RS Bvwg 2016/2/9 W208 2117236-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2016
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

09.02.2016

Norm

GGG §18 Abs2 Z2a
ZPO §235
  1. GGG Art. 1 § 18 heute
  2. GGG Art. 1 § 18 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GGG Art. 1 § 18 gültig von 18.07.2024 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024
  4. GGG Art. 1 § 18 gültig von 19.04.2024 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2024
  5. GGG Art. 1 § 18 gültig von 01.05.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  6. GGG Art. 1 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. GGG Art. 1 § 18 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2010
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Rechtssatz 6

Nach dem Vergleichstext verpflichtete sich die beklagte Partei, die im Vergleich genannten Beträge "zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen" zu bezahlen. Damit erfasste der in Rede stehende Vergleich abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse, wobei eine Befristung dieser Verpflichtung insbesondere bis zum Räumungstermin dem Vergleich nicht zu entnehmen ist (vgl. etwa das einen insoweit wortgleichen Räumungsvergleich betreffende hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0046). Zu Recht hat die belangte Behörde bei der in Rede stehenden Formulierung den Vergleich als werterhöhend im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 2 und 2a GGG beurteilt (VwGH 24.10.2013, 2013/16/0149).Nach dem Vergleichstext verpflichtete sich die beklagte Partei, die im Vergleich genannten Beträge "zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen" zu bezahlen. Damit erfasste der in Rede stehende Vergleich abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse, wobei eine Befristung dieser Verpflichtung insbesondere bis zum Räumungstermin dem Vergleich nicht zu entnehmen ist vergleiche etwa das einen insoweit wortgleichen Räumungsvergleich betreffende hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0046). Zu Recht hat die belangte Behörde bei der in Rede stehenden Formulierung den Vergleich als werterhöhend im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und 2 a GGG beurteilt (VwGH 24.10.2013, 2013/16/0149).

Schlagworte

Gebührenpflicht, höherwertiger Vergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2117236.1.06

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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