RS Bvwg 2016/2/4 W106 2120420-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.02.2016

Norm

WG 2001 §26 Abs1 Z2
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von wirtschaftlichen Dispositionen wie das Eingehen von Kreditverpflichtungen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 angesehen werden.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von wirtschaftlichen Dispositionen wie das Eingehen von Kreditverpflichtungen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 angesehen werden.

Schlagworte

Befreiung, Harmonisierung wirtschaftliche Interessen,
rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2120420.1.01

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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