TE Bvwg Erkenntnis 2016/2/11 W225 2118746-1

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Veröffentlicht am 11.02.2016
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Entscheidungsdatum

11.02.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs11
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs2
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
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  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W225 2118746-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Vereins XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, mit dem dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom XXXX keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Vereins römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , mit dem dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom römisch 40 keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die XXXX bei der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Antrag auf Feststellung, ob das gegenständliche Projekt (XXXX) im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu genehmigen sei oder nicht.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die römisch 40 bei der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 den Antrag auf Feststellung, ob das gegenständliche Projekt (römisch 40 ) im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu genehmigen sei oder nicht.

2. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der XXXX, des XXXX des XXXX, nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.2. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der römisch 40 , des römisch 40 des römisch 40 , nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, dass gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 einer Umweltorganisation ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen zukomme, worin die Behörde feststelle, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei eine mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: BMLFUW) vom XXXX, Zl. XXXX, anerkannte Umweltorganisation mit einem Tätigkeitsbereich in Österreich.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte der römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 einer Umweltorganisation ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen zukomme, worin die Behörde feststelle, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei eine mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: BMLFUW) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , anerkannte Umweltorganisation mit einem Tätigkeitsbereich in Österreich.

Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, XXXX, sei am XXXX - sohin zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführerin noch keine Beschwerdelegitimation zugekommen sei - erlassen worden. Die Rechtsmittelfrist habe für die Beschwerdeführerin aufgrund nicht vorhandener Zustellung niemals zu laufen begonnen. Seit XXXX komme der Beschwerdeführerin Beschwerdelegitimation zu, weshalb sie gegen den Bescheid vom XXXX innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist das Rechtsmittel der Beschwerde hätte einbringen können. Jedoch habe die Beschwerdeführerin erst am XXXX Kenntnis von dem gegenständlichen Bescheid erlangt.Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , römisch 40 , sei am römisch 40 - sohin zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführerin noch keine Beschwerdelegitimation zugekommen sei - erlassen worden. Die Rechtsmittelfrist habe für die Beschwerdeführerin aufgrund nicht vorhandener Zustellung niemals zu laufen begonnen. Seit römisch 40 komme der Beschwerdeführerin Beschwerdelegitimation zu, weshalb sie gegen den Bescheid vom römisch 40 innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist das Rechtsmittel der Beschwerde hätte einbringen können. Jedoch habe die Beschwerdeführerin erst am römisch 40 Kenntnis von dem gegenständlichen Bescheid erlangt.

