Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
09.02.2016Norm
GGG §18 Abs2 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 7
Nach § 18 Abs. 2 Z 2 und Z 2a GGG geht es nicht um den ursprünglichen Streitwert und das ursprüngliche Klagebegehren, sondern um die durch einen gerichtlichen Vergleich vorgenommene Streitwerterhöhung. Wie der Gesetzgeber durch Einfügen einer Z 2a in § 18 Abs. 2 eindeutig angeordnet hat, ist im Beschwerdefall durch die in einem Punkt des Vergleichs von den Mietern übernommene Räumungsverpflichtung, die der Sicherung der Mietzinszahlung dient, auch der gemäß § 58 JN für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert der Bemessung zu Grunde zu legen (VwGH 21.11.2012, 2012/16/0190).Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 2 a, GGG geht es nicht um den ursprünglichen Streitwert und das ursprüngliche Klagebegehren, sondern um die durch einen gerichtlichen Vergleich vorgenommene Streitwerterhöhung. Wie der Gesetzgeber durch Einfügen einer Ziffer 2 a, in Paragraph 18, Absatz 2, eindeutig angeordnet hat, ist im Beschwerdefall durch die in einem Punkt des Vergleichs von den Mietern übernommene Räumungsverpflichtung, die der Sicherung der Mietzinszahlung dient, auch der gemäß Paragraph 58, JN für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert der Bemessung zu Grunde zu legen (VwGH 21.11.2012, 2012/16/0190).
Schlagworte
Gebührenpflicht, Räumungsverpflichtung, Vergleich, WertänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2117236.1.07Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016