RS Bvwg 2016/2/8 W208 2118622-1

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Veröffentlicht am 08.02.2016
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

08.02.2016

Rechtssatz

Rechtssatz 5

Auch dass es die belangte Behörde (versehentlich) unterlassen hat, dem Zeugen das Beweisthema bekannt zu geben, hat keine Auswirkungen auf seinen Zeugengebührenanspruch, hätte der Beschwerdeführer ohnehin seiner Zeugenpflicht folgen müssen. Letztlich ist noch festzuhalten, dass die Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug auch nicht kostengünstiger war als mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Schlagworte

Fahrtdauer, Massenbeförderungsmittel, Zeugengebühr, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118622.1.05

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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