Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
09.02.2016Norm
GGG §18 Abs2 Z2aRechtssatz
Rechtssatz 5
Nach der eindeutigen Regelung in § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung gemäß § 235 ZPO und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen Vergleiches einander gleichzuhalten [siehe dazu auch die diesbezügliche Klarstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 50 zu § 18 GGG referierte Rechtsprechung] (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052).Nach der eindeutigen Regelung in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung gemäß Paragraph 235, ZPO und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen Vergleiches einander gleichzuhalten [siehe dazu auch die diesbezügliche Klarstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 50 zu Paragraph 18, GGG referierte Rechtsprechung] (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052).
Schlagworte
höherwertiger Vergleich, KlagsausdehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2117236.1.05Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016