Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.02.2016Norm
GehG §16Rechtssatz
Rechtssatz 4
Ob im Einzelfall der Beamte Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung und - für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - auch auf eine Überstundenvergütung hat oder "lediglich" auf eine Journaldienstzulage, bestimmt sich wiederum danach, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde. Demgemäß sind zwei Fragen zu beantworten: Einerseits die Frage der Abgeltung der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehend erbrachten Dienste, andererseits die Frage, in welchem Umfang der Beamtin über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehend Dienste auferlegt wurden (siehe VwGH 11.10.2007, Zahl: 2006/12/0121).
Schlagworte
Bereitschaftsentschädigung, Dienstzeitbegriff, Journaldienstzulage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2117299.1.04Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016