TE Bvwg Beschluss 2016/2/8 W225 2104000-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2016
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Entscheidungsdatum

08.02.2016

Norm

AVG 1950 §33 Abs2
AVG 1950 §33 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
VwGVG §7 Abs4
ZustG §26 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 26 heute
  2. ZustG § 26 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 26 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 26 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  6. ZustG § 26 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990

Spruch

W225 2104000-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß als Einzelrichterin auf Grund der Beschwerde von XXXX ., BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß als Einzelrichterin auf Grund der Beschwerde von römisch 40 ., BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , AZ XXXX , wurde den Beschwerdeführern in Abänderung des Bescheides der AMA vom XXXX , AZ XXXX , für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR XXXX gewährt.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern in Abänderung des Bescheides der AMA vom römisch 40 , AZ römisch 40 , für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Mit Schriftsatz, welcher nachweislich am 14.07.2014 zu Post gegeben und am 15.07.2014 bei der Behörde eingelangt war, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und gab den 30.01.2014 als Angabe über das Datum des Erhaltes des bekämpften Bescheides an. Der bekämpfte Bescheid wurde von der AMA jedoch erst am 29.04.2014 per Post verschickt.

Mit Schriftsatz vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte ein Verspätungsvorhalt durch die belangte Behörde und wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er hätte auf Grund der Zustellvermutung des § 26 Abs. 2 ZustellG den Bescheid am 05.05.2014 erhalten und hätte, um die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels einzuhalten, die Beschwerde spätestens am 02.06.2014 zur Post geben sollen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte ein Verspätungsvorhalt durch die belangte Behörde und wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er hätte auf Grund der Zustellvermutung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG den Bescheid am 05.05.2014 erhalten und hätte, um die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels einzuhalten, die Beschwerde spätestens am 02.06.2014 zur Post geben sollen.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu unterblieb.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der bekämpfte Bescheid der AMA vom XXXX , AZ XXXX , wurde den Beschwerdeführern ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Bescheid wurde am 29.04.2014 verschickt.Der bekämpfte Bescheid der AMA vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Bescheid wurde am 29.04.2014 verschickt.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Dies ist der 05.05.2014.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Dies ist der 05.05.2014.

Das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde wurde von den Beschwerdeführern am 14.07.2014 zur Post gegeben.

Die Bescheidbeschwerde erscheint daher als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanten Inhalt der Beschwerdeführer nicht bestritten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

Zu A)

Im verfahrensgegenständlichen Falle erfolgte die Erlassung des bekämpften Bescheides vom XXXX , AZ XXXX , durch Versendung am 29.04.2014. Das dagegen gerichtet Rechtsmittel der nunmehrigen Beschwerdeführer war am 14.07.2014 zur Post gegeben worden.Im verfahrensgegenständlichen Falle erfolgte die Erlassung des bekämpften Bescheides vom römisch 40 , AZ römisch 40 , durch Versendung am 29.04.2014. Das dagegen gerichtet Rechtsmittel der nunmehrigen Beschwerdeführer war am 14.07.2014 zur Post gegeben worden.

Die Beschwerdefrist laut § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt vier Wochen; demnach war die Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.Die Beschwerdefrist laut Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt vier Wochen; demnach war die Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in römisch eins. Instanz erlassen hat.

Bei dieser Frist zur Einbringung des Beschwerdeantrages handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die ausnahmslos nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind.Bei dieser Frist zur Einbringung des Beschwerdeantrages handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die ausnahmslos nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Bescheid am 29.04.2014 zur Post gegeben worden. Unter Anwendung des § 26 Abs. 2 ZustellG erfolgte die Zustellung am 05.05.2014. Der Bescheid gilt den Berufungswerbern daher mit 05.05.2014 als zugestellt.Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Bescheid am 29.04.2014 zur Post gegeben worden. Unter Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG erfolgte die Zustellung am 05.05.2014. Der Bescheid gilt den Berufungswerbern daher mit 05.05.2014 als zugestellt.

Im gegenständlichen Falle begann somit die Frist für die Einbringung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG am 05.05.2014 und endete vier Wochen später am 02.06.2014, wobei die Frist gemäß § 33 Abs. 2 AVG zu bestimmen war. Der Beschwerdeantrag wurde von dem Beschwerdeführer allerdings erst am 14.07.2014 zur Post gegeben und langte am 15.07.2014 bei der AMA ein. Um die Rechtzeitigkeit zu wahren, hätte die Beschwerde spätestens am 02.06.2014 bei der Behörde abgegeben oder am 02.06.2014 zur Post gegeben werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, wurde die Beschwerde verspätet erhoben.Im gegenständlichen Falle begann somit die Frist für die Einbringung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG am 05.05.2014 und endete vier Wochen später am 02.06.2014, wobei die Frist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG zu bestimmen war. Der Beschwerdeantrag wurde von dem Beschwerdeführer allerdings erst am 14.07.2014 zur Post gegeben und langte am 15.07.2014 bei der AMA ein. Um die Rechtzeitigkeit zu wahren, hätte die Beschwerde spätestens am 02.06.2014 bei der Behörde abgegeben oder am 02.06.2014 zur Post gegeben werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, wurde die Beschwerde verspätet erhoben.

Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht - von Amts wegenzurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht - von Amts wegenzurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Aus genanntem Grund ist die Beschwerde daher zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die genannte Frist zur Erhebung des Rechtsmittels von vier Wochen eingehalten wurde oder nicht.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur (VwSlg 15.972 A; VwGH 25.9.1978, Zl. 1855/75) sowie Literatur (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 7 VwGVG Anm 13, Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 RZ 11) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur (VwSlg 15.972 A; VwGH 25.9.1978, Zl. 1855/75) sowie Literatur vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Paragraph 7, VwGVG Anmerkung 13, Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, RZ 11) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Direktzahlung, Einbringungsfrist, einheitliche
Betriebsprämie, Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Postlauf, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit,
verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung,
Zustellung, Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W225.2104000.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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