4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX keine Folge gegeben.4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages erforderlich sei, dass im Fall der Versäumung einer Frist zur Erhebung einer Prozesshandlung, diese Prozesshandlung selbst zulässig gewesen sein müsse. Die Zulässigkeit der versäumten Prozesshandlung setze jedenfalls voraus, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 tatbestandsmäßigen Frist von vier Wochen ab Veröffentlichung des Bescheides im Internet als Umweltorganisation anerkannt gewesen sei. Die Kundmachung des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, XXXX, sei am XXXX erfolgt. Am XXXX sei der Aktenprozess formell beendet gewesen. Selbst wenn man den XXXX, als Tag der Kontrolle der Bescheidveröffentlichung heranziehen würde, resultiere daraus, dass die Frist zur Erhebung eines Antrages am XXXX, an dem zufolge des Antragsvorbringens die Anerkennung der Wiedereinsetzungswerberin als Umweltorganisation erfolgt sei, schon lange abgelaufen sei. In jenem Zeitraum, in dem die Antragstellung zulässig gewesen sei, habe es der Beschwerdeführerin an der Qualität einer anerkannten Umweltorganisation gefehlt. Im relevanten Zeitraum habe ihr das Recht zur Stellung eines entsprechenden Antrages gefehlt. Die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert gewesen einen entsprechenden Überprüfungsantrag zu stellen. Durch eine allfällige nachträgliche Erlangung einer abstrakten Beschwerdelegitimation trete jedoch nachträglich keine rückwirkende Beschwerdelegitimation in Hinblick auf ein vergangenes Ereignis ein.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages erforderlich sei, dass im Fall der Versäumung einer Frist zur Erhebung einer Prozesshandlung, diese Prozesshandlung selbst zulässig gewesen sein müsse. Die Zulässigkeit der versäumten Prozesshandlung setze jedenfalls voraus, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 tatbestandsmäßigen Frist von vier Wochen ab Veröffentlichung des Bescheides im Internet als Umweltorganisation anerkannt gewesen sei. Die Kundmachung des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , römisch 40 , sei am römisch 40 erfolgt. Am römisch 40 sei der Aktenprozess formell beendet gewesen. Selbst wenn man den römisch 40 , als Tag der Kontrolle der Bescheidveröffentlichung heranziehen würde, resultiere daraus, dass die Frist zur Erhebung eines Antrages am römisch 40 , an dem zufolge des Antragsvorbringens die Anerkennung der Wiedereinsetzungswerberin als Umweltorganisation erfolgt sei, schon lange abgelaufen sei. In jenem Zeitraum, in dem die Antragstellung zulässig gewesen sei, habe es der Beschwerdeführerin an der Qualität einer anerkannten Umweltorganisation gefehlt. Im relevanten Zeitraum habe ihr das Recht zur Stellung eines entsprechenden Antrages gefehlt. Die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert gewesen einen entsprechenden Überprüfungsantrag zu stellen. Durch eine allfällige nachträgliche Erlangung einer abstrakten Beschwerdelegitimation trete jedoch nachträglich keine rückwirkende Beschwerdelegitimation in Hinblick auf ein vergangenes Ereignis ein.

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom XXXX wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX und führte ergänzend aus, dass sie aufgrund einer nicht vorhandenen Zustellung des Bescheides vom XXXX, Zl. XXXX, und somit wegen eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses verhindert gewesen sei, eine Beschwerde gegen diesen Bescheid einzubringen. Die belangte Behörde übersehe, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr gewünschten Zeitraum die Einbringung einer Beschwerde aufgrund der nicht bestehenden Beschwerdelegitimation nicht möglich gewesen sei. Dies stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Bereits vor der bescheidmäßigen Anerkennung der Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation habe die Beschwerdeführerin zur betroffenen Öffentlichkeit gezählt.5. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom römisch 40 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 und führte ergänzend aus, dass sie aufgrund einer nicht vorhandenen Zustellung des Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und somit wegen eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses verhindert gewesen sei, eine Beschwerde gegen diesen Bescheid einzubringen. Die belangte Behörde übersehe, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr gewünschten Zeitraum die Einbringung einer Beschwerde aufgrund der nicht bestehenden Beschwerdelegitimation nicht möglich gewesen sei. Dies stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Bereits vor der bescheidmäßigen Anerkennung der Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation habe die Beschwerdeführerin zur betroffenen Öffentlichkeit gezählt.

6. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde den Verfahrensakt an das Bundesverwaltungsgericht.6. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde den Verfahrensakt an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine, mit Bescheid des BMLFUW vom XXXX, Zl. XXXX, anerkannte Umweltorganisation.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine, mit Bescheid des BMLFUW vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , anerkannte Umweltorganisation.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der XXXX, des XXXX, nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der römisch 40 , des römisch 40 , nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das mit Bescheid vom XXXX abgeschlossene Verfahren.Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das mit Bescheid vom römisch 40 abgeschlossene Verfahren.

Mit angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX keine Folge gegeben.Mit angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 keine Folge gegeben.

Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 . Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Zu A)

Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine seit XXXX anerkannte Umweltorganisation, jedoch kann der Ansicht in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation eine frühere Beschwerdeerhebung nicht möglich gewesen sei und es sich hierbei um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG handeln solle, aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine seit römisch 40 anerkannte Umweltorganisation, jedoch kann der Ansicht in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation eine frühere Beschwerdeerhebung nicht möglich gewesen sei und es sich hierbei um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG handeln solle, aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

§ 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 lauten auszugsweise:Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 lauten auszugsweise:

Abs. 7: Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...] Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. [...]Absatz 7 :, Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...] Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. [...]

Abs. 7a: Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. [...]Absatz 7 a, :, Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. [...]

§ 19. UVP-G 2000 lautet auszugsweiseParagraph 19, UVP-G 2000 lautet auszugsweise

Abs. 1: Parteistellung habenAbsatz eins :, Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.

Abs. 6: Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,Absatz 6 :, Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.

Abs. 7: (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.Absatz 7 :, (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

Abs. 8: Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.Absatz 8 :, Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

Abs. 9: Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.Absatz 9 :, Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Absatz 8, ist entsprechend zu ändern.

Abs. 10: Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Absatz 10 :, Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Abs. 11: Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.Absatz 11 :, Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Absatz 10, wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

§ 33 VwGVG lautet:Paragraph 33, VwGVG lautet:

Abs. 1: Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Absatz eins :, Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Abs. 2: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Absatz 2 :, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Abs. 3: Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenAbsatz 3 :, Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Abs. 4: Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Absatz 4 :, Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Abs. 5: Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Absatz 5 :, Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Abs. 6: Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.Absatz 6 :, Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Anerkannten Umweltorganisationen wurde gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 durch die UVP-G Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, in Kraft getreten mit 03.08.2012, die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Überprüfung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides zu stellen.Anerkannten Umweltorganisationen wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 durch die UVP-G Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, in Kraft getreten mit 03.08.2012, die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Überprüfung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides zu stellen.

In den Erläuterungen wird hierzu - auszugsweise - folgendes ausgeführt:

Zur Abwendung einer Klage der Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Union und aus Gründen der wirksamen Umweltvorsorge erscheint es sinnvoll, bei Großprojekten den nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der Entscheidungen der UVP-Behörde, mit denen die UVP-Pflicht für ein Vorhaben verneint wird (= negative Feststellungsentscheidung), einzuräumen. Die Kommission stützt ihre Rechtsauffassung auf ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Mellor, C-75/08 vom 30.4.2009 und leitet aus diesem Urteil ab, dass eine Überprüfbarkeit von negativen Feststellungsentscheidungen für Umweltorganisationen gegeben sein müsse. Mit dem vorgesehenen Antragsrecht auf Überprüfung bei negativen Feststellungsbescheiden wird dem Rechnung getragen, da Umweltorganisationen erst durch eine negative Feststellungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein können (ErläutRV 1809 BlgNR 24. GP).Zur Abwendung einer Klage der Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Union und aus Gründen der wirksamen Umweltvorsorge erscheint es sinnvoll, bei Großprojekten den nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der Entscheidungen der UVP-Behörde, mit denen die UVP-Pflicht für ein Vorhaben verneint wird (= negative Feststellungsentscheidung), einzuräumen. Die Kommission stützt ihre Rechtsauffassung auf ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Mellor, C-75/08 vom 30.4.2009 und leitet aus diesem Urteil ab, dass eine Überprüfbarkeit von negativen Feststellungsentscheidungen für Umweltorganisationen gegeben sein müsse. Mit dem vorgesehenen Antragsrecht auf Überprüfung bei negativen Feststellungsbescheiden wird dem Rechnung getragen, da Umweltorganisationen erst durch eine negative Feststellungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein können (ErläutRV 1809 BlgNR 24. GP).

