Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.02.2016Norm
WG 2001 §25 Abs1 Z4Rechtssatz
Rechtssatz 2
Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte. Ein solcher Zuweisungsbescheid ist gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Lehre zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081, BVwG, 13.03.2014, W136 2002667-1).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit.) anzutreten hatte. Ein solcher Zuweisungsbescheid ist gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Lehre zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081, BVwG, 13.03.2014, W136 2002667-1).
Schlagworte
Aufschub, bedeutender Nachteil, Berufsausbildung, Lehrverhältnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2120497.1.02Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016