Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
08.02.2016Norm
GebAG §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 5
Auch dass es die belangte Behörde (versehentlich) unterlassen hat, dem Zeugen das Beweisthema bekannt zu geben, hat keine Auswirkungen auf seinen Zeugengebührenanspruch, hätte der Beschwerdeführer ohnehin seiner Zeugenpflicht folgen müssen. Letztlich ist noch festzuhalten, dass die Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug auch nicht kostengünstiger war als mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Schlagworte
Fahrtdauer, Massenbeförderungsmittel, Zeugengebühr, ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118622.1.05Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016