

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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