RS Bvwg 2016/2/4 W170 2112152-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.02.2016

Norm

SDG §10 Abs1 Z3
  1. SDG § 10 heute
  2. SDG § 10 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 10 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Fehlen von Unterlagen, die für die Gutachtenserstattung erforderlich sind, dem Entziehungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 3 SDG dann nicht entgegensteht, wenn es der Sachverständige unterlässt, über Urgenzen des Gerichtes die Gründe für die Verzögerung der Gutachtenserstellung bekanntzugeben und damit auch zwecks Erlangung der dazu notwendigen Unterlagen mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen (VwGH E vom 14.01.2000, Gz. 98/19/0121).Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Fehlen von Unterlagen, die für die Gutachtenserstattung erforderlich sind, dem Entziehungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, SDG dann nicht entgegensteht, wenn es der Sachverständige unterlässt, über Urgenzen des Gerichtes die Gründe für die Verzögerung der Gutachtenserstellung bekanntzugeben und damit auch zwecks Erlangung der dazu notwendigen Unterlagen mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen (VwGH E vom 14.01.2000, Gz. 98/19/0121).

Schlagworte

Ausschluss als Sachverständiger, Entziehung, Streichung von der
Liste, wiederholte Säumigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2112152.1.02

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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