TE Bvwg Erkenntnis 2016/2/8 W197 2120532-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2016
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Entscheidungsdatum

08.02.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §40 Abs5
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W197 2120532-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch sechs. Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 2.12.2012 (gemeint 2015), Zl. 102885001/150905073-EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ohne in die Sache einzugehen als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages die Schweiz zuständig ist. Zugleich wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem BF rechtswirksam am 18.12.2015 in der Betreuungsstelle Erdberg zugestellt, wobei er anlässlich der Ausfolgung die Unterschrift verweigerte. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Anlässlich seiner Einvernahme am 21.07.2015 gab der BF an, dass er Georgien 2011 oder 2012 verlassen habe und in verschiedenen europäischen Ländern um Asyl angesucht habe, wobei er überall negative Bescheide erhalten hätte. Georgine habe er wegen Schulden im Mafiamilieu verlassen. In Georgien wäre er beschäftigungslos gewesen. In die Schweiz wolle er nicht zurück. Anlässlich seiner Einvernahme am 11.11.2015 gab der BF an, dass er, "solange er am Leben sei", nicht in die Schweiz zurückkehren werde, da man ihn dort nach Georgien abschieden werde. Zum Verhalten der Österreichischen Behörden bemerkte er: "Ihr wollt mich loswerden und ihr wollt mich in die Schweiz schicken. Die Schweizer möchten mich aber nach Georgien schicken." Er wolle auch in keines der anderen europäischen Länder, in den er Asylanträge gestellt habe, zurückkehren.

1.3. Der BF wurde am 18.01.2016 anlässlich der Bescheidzustellung aufgrund eines Festnahmeauftrages für die Durchführung seiner Abschiebung in seiner Unterkunft in der Erdbergstraße festgenommen und in das PAZ eingeliefert. Bei ihm wurde ein Dauerrezept für ein Substitutionsmedikament gegen Heroinsucht vorgefunden. Der BF wurde in der Folge am 20.01.2016 auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben.

1.4. Am 25.01.2016 wurde der BF von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien einer zufälligen Straßenkontrolle unterzogen und im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die bestehende Anordnung zu Außerlandesbringung festgenommen. Anlässlich seiner unverzüglichen Einvernahme gab der BF an, dass er bereits zwei Tage nach seiner Abschiebung die Schweiz wieder verlassen und unerlaubt nach Österreich zurückgekehrt sei, um sich hier gegen Hepatitis C behandeln zu lassen.

Der BF begab sich nach seiner widerrechtlichen Einreise ins Bundesgebiet jedoch nicht mehr an seine ursprüngliche Unterbringungsstelle in Edberg zurück, wo er noch gemeldet war, sondern hielt sich - für die Behörde nicht greifbar - nach eigenen Angaben unangemeldet bei namentlich nicht genannten Freunden oder Bekannten an einer ebenfalls nicht genannten Adresse auf. Der BF machte zu keiner dieser Personen näheren Angaben.

Weiters gab der BF an, dass seine Familie - die Ehegattin und zwei sorgepflichtige Kinder - in Georgien leben würden. in Österreich habe er niemanden. Die von ihm besessenen Euro 200 habe er bloß geliehen, weitere Mittel habe er nicht. Zum Vorhalt, dass er sich zwischen 2012 und 2014 mehrmals - 2012 in der Schweiz, 2013 in Deutschland und in den Niederlanden, 2014 in Belgien und neuerlich in der Schweiz - Asylverfahren entzogen habe, äußerte sich der BF nicht. Überprüfungen der Behörde ergaben, dass der BF in diesen Asylverfahren zumindest drei Aliasnamen und zwei Nationalitäten behauptet hat.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III - VO i.V.m. § 76 Absatz 2 Zi.2 FPG zur Sicherung der Abschiebung am 25.01.2016 um 14:10 Uhr die Schubhaft verhängt. Eine Zustimmung der Schweiz zur Rückübernahme liegt bereits vor, eine Flugbuchung mit Flugbegleitung wurde vorgenommen. Der Überstellungstermin ist mit 15.02.2016 geplant. Die Abschiebung ist sohin rechtlich und faktisch möglich.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin römisch drei - VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Zi.2 FPG zur Sicherung der Abschiebung am 25.01.2016 um 14:10 Uhr die Schubhaft verhängt. Eine Zustimmung der Schweiz zur Rückübernahme liegt bereits vor, eine Flugbuchung mit Flugbegleitung wurde vorgenommen. Der Überstellungstermin ist mit 15.02.2016 geplant. Die Abschiebung ist sohin rechtlich und faktisch möglich.

