TE Bvwg Beschluss 2016/2/10 W114 2118489-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2016
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Entscheidungsdatum

10.02.2016

Norm

AVG 1950 §52
AVG 1950 §52 Abs1
AVG 1950 §52 Abs2
AVG 1950 §52 Abs4
AVG 1950 §53 Abs1
BVergG 2006 §312 Abs1
BVergG 2006 §331
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §25a Abs3
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 53 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W114 2118489-3/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als vorsitzendem Richter im Feststellungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Schneeschleudern, Z 2015-074" der Auftraggeberin Flughafen Wien AG, Officepark 1, Flughafen, 1300 Wien, auf Grund von Anträgen der XXXX , vertreten durch XXXX wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als vorsitzendem Richter im Feststellungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Schneeschleudern, Ziffer 2015 -, 074, der Auftraggeberin Flughafen Wien AG, Officepark 1, Flughafen, 1300 Wien, auf Grund von Anträgen der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 wie folgt beschlossen:

A) Im gegenständlichen Feststellungsverfahren wird

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 52 Abs. 2 und 4 AVG 1991 iVm § 17 VwGVG bzw. § 25a Abs. 3 VwGG und § Abs. 1 BVwGGRechtsgrundlagen: Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bzw. Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und Paragraph Absatz eins, BVwGG

Text

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 9 Abs 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Nach Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Gemäß § 17 VwGVG sind, sofern im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, sofern im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden.

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1991 sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1991 sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren werden Fragen nach einer vergaberechtskonformen Prüfung eines Angebotes im zugrundeliegenden Vergabeverfahren aufgeworfen. Hierbei handelt es sich um Fragen, deren endgültige und zweifelsfreie Beantwortung dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich ist. Zur Beantwortung dieser Fragen bedarf es eines technischen Sachverstandes aus den Fachbereichen Maschinenbau und Maschinenprüfungswesen. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung, daher ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich.

XXXX ist XXXX und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in verschiedenen Fachgebieten wie bspw. XXXX .römisch 40 ist römisch 40 und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in verschiedenen Fachgebieten wie bspw. römisch 40 .

Er kann daher gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden. Ausschließungsgründe iSd § 53 Abs. 1 AVG 1991 liegen nicht vor. Den Parteien des Nachprüfungsverfahrens wurde Gelegenheit gegeben, gemäß § 53 Abs. 1 AVG 1991 Umstände glaubhaft zu machen, die die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Solche Ausschließungsgründe wurden nicht vorgebracht. Die Auftraggeberin hat mit Schriftsatz vom 09.02.2016 vorgebracht, dass gegen die Person des Sachverständigen keine Bedenken bestehen würden und die vom Sachverständigen beherrschten Fachgebiete einschlägig wären. Die Antragstellerin hat explizit XXXX vorgeschlagen.Er kann daher gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden. Ausschließungsgründe iSd Paragraph 53, Absatz eins, AVG 1991 liegen nicht vor. Den Parteien des Nachprüfungsverfahrens wurde Gelegenheit gegeben, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG 1991 Umstände glaubhaft zu machen, die die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Solche Ausschließungsgründe wurden nicht vorgebracht. Die Auftraggeberin hat mit Schriftsatz vom 09.02.2016 vorgebracht, dass gegen die Person des Sachverständigen keine Bedenken bestehen würden und die vom Sachverständigen beherrschten Fachgebiete einschlägig wären. Die Antragstellerin hat explizit römisch 40 vorgeschlagen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Beim gegenständlichen Beschluss zur Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss.

Gemäß § 25a Abs 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Nachprüfungsverfahren, nichtamtlicher
Sachverständiger, Sachverständigenbestellung, Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2118489.3.01

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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