Entscheidungsdatum
09.02.2016Norm
AVG 1950 §6Spruch
W195 2120619-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom XXXX , GZ XXXX , welcher mit Weiterleitung gemäß §6 AVG des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX , an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom römisch 40 , GZ römisch 40 , welcher mit Weiterleitung gemäß §6 AVG des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 , an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gerichteten Antrag (am XXXX im Bundesministerium eingelangt) auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur". Dabei bezog sich der Beschwerdeführer auf seine abgelegte Reife- und Diplomprüfung im Fachbereich "Werkstoffingenieurwesen" an der HTL XXXX sowie auf seine beruflichen Tätigkeiten bei der Firma XXXX und die Firma XXXX .Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gerichteten Antrag (am römisch 40 im Bundesministerium eingelangt) auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur". Dabei bezog sich der Beschwerdeführer auf seine abgelegte Reife- und Diplomprüfung im Fachbereich "Werkstoffingenieurwesen" an der HTL römisch 40 sowie auf seine beruflichen Tätigkeiten bei der Firma römisch 40 und die Firma römisch 40 .
Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z 1 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120, abgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Vorlage des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses mit dem Ausbildungsschwerpunkt "Metallische Werkstoffe" der XXXX vom XXXX der Nachweis über die im § 2 Z 4 Ingenieurgesetz normierten wesentlichen allgemeinen Kenntnisse erbracht worden sei. Weiters wäre die geltend gemachte Praxis bei der Firma XXXX vermutlich anrechenbar, jedoch betrage der Zeitumfang lediglich 10 Monate. Die Tätigkeiten bei der Firma XXXX könnten nicht berücksichtigt werden, da vor allem Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie gefragt waren. Daher umfasse die geltend gemachte Ausbildung und die angeführte Praxis nicht die vom Gesetzgeber geforderten gleichwertigen Kenntnisse über einen Zeitraum von drei Jahren.Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer eins, des Ingenieurgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, abgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Vorlage des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses mit dem Ausbildungsschwerpunkt "Metallische Werkstoffe" der römisch 40 vom römisch 40 der Nachweis über die im Paragraph 2, Ziffer 4, Ingenieurgesetz normierten wesentlichen allgemeinen Kenntnisse erbracht worden sei. Weiters wäre die geltend gemachte Praxis bei der Firma römisch 40 vermutlich anrechenbar, jedoch betrage der Zeitumfang lediglich 10 Monate. Die Tätigkeiten bei der Firma römisch 40 könnten nicht berücksichtigt werden, da vor allem Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie gefragt waren. Daher umfasse die geltend gemachte Ausbildung und die angeführte Praxis nicht die vom Gesetzgeber geforderten gleichwertigen Kenntnisse über einen Zeitraum von drei Jahren.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz, eingelangt im Bundesministerium am XXXX , Beschwerde erhoben, welche vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft am XXXX dem Verwaltungsgericht XXXX vorgelegt wurde. Darin wird inhaltlich auf die ablehnende Bescheidbegründung eingegangen und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ingenieur-Titel verliehen werden könne. Der Verwaltungsakt sowie die Beschwerde wurden von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht XXXX vorgelegt, welches alles Aktenteile dem Bundesverwaltungsgericht "gemäß § 6 AVG" zuständigkeitshalber weiterleitete.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz, eingelangt im Bundesministerium am römisch 40 , Beschwerde erhoben, welche vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft am römisch 40 dem Verwaltungsgericht römisch 40 vorgelegt wurde. Darin wird inhaltlich auf die ablehnende Bescheidbegründung eingegangen und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ingenieur-Titel verliehen werden könne. Der Verwaltungsakt sowie die Beschwerde wurden von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht römisch 40 vorgelegt, welches alles Aktenteile dem Bundesverwaltungsgericht "gemäß Paragraph 6, AVG" zuständigkeitshalber weiterleitete.
Am 04.02.2016 langte die gegenständliche Rechtssache beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen.
Eine gegenseitige Kontrolle bzw. Überprüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz - also sowohl der Landerverwaltungsgerichte als auch des Bundesverwaltungsgerichtes - untereinander hinsichtlich deren Erkenntnisse und Beschlüsse ist nicht vorgesehen.
Aus der Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom XXXX , ergibt sich, dass gegen den genannten Bescheid innerhalb einer Frist von sechs Wochen Beschwerde an das "Verwaltungsgericht im Bundesland XXXX " erhoben werden könne. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Beschwerde seitens des Beschwerdeführers rechtsrichtig beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingebracht wurde. Diese Beschwerde wurde von Seiten des Bundesministeriums dem zuständigen Landesverwaltungsgericht, nämlich dem Verwaltungsgericht XXXX , vorgelegt.Aus der Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom römisch 40 , ergibt sich, dass gegen den genannten Bescheid innerhalb einer Frist von sechs Wochen Beschwerde an das "Verwaltungsgericht im Bundesland römisch 40 " erhoben werden könne. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Beschwerde seitens des Beschwerdeführers rechtsrichtig beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingebracht wurde. Diese Beschwerde wurde von Seiten des Bundesministeriums dem zuständigen Landesverwaltungsgericht, nämlich dem Verwaltungsgericht römisch 40 , vorgelegt.
