Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.02.2016Norm
GehG §83cRechtssatz
Rechtssatz 1
Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld dadurch begründet, dass die Teilnahme an der in Rede stehenden GSOD-Übung als unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten zu betrachten sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass Ausbildungen, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten absolviert werden, bei Vorliegen der weiteren Tatbestandselemente des Erleidens eines Dienst- oder Arbeitsunfalles und des Eintritts einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung die in § 83c GehG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG erfüllen (vgl. VwGH, 20.10.2014, GZ. 2010/12/0178).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass Ausbildungen, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten absolviert werden, bei Vorliegen der weiteren Tatbestandselemente des Erleidens eines Dienst- oder Arbeitsunfalles und des Eintritts einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung die in Paragraph 83 c, GehG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WHG erfüllen vergleiche VwGH, 20.10.2014, GZ. 2010/12/0178).
Die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83 GehG setzt allerdings, voraus dassDie Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß Paragraph 83, GehG setzt allerdings, voraus dass
* ein Anspruch auf Schmerzensgeld überhaupt entstanden ist und
* eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld unzulässig oder nicht möglich ist.
Schlagworte
Dienstunfall, Zuerkennung einer AusgleichsmaßnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2007224.2.01Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016