Entscheidungsdatum
10.02.2016Norm
AVG 1950 §52Spruch
W114 2118489-3/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als vorsitzendem Richter im Feststellungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Schneeschleudern, Z 2015-074" der Auftraggeberin Flughafen Wien AG, Officepark 1, Flughafen, 1300 Wien, auf Grund von Anträgen der XXXX , vertreten durch XXXX wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als vorsitzendem Richter im Feststellungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Schneeschleudern, Ziffer 2015 -, 074, der Auftraggeberin Flughafen Wien AG, Officepark 1, Flughafen, 1300 Wien, auf Grund von Anträgen der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 wie folgt beschlossen:
A) Im gegenständlichen Feststellungsverfahren wird
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs. 2 und 4 AVG 1991 iVm § 17 VwGVG bzw. § 25a Abs. 3 VwGG und § Abs. 1 BVwGGRechtsgrundlagen: Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bzw. Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und Paragraph Absatz eins, BVwGG
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 9 Abs 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Nach Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Gemäß § 17 VwGVG sind, sofern im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, sofern im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden.
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1991 sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1991 sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren werden Fragen nach einer vergaberechtskonformen Prüfung eines Angebotes im zugrundeliegenden Vergabeverfahren aufgeworfen. Hierbei handelt es sich um Fragen, deren endgültige und zweifelsfreie Beantwortung dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich ist. Zur Beantwortung dieser Fragen bedarf es eines technischen Sachverstandes aus den Fachbereichen Maschinenbau und Maschinenprüfungswesen. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung, daher ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich.
XXXX ist XXXX und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in verschiedenen Fachgebieten wie bspw. XXXX .römisch 40 ist römisch 40 und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in verschiedenen Fachgebieten wie bspw. römisch 40 .
Er kann daher gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden. Ausschließungsgründe iSd § 53 Abs. 1 AVG 1991 liegen nicht vor. Den Parteien des Nachprüfungsverfahrens wurde Gelegenheit gegeben, gemäß § 53 Abs. 1 AVG 1991 Umstände glaubhaft zu machen, die die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Solche Ausschließungsgründe wurden nicht vorgebracht. Die Auftraggeberin hat mit Schriftsatz vom 09.02.2016 vorgebracht, dass gegen die Person des Sachverständigen keine Bedenken bestehen würden und die vom Sachverständigen beherrschten Fachgebiete einschlägig wären. Die Antragstellerin hat explizit XXXX vorgeschlagen.Er kann daher gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden. Ausschließungsgründe iSd Paragraph 53, Absatz eins, AVG 1991 liegen nicht vor. Den Parteien des Nachprüfungsverfahrens wurde Gelegenheit gegeben, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG 1991 Umstände glaubhaft zu machen, die die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Solche Ausschließungsgründe wurden nicht vorgebracht. Die Auftraggeberin hat mit Schriftsatz vom 09.02.2016 vorgebracht, dass gegen die Person des Sachverständigen keine Bedenken bestehen würden und die vom Sachverständigen beherrschten Fachgebiete einschlägig wären. Die Antragstellerin hat explizit römisch 40 vorgeschlagen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Beim gegenständlichen Beschluss zur Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss.
Gemäß § 25a Abs 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Nachprüfungsverfahren, nichtamtlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2118489.3.01Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016