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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 1989, Zl. 236.858/2-III/13/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Mai 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte - wie schon die erste Instanz - fest, daß der Beschwerdeführer (ein äthiopischer Staatsangehöriger, der am 19. Februar 1988 in das Bundesgebiet eingereist war und am gleichen Tag Asylantrag gestellt hatte) nicht Flüchtling im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 ist.
Bei der Beweiswürdigung betonte die belangte Behörde ausdrücklich, daß angesichts der in Äthiopien herrschenden politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein Anlaß bestehe, an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln und legte daher folgenden, vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde:
Der Beschwerdeführer, der nach dem Gymnasium bis 1987 die Lehrerbildungsanstalt besucht habe, sei ein Angehöriger des (mehr als 22 Mio umfassenden) Oromo-Volkes, dessen Gebiet von den Äthiopiern annektiert worden sei. Zwischen dem Oromo-Volk und dem Amhara-Volk bestünden rassische und politische Spannungen. Zur Erreichung der Mehrheitsrechte des Oromo-Volkes sei die OLF, die Oromo Liberation Front (= Volksbefreiungsfront von Oromo) gegründet worden, dies mit dem Ziel, die Zentralregierung zu stürzen. Diese Organisation kämpfe gegen die äthiopischen Behörden, und zwar seien einige tausend Kämpfer auch vom Sudan aus tätig. Das Gebiet des Oromo-Volkes zähle zu den am heftigsten umkämpften Gebieten in Äthiopien. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn seiner Lehrerausbildung an der Universität im Jahr 1987 zur OLF gekommen, habe sich jedoch, weil ihm als einem in Ausbildung befindlichen Studenten die direkten militärischen Interventionen nicht zugänglich gewesen seien, selbst nie an Kämpfen beteiligt, sondern "nur" politische Propaganda und Agitation betrieben. Im Oktober 1987 seien die äthiopischen Behörden auf die Gruppe des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Der Beschwerdeführer habe erfahren, daß ihn der äthiopische Geheimdienst Salaia ausgeforscht habe. Einer bevorstehenden Verhaftung habe sich der Beschwerdeführer durch überstürzte Flucht entziehen können, dabei aber seinen Mitgliedsausweis zurückgelassen. Einige der Bekannten des Beschwerdeführers seien der darauf folgenden Säuberungsaktion zum Opfer gefallen. Zivilisten, die im Verdacht stünden, Verbindungen zu oppositionellen Gruppen zu haben, würden in Äthiopien verfolgt, mißhandelt und in einigen Fällen auch hingerichtet.
Der Beschwerdeführer sei per Schiff nach Saudi Arabien gefahren und vier Monate in Jeddah geblieben. Dort habe er sich einen somalischen Paß gekauft, sei damit nach Griechenland geflogen und habe sich dort ein Visum für Österreich besorgt.
Rechtlich billigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine individuellen, gegen ihn gerichteten Verfolgungen im Sinne der Flüchtlingskonvention zu. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv am Kampf der Rebellen mit dem Ziel, die Regierung zu stürzen, beteiligt. Er habe den militärischen, bewaffneten Kampf gegen die Behörden bzw. die Regierung seines Heimatlandes unterstützt. Es liege daher auf der Hand, daß die äthiopischen Behörden zur Verteidigung ihrer Existenz solche Entwicklungen zu verhindern suchten bzw. müsse den Behörden und Regierungsvertretern das Recht zugestanden werden, "ihr Leib und Leben zu verteidigen". Die Kriegssituation stelle daher für keine der beiden Seiten eine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention dar. Auch die Zugehörigkeit zur Oromo-Nationalität für sich alleine sei kein Grund, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil es sich nach seinen eigenen Angaben um ein Volk von über 20 Mio Menschen handle. "Die Umstände" auf Grund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe gingen nicht über das hinaus, was die Bewohner des Heimatlandes des Beschwerdeführers auf Grund des herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall keinerlei Bedenken betreffend die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung hegt.
Gemäß § 1 Asylgesetz ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschn. C oder F dieser Konvention vorliegt.
Daß in bezug auf die Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A Z. 1 der Flüchtlingskonvention erfüllt seien, hat weder der Beschwerdeführer behauptet, noch sind im Zuge des Verfahrens Tatsachen hervorgekommen, die in eine solche Richtung wiesen. Da die belangte Behörde auch nicht Ausschließungsgründe nach Art. 1 Abschn. C oder F der Flüchtlingskonvention im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, hatte der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob sich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abschn. A Z. 2 der Flüchtlingskonvention ableiten läßt. Damit eine Person als Flüchtling im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen werden kann, ist unter anderem Voraussetzung, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf die Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der Beschwerdeführer rügt am Ende seiner weitwendigen Ausführungen zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, daß die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung des von ihr selbst angenommenen Sachverhaltes den Beschwerdeführer als Flüchtling hätte anerkennen müssen. Damit ist er im Recht:
Geht man nämlich davon aus, daß der Beschwerdeführer (bei dem die belangte Behörde keineswegs einen der Ausschlußgründe der Flüchtlingskonvention angenommen hat) glaubhafterweise politische Propaganda und Agitation für die OLF, der er angehörte, betrieben hat, deshalb vom äthiopischen Geheimdienst ausgeforscht wurde und sich einer Verhaftung nur durch eine überstürzte Flucht nach Saudi Arabien entziehen konnte, und berücksichtigt man, daß Bekannte des Beschwerdeführers der darauf folgenden Säuberungsaktion "zum Opfer gefallen" sind, dann ist damit dem Beschwerdeführer gemäß Art. 1 Abschn. A Z. 2 der Flüchtlingskonvention wohlbegründete Furcht, aus Gründen seiner politischen Gesinnung und Aktivitäten in Äthiopien verfolgt zu werden, zuzubilligen. Indem die belangte Behörde - die Rolle des Beschwerdeführers als einer Person, die nur politische Propaganda und Agitation zu Gunsten der OLF betrieben hat, verkennend - dies verneint hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muß. Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeargumente war daher entbehrlich.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010415.X00Im RIS seit
21.03.1990