Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2016Norm
WG 2001 §26 Abs1 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von wirtschaftlichen Dispositionen wie das Eingehen von Kreditverpflichtungen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 angesehen werden.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von wirtschaftlichen Dispositionen wie das Eingehen von Kreditverpflichtungen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 angesehen werden.
Schlagworte
Befreiung, Harmonisierung wirtschaftliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2120420.1.01Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016