Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2016Norm
GehG §17a Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Bei der Bestimmung des Dienstzeitbegriffs wird davon ausgegangen , dass der Beamte nicht nur während der regelmäßigen Wochendienstzeit und allfälliger Überstunden, sondern auch während angeordneter Bereitschaftszeiten und Journaldienste dem Dienstgeber zur Verfügung steht, aber nicht in allen angeführten Fällen Volldienst versieht, indem er seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben besorgt. Eine derartige Verpflichtung, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, besteht insbesondere nicht während einer angeordneten Rufbereitschaft. Diese Zeit gilt nur dann, wenn ein Beamter im Rahmen seiner Rufbereitschaft zum Volldienst herangezogen wird, als Dienstzeit. Dies ist auch dann der Fall, wenn generell oder bei einer einzeln angeordneten Dienststellenbereitschaft oder einem Journaldienst bestimmt wird, dass für einen Teil der Anwesenheitsverpflichtung Ruheerlaubnis erteilt wird, in der der Beamte auch privaten Tätigkeiten nachgehen darf. Diese Teile der Dienststellenbereitschaft und des Journaldienstes sind daher nicht als Dienstzeit zu werten. [...].
Schlagworte
Bereitschaftsentschädigung, Bereitschaftszeiten, Dienstzeitbegriff,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2117299.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016