RS Bvwg 2016/2/8 W208 2118622-1

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Veröffentlicht am 08.02.2016
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

08.02.2016

Rechtssatz

Rechtssatz 4

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Anreise zum Gericht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln lediglich vor, dass diese - inklusive mehrfachen Umsteigens - doppelt so lang gedauert hätte wie die Anreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug. Wie aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, ist die bloß längere Fahrtdauer- auch bei beträchtlichem Zeitunterschied - kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Überdies brachte der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Erschwernisse wie etwa Gebrechen oder unzumutbar Abfahrtszeiten im Sinne des oben Dargelegten vor. Eine Abfahrtszeit um 10:16 Uhr kann nach Einschätzung des BVwG keinesfalls als unzumutbar gewertet werden.

Schlagworte

Fahrtdauer, Massenbeförderungsmittel, Zeugengebühr, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118622.1.04

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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