Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.02.2016Norm
WG 2001 §25 Abs1 Z4Rechtssatz
Rechtssatz 3
Einen bedeutenden Nachteil wie den Verlust eines Jahres zusätzlich zur Dauer des Zivildienstes konnte der Beschwerdeführer nicht geltend machen. Es ist der Behörde insoweit zu folgen als sie in erhöhten Ausbildungsaufwendungen für das Unternehmen keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Zivildienstgesetzes erblickt.
Schlagworte
Aufschub, bedeutender Nachteil, Berufsausbildung, Lehrverhältnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2120497.1.03Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016