Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
08.02.2016Norm
GebAG §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 4
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Anreise zum Gericht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln lediglich vor, dass diese - inklusive mehrfachen Umsteigens - doppelt so lang gedauert hätte wie die Anreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug. Wie aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, ist die bloß längere Fahrtdauer- auch bei beträchtlichem Zeitunterschied - kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Überdies brachte der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Erschwernisse wie etwa Gebrechen oder unzumutbar Abfahrtszeiten im Sinne des oben Dargelegten vor. Eine Abfahrtszeit um 10:16 Uhr kann nach Einschätzung des BVwG keinesfalls als unzumutbar gewertet werden.
Schlagworte
Fahrtdauer, Massenbeförderungsmittel, Zeugengebühr, ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118622.1.04Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016