1.6. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem bisherigen unkooperativen Verhaltens des BF in mehreren europäischen Staaten im Zusammenhang mit insgesamt fünf Asylverfahren. Der BF habe nach seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet die Schweiz unverzüglich wieder verlassen und sei neuerlich illegal in Österreich eingereist, wobei nicht anzunehmen sei, dass der BF nunmehr freiwillig Österreich verlassen und sich wieder in die Schweiz begeben werden. Der BF habe im Bundesgebiet keinerlei familiäre und soziale Verankerung, er sei obdach- und mittellos und für die Behörde wegen seines unsteten Aufenthalts nicht greifbar. Es bestehe sohin erhebliche Fluchtgefahr. Aus diesen Gründen könne auch mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 25.1.2016 um 14.10 eigenhändig zugestellt, wobei er neuerlich die Unterschrift verweigerte.

Aus der Länderinformation des BFA seien keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung Ihrer Person in die Schweiz als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lassen.

1.7. Der Amtsarzt stellte die Haftfähigkeit des BF fest, diese wurde vom BF auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.

1.8. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass keine rechtskräftige Erledigung des Asylantrages mangels Zustellung des Asylbescheides vorliege, dass kein Sicherungsbedarf bestehe, da sich der BF - bei namentlich und adressmäßig auch in der Beschwerde nicht genannten - Freunden oder Bekannten anmelden und zudem mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könne. Zudem wurden in der Beschwerde unionsrechtliche Bedenken erhoben und die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, da der Sachverhalt nicht in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren ausreichend festgestellt und eine Verhandlung daher zwingend geboten sei. Schließlich wurde Kostenersatz und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers geltend gemacht.

1.9. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die Identität des BF steht mangels jedweder Identitätsdokumente nicht fest.

1.2. Der BF ist inklusive Österreich in zumindest fünf europäischen Staaten illegal eingereist und hat dort zur Sicherung seines Aufenthalts jedenfalls sechs Asylanträge gestellt, die sämtliche negativ beschieden wurden.

1.3. In Österreich ist der BF zumindest zweimal illegal eingereist und hat sich hier ohne Personaldokumente rechtswidrig aufgehalten, wobei ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. Nach seiner Abschiebung in die Schweiz ist er im Jänner 2016 - bereits zwei Tage nach seiner Außerlandesbringung - wieder unerlaubt nach Österreich zurückgekehrt und hat sich hier illegal aufgehalten.

1.4. Der BF hat sich nicht in die Betreuungsstelle Erdberg zurückbegeben, wo er noch gemeldet war und hat auch den Kontakt zu den Behörden nicht gesucht. Seine Wiedereinreise ist erst durch eine zufällige polizeiliche Straßenanhaltung bekannt geworden.

1.5. Der BF hat sich nach seiner illegalen Wiedereinreise angeblich bei Bekannten und Freunden aufgehalten, deren Namen und Anschrift er weder bei seiner Einvernahme, noch in der Beschwerde bekannt gegeben hat. Er hat damit hinsichtlich eines entscheidungswesentlichen Sachverhalts von sich aus nicht mitgewirkt. Die Mitwirkung des BF blieb zudem im gesamten Verfahren auf Sachverhalte beschränkt, welche die Behörde durch eigene Erhebungen, insbesondere Eurodac-Abgleiche, leicht feststellen konnte. Zur schlepperunterstützten illegale Einreise machte der BF keinerlei sachdienliche Angaben.

1.6. Der BF ist mittel- und obdachlos und hat im Bundesgebiet keinerlei familiäre oder soziale Anbindung. Der BF ist offenbar heroinabhängig.

1.7. Der BF will, wie er anlässlich seiner Einvernahmen mehrfach dezidiert und zeitnah zur Entscheidung ausgesprochen hat, "solange er lebe", auf keinen Fall in die Schweiz zurückkehren, da er nicht wünsche, nach Georgien abgeschoben zu werden. Er will auch nicht in die anderen Länder, in denen er Asylanträge gestellt hat, zurückkehren. Im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der Beschwerde sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF diesen ausdrücklich geäußerten Willen geändert hätte.

1.8. Der BF will nicht nach Georgien zurückkehren, da er dort beschäftigungslos und angeblich wegen Schulden im Mafiamilieu verfolgt werde.

1.9. Der BF ist haftfähig.

1.10. Die Abschiebung ist rechtlich und faktisch möglich.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch der erhobenen Beschwerde.

2.2. Die Identität des BF steht mangels Identitätsdokumente nicht fest, der BF ist in den vergangenen Jahren in Europa mit zumindest drei verschiedenen Namen und zwei Staatsbürgerschaften in Asylverfahren aufgetreten.

2.3. Der BF hat überzeugend seine Obdach- und Mittellosigkeit sowie seine mangelnde familiäre und soziale Anbindung im Bundesgebiet dargetan. Insbesondere war er nicht willens oder in der Lage, im Verfahren konkrete Namen und Anschrift von Personen anzugeben, die ihn aufnehmen würden, bei denen er sich anmelden könnte und wo er für die Behörden im Abschiebeverfahren jederzeit greifbar wäre.