Umweltorganisationen können daher gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitspflicht geltend machen. Darunter fallen sowohl die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides, als auch die Verletzung wesentlicher Verfahrensmängel, etwa ein mangelndes Ermittlungsverfahren oder Begründungsmängel. Beschränkt wird die Anfechtungsmöglichkeit der Umweltorganisationen dadurch, dass diese lediglich die Feststellung, dass keine Umweltverträglichkeitspflicht besteht, bekämpfen kann. Voraussetzung für die Anfechtung eines negativen Feststellungsbescheides ist, dass die Umweltorganisation zum Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbehelf eingelegt wird, rechtskräftig vom BMLFUW anerkannt wurde (Ennöckl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler UVP-G: Kommentar3 [2013] § 3 Rz 58f). Der BMLFUW hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 auf einen entsprechenden Antrag eines Vereins bzw. einer Stiftung mit konstitutivem Rechtsgestaltungsbescheid bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszusprechen, dass der Verein oder die Stiftung als Umweltorganisation anerkannt wird (Ennöckl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler § 19 Rz 114).Umweltorganisationen können daher gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitspflicht geltend machen. Darunter fallen sowohl die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides, als auch die Verletzung wesentlicher Verfahrensmängel, etwa ein mangelndes Ermittlungsverfahren oder Begründungsmängel. Beschränkt wird die Anfechtungsmöglichkeit der Umweltorganisationen dadurch, dass diese lediglich die Feststellung, dass keine Umweltverträglichkeitspflicht besteht, bekämpfen kann. Voraussetzung für die Anfechtung eines negativen Feststellungsbescheides ist, dass die Umweltorganisation zum Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbehelf eingelegt wird, rechtskräftig vom BMLFUW anerkannt wurde (Ennöckl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler UVP-G: Kommentar3 [2013] Paragraph 3, Rz 58f). Der BMLFUW hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 auf einen entsprechenden Antrag eines Vereins bzw. einer Stiftung mit konstitutivem Rechtsgestaltungsbescheid bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszusprechen, dass der Verein oder die Stiftung als Umweltorganisation anerkannt wird (Ennöckl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler Paragraph 19, Rz 114).

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der XXXX, des XXXX, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Die Beschwerdeführerin, der Verein XXXX, wurde mit Bescheid des BMLFUW vom XXXX, Zl. XXXX, als Umweltorganisation anerkannt.Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der römisch 40 , des römisch 40 , keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Die Beschwerdeführerin, der Verein römisch 40 , wurde mit Bescheid des BMLFUW vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als Umweltorganisation anerkannt.

Die Anfechtung eines negativen Feststellungsbescheides durch eine Umweltorganisation setzt voraus, dass diese zum Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbehelf eingebracht wird, rechtskräftig vom BMLFUW anerkannt wurde (Ennöckl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler § 3 Rz 58f). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000. Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall erst durch den Bescheid des BMLFUW vom XXXX als Umweltorganisation anerkannt wurde, fehlte es ihr jedoch an der Anfechtungsbefugnis des von der Oberösterreichischen Landesregierung mit XXXX erlassenen und mit XXXX im Internet kundgemachten Bescheides. Sie erfüllte mangels Anerkennung als Umweltorganisation somit nicht die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX einbringen zu können.Die Anfechtung eines negativen Feststellungsbescheides durch eine Umweltorganisation setzt voraus, dass diese zum Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbehelf eingebracht wird, rechtskräftig vom BMLFUW anerkannt wurde (Ennöckl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler Paragraph 3, Rz 58f). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien des Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000. Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall erst durch den Bescheid des BMLFUW vom römisch 40 als Umweltorganisation anerkannt wurde, fehlte es ihr jedoch an der Anfechtungsbefugnis des von der Oberösterreichischen Landesregierung mit römisch 40 erlassenen und mit römisch 40 im Internet kundgemachten Bescheides. Sie erfüllte mangels Anerkennung als Umweltorganisation somit nicht die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 einbringen zu können.

