Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
09.02.2016Norm
GGG §18 Abs2 Z2aRechtssatz
Rechtssatz 6
Nach dem Vergleichstext verpflichtete sich die beklagte Partei, die im Vergleich genannten Beträge "zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen" zu bezahlen. Damit erfasste der in Rede stehende Vergleich abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse, wobei eine Befristung dieser Verpflichtung insbesondere bis zum Räumungstermin dem Vergleich nicht zu entnehmen ist (vgl. etwa das einen insoweit wortgleichen Räumungsvergleich betreffende hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0046). Zu Recht hat die belangte Behörde bei der in Rede stehenden Formulierung den Vergleich als werterhöhend im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 2 und 2a GGG beurteilt (VwGH 24.10.2013, 2013/16/0149).Nach dem Vergleichstext verpflichtete sich die beklagte Partei, die im Vergleich genannten Beträge "zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen" zu bezahlen. Damit erfasste der in Rede stehende Vergleich abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse, wobei eine Befristung dieser Verpflichtung insbesondere bis zum Räumungstermin dem Vergleich nicht zu entnehmen ist vergleiche etwa das einen insoweit wortgleichen Räumungsvergleich betreffende hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0046). Zu Recht hat die belangte Behörde bei der in Rede stehenden Formulierung den Vergleich als werterhöhend im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und 2 a GGG beurteilt (VwGH 24.10.2013, 2013/16/0149).
Schlagworte
Gebührenpflicht, höherwertiger VergleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2117236.1.06Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016