Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.02.2016Norm
SDG §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Rechtssatz 2
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Fehlen von Unterlagen, die für die Gutachtenserstattung erforderlich sind, dem Entziehungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 3 SDG dann nicht entgegensteht, wenn es der Sachverständige unterlässt, über Urgenzen des Gerichtes die Gründe für die Verzögerung der Gutachtenserstellung bekanntzugeben und damit auch zwecks Erlangung der dazu notwendigen Unterlagen mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen (VwGH E vom 14.01.2000, Gz. 98/19/0121).Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Fehlen von Unterlagen, die für die Gutachtenserstattung erforderlich sind, dem Entziehungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, SDG dann nicht entgegensteht, wenn es der Sachverständige unterlässt, über Urgenzen des Gerichtes die Gründe für die Verzögerung der Gutachtenserstellung bekanntzugeben und damit auch zwecks Erlangung der dazu notwendigen Unterlagen mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen (VwGH E vom 14.01.2000, Gz. 98/19/0121).
Schlagworte
Ausschluss als Sachverständiger, Entziehung, Streichung von derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2112152.1.02Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016