RS Bvwg 2016/2/8 W122 2120497-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.02.2016

Norm

WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 18.09.2012. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 1. Jänner 2012. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Berufsausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Insoweit sich der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung auf das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Ausbildungsverhältnis stützt, ist er darauf zu verweisen, da dieses bereits beendet ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 18.09.2012. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 1. Jänner 2012. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Berufsausbildung stand, ist Paragraph 14, Absatz eins, ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Insoweit sich der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung auf das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Ausbildungsverhältnis stützt, ist er darauf zu verweisen, da dieses bereits beendet ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen.

Schlagworte

Aufschub, Berufsausbildung, Lehrverhältnis, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2120497.1.01

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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