In der gegenständlichen Rechtssache ist keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, BGBl. I 129/2013, zu entnehmen ist, besteht in diesen Fällen eindeutig die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Hinsichtlich des Ingenieurgesetzes 2006 wird in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass es sich "bei dem Vollzug des Ingenieurgesetzes 2006 um mittelbare Bundesverwaltung handelt. Unmittelbar aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergibt sich somit ein Rechtszug vom jeweils zuständigen Bundesminister (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) an die Landesverwaltungsgerichte." Dies erhellt sowohl aus dem Art 102 B-VG sowie aus Art 131 B-VG und den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1618 BlgNr 24.GP, welche festhalten, dass keine Zuständigkeit des Bundes besteht,In der gegenständlichen Rechtssache ist keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2013,, zu entnehmen ist, besteht in diesen Fällen eindeutig die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Hinsichtlich des Ingenieurgesetzes 2006 wird in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass es sich "bei dem Vollzug des Ingenieurgesetzes 2006 um mittelbare Bundesverwaltung handelt. Unmittelbar aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ergibt sich somit ein Rechtszug vom jeweils zuständigen Bundesminister (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) an die Landesverwaltungsgerichte." Dies erhellt sowohl aus dem Artikel 102, B-VG sowie aus Artikel 131, B-VG und den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1618 BlgNr 24.GP, welche festhalten, dass keine Zuständigkeit des Bundes besteht,
Diesbezüglich sind auch die Ausführungen in der genannten Weiterleitung gemäß § 6 AVG des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weil offensichtlich die Vollzugsklausel des § 11 Ingenieurgesetz als Kompetenzregelung betrachtet wird, welche jedoch in Art 102 B-VG normiert ist.Diesbezüglich sind auch die Ausführungen in der genannten Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weil offensichtlich die Vollzugsklausel des Paragraph 11, Ingenieurgesetz als Kompetenzregelung betrachtet wird, welche jedoch in Artikel 102, B-VG normiert ist.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 3 VwGVG zu verweisen, der die örtliche Zuständigkeit vor den Verwaltungsgerichten, so ferne die Vollziehung Landessache ist, regelt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seinen derzeitigen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes hat, wäre, so ferne nicht auch schon der Umstand des Sitzes der belangten Behörde in XXXX zu beachten wäre, auch aus dieser Norm die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes XXXX ableitbar.In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 3, VwGVG zu verweisen, der die örtliche Zuständigkeit vor den Verwaltungsgerichten, so ferne die Vollziehung Landessache ist, regelt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seinen derzeitigen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes hat, wäre, so ferne nicht auch schon der Umstand des Sitzes der belangten Behörde in römisch 40 zu beachten wäre, auch aus dieser Norm die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes römisch 40 ableitbar.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zuständig ist, über Rechtsmittel, die gegen Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich des Ingenieurgesetzes erhoben werden, zu erkennen, war die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit mittels Beschluss zurückzuweisen (siehe diesbezüglich insbesondere auch VwGH vom 24.06.2015, Zl. Ra 2015/04/0035). Dies erfolgt auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ko 2015/03/0001), der ausführt, dass "ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeiten, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs 2 VwGVG weiterzuleiten", wäre jedenfalls dann, "wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen" (mwN).Da das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zuständig ist, über Rechtsmittel, die gegen Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich des Ingenieurgesetzes erhoben werden, zu erkennen, war die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit mittels Beschluss zurückzuweisen (siehe diesbezüglich insbesondere auch VwGH vom 24.06.2015, Zl. Ra 2015/04/0035). Dies erfolgt auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ko 2015/03/0001), der ausführt, dass "ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeiten, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG weiterzuleiten", wäre jedenfalls dann, "wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen" (mwN).
Welches Landesverwaltungsgericht für eine Entscheidung zuständig ist, ist jedoch ebenfalls nicht Gegenstand einer Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesbezüglich sei lediglich auf § 3 VwGVG sowie die bezughabenden Anm 8 und Anm 12 in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), verwiesen.Welches Landesverwaltungsgericht für eine Entscheidung zuständig ist, ist jedoch ebenfalls nicht Gegenstand einer Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesbezüglich sei lediglich auf Paragraph 3, VwGVG sowie die bezughabenden Anmerkung 8 und Anmerkung 12 in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), verwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 24.06.2015, Zl. Ra 2015/04/0035, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 24.06.2015, Zl. Ra 2015/04/0035, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Diesbezüglich sei bemerkt, dass die verfassungsrechtliche Norm sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig sind und dies auch Maßstab der vorliegenden rechtlichen Prüfung zur Zulässigkeit der Revision ist.Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Diesbezüglich sei bemerkt, dass die verfassungsrechtliche Norm sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig sind und dies auch Maßstab der vorliegenden rechtlichen Prüfung zur Zulässigkeit der Revision ist.
Schlagworte
Ingenieurwesen, Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2120619.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016