Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.02.2016Norm
GehG §16Rechtssatz
Rechtssatz 3
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2008, Zahl: 2005/12/0184, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 323 der BlgNR XIII. GP zum Ausdruck brachte, hänge die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG oder aber einer Überstundenvergütung nach § 16 GehG davon ab, ob sich der Beamte außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (lediglich) auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten habe, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder ob er im relevanten Zeitraum (darüber hinaus) zu einer Dienstleistung herangezogen werde, ihm also ein (darüber hinausgehendes) dienstliches Verhalten aufgetragen werde (vgl. VwGH 15.04.2005, Zahl: 2004/12/0187).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2008, Zahl: 2005/12/0184, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 323 der BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck brachte, hänge die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG oder aber einer Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG davon ab, ob sich der Beamte außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (lediglich) auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten habe, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder ob er im relevanten Zeitraum (darüber hinaus) zu einer Dienstleistung herangezogen werde, ihm also ein (darüber hinausgehendes) dienstliches Verhalten aufgetragen werde vergleiche VwGH 15.04.2005, Zahl: 2004/12/0187).
Schlagworte
Bereitschaftsentschädigung, Dienstzeitbegriff, ÜberstundenvergütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2117299.1.03Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016