Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.02.2016Norm
WG 2001 §25 Abs1 Z4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 18.09.2012. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 1. Jänner 2012. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Berufsausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Insoweit sich der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung auf das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Ausbildungsverhältnis stützt, ist er darauf zu verweisen, da dieses bereits beendet ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 18.09.2012. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 1. Jänner 2012. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Berufsausbildung stand, ist Paragraph 14, Absatz eins, ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Insoweit sich der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung auf das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Ausbildungsverhältnis stützt, ist er darauf zu verweisen, da dieses bereits beendet ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen.
Schlagworte
Aufschub, Berufsausbildung, Lehrverhältnis, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2120497.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016