2.4. Der BF hat dezidiert mehrfach und zeitnah zur Entscheidung ausgesprochen, dass er, "solange er lebe", freiwillig weder in die Schweiz noch in irgendein anderes Land, wo er in den letzten Jahren einen Asylantrag gestellt hat, zurückkehren werde. Der Grund dafür wäre, dass er unter keinen Umständen nach Georgien abgeschoben werden wolle, da er dort aus seiner Sicht wegen Schulden im Mafiamilieu verfolgt werde. Zur Prüfung der Stichhaltigkeit dieser Gründe ist Österreich nicht zuständig, festgehalten wird allerdings, dass bislang vier EU-Staaten die Anträge des BF auf internationalen Schutz negativ beschieden haben.

2.5. Im Verfahren sind keine Gründe hervorgekommen, die Zweifel am ernsten Willen des BF, nicht in die Schweiz zurückkehren zu wollen, aufkommen lassen. Der BF hat auch nicht schlüssig dargetan, dass er den Behörden trotz seines massiven Nichtrückkehrwillens im Abschiebungsverfahren trotzdem jederzeit zur Verfügung stehen würde. Er hat sich freiwillig auch nie mit den Behörden in Verbindung gesetzt, für diese wurde er nur durch zufällige Straßenkontrollen greifbar. Sein unsubstantiiertes Vorbringen in der Beschwerde, anlässlich einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Angaben zu jenen Personen machen zu wollen, bei denen er sich angeblich anmelden könnte, ist offenbar nur der Versuch, seine Freilassung zu erwirken, um dann sofort unterzutauchen. Dafür spricht auch sein bisheriges Verhaltens in mehreren europäischen Staaten und sein fester innerer Wille, sich einer Abschiebung nach Georgien unter allen Umständen zu entziehen.

2.6. Der BF hat zwar nicht akut lebensbedrohende Erkrankungen dargetan, er hat jedoch - auch nicht in der Beschwerde - keinerlei Einwendungen gegen seine Haftfähigkeit vorgebracht, der Amtsarzt hat seine Haftfähigkeit festgestellt.

2.7. Die faktische und rechtliche Abschiebemöglichkeit in die Schweiz ergibt sich aus dem Akt der Behörde.

2.8. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Insbesondere konnte wegen geklärten, entscheidungswesentlichen Sachverhalts auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Beschwerdevorbringens von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Die Behörde hat ihre Entscheidung zu Recht auf die zitierten gesetzlichen Bestimmungen gestützt.

3.1.2. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da der BF die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und feststeht, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Der BF hat zudem bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz auch in anderen Mitgliedstaaten gestellt, ist in der Vergangenheit in Mitgliedstaat weitergereist und beabsichtigt dieses auch in der Zukunft, da er keinesfalls nach Georgien abgeschoben werden will. Der BF ist zudem in Österreich, sozial und familiär nicht verankert, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, besitzt keine ausreichenden Existenzmittel und es steht ihm auch kein gesicherter Wohnsitz zur Verfügung. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände ist einen akuter Sicherungsbedarf gegeben, da auf Grund dieser Umstände ein Untertauchen des BF zu befürchten, ja geradezu zu gewärtigen ist.

3.1.3. Die Rüge in der Beschwerde, dass § 76 Abs. 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Dublin III - VO, der objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien verlange, entspräche, ist im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte nicht berechtigt (GZ Ro 2014/21/0075).3.1.3. Die Rüge in der Beschwerde, dass Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht den Anforderungen des Artikel 2, Dublin römisch drei - VO, der objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien verlange, entspräche, ist im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte nicht berechtigt (GZ Ro 2014/21/0075).

3.1.4. Wie ausgeführt, wurde dem BF die Asylentscheidung der Behörde eigenhändig zugestellt, die entsprechende Rüge der BF geht daher ins Leere.

3.1.5. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittels das Auslangen nicht gefunden werden kann.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren

3.3.1. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

3.3.2. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.3.3.2. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des Paragraph 35, VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.

Zu Spruchpunkt V. - VerfahrenshelferZu Spruchpunkt römisch fünf. - Verfahrenshelfer

Da der Beschwerdeführer einen Bevollmächtigten mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren, einschließlich dem Rechtsmittelverfahren betraute hat und dieser auch einschritt ist, war dem BF im Sinne des § 40 Abs. 5 VwGVG ein Verfahrenshelfer nicht beizugeben.Da der Beschwerdeführer einen Bevollmächtigten mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren, einschließlich dem Rechtsmittelverfahren betraute hat und dieser auch einschritt ist, war dem BF im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG ein Verfahrenshelfer nicht beizugeben.

Zu Spruchpunkt VI. - Befreiung von der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch sechs. - Befreiung von der Eingabegebühr

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr zurückzuweisen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken, dass durch die Eingabegebühr des Rechts des BF auf Zugang zu Gericht beschnitten werde, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchpunkt VII. - RevisionZu Spruchpunkt römisch sieben. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2120532.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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