Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.02.2016Norm
GehG §17bRechtssatz
Rechtssatz 2
Die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b GehG) gebührt für die Dauer der Bereitschaft (ohne Dienstleistung). Im Fall der Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Bereitschaft liegt Normaldienst oder die Erbringung von Überstunden vor (siehe Fellner, Beamten-Dienstrecht, 1, Anmerkung 1 zu § 50 BDG, Seite 132/14b).Die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b, GehG) gebührt für die Dauer der Bereitschaft (ohne Dienstleistung). Im Fall der Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Bereitschaft liegt Normaldienst oder die Erbringung von Überstunden vor (siehe Fellner, Beamten-Dienstrecht, 1, Anmerkung 1 zu Paragraph 50, BDG, Seite 132/14b).
Schlagworte
Bereitschaftsentschädigung, DienstzeitbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2117299.1.02Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016