Der - in der Beschwerde dargelegten - Ansicht, diese fehlende Beschwerdelegitimation sei als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG zu sehen, vermag nicht zu überzeugen: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG hängt an der Parteistellung im Verwaltungsverfahren und ermöglicht es einer Verfahrenspartei eine - unverschuldete oder nur mit einem minderen Grad des Verschuldens verschuldete - versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis muss die Partei gehindert haben, die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen. Hierzu zählen sowohl äußere Vorgänge wie ein Unfall und innere Vorgänge wie Vergessen oder Irrtum. (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) § 33 Rz 2ff). Damit eine Umweltorganisation bescheidmäßig auf Antrag hin als solche anerkannt wird, bedarf es gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 des Vorliegens der in Abs. 6 leg. cit genannten Voraussetzungen. Gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 handelt es sich bei einer Umweltorganisation um einen Verein oder eine Stiftung, der bzw. die als vorrangigen Zweck gemäß den Vereinsstatuten oder der Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat (Z 1), der bzw. die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt (Z 2) und der bzw. die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 leg. cit. mindestens drei Jahre bestanden hat. Dieser auf Antrag eingeleitete Anerkennungsprozess stellt jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Beschwerdeführerin als Partei daran gehindert hat die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid zu erheben. Vielmehr kann eine Umweltorganisation gerade erst nach erfolgter, bescheidmäßiger Anerkennung im Rahmen des Feststellungsverfahrens auftreten und einen Rechtsbehelf gegen eine negative Feststellungsentscheidung einlegen. Da wie dargestellt wurde, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an der Parteistellung im Verwaltungsverfahren hängt, scheitert es im vorliegenden Fall bereits an dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst aufgrund der im XXXX erfolgten Anerkennung als Umweltorganisation zu keinem Zeitpunkt "Partei" im Sinne des § 33 VwGVG im Verfahren vor der Oberösterreichischen Landesregierung zur Entscheidung über das Bestehen der UVP-Pflicht war. Die Beschwerdeführerin konnte sohin weder in zulässiger Weise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, noch ein Rechtsmittel gegen eine die UVP-Pflicht verneinende Entscheidung erheben.Der - in der Beschwerde dargelegten - Ansicht, diese fehlende Beschwerdelegitimation sei als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG zu sehen, vermag nicht zu überzeugen: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG hängt an der Parteistellung im Verwaltungsverfahren und ermöglicht es einer Verfahrenspartei eine - unverschuldete oder nur mit einem minderen Grad des Verschuldens verschuldete - versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis muss die Partei gehindert haben, die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen. Hierzu zählen sowohl äußere Vorgänge wie ein Unfall und innere Vorgänge wie Vergessen oder Irrtum. (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Paragraph 33, Rz 2ff). Damit eine Umweltorganisation bescheidmäßig auf Antrag hin als solche anerkannt wird, bedarf es gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 des Vorliegens der in Absatz 6, leg. cit genannten Voraussetzungen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 handelt es sich bei einer Umweltorganisation um einen Verein oder eine Stiftung, der bzw. die als vorrangigen Zweck gemäß den Vereinsstatuten oder der Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat (Ziffer eins,), der bzw. die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt (Ziffer 2,) und der bzw. die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, leg. cit. mindestens drei Jahre bestanden hat. Dieser auf Antrag eingeleitete Anerkennungsprozess stellt jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Beschwerdeführerin als Partei daran gehindert hat die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid zu erheben. Vielmehr kann eine Umweltorganisation gerade erst nach erfolgter, bescheidmäßiger Anerkennung im Rahmen des Feststellungsverfahrens auftreten und einen Rechtsbehelf gegen eine negative Feststellungsentscheidung einlegen. Da wie dargestellt wurde, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an der Parteistellung im Verwaltungsverfahren hängt, scheitert es im vorliegenden Fall bereits an dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst aufgrund der im römisch 40 erfolgten Anerkennung als Umweltorganisation zu keinem Zeitpunkt "Partei" im Sinne des Paragraph 33, VwGVG im Verfahren vor der Oberösterreichischen Landesregierung zur Entscheidung über das Bestehen der UVP-Pflicht war. Die Beschwerdeführerin konnte sohin weder in zulässiger Weise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, noch ein Rechtsmittel gegen eine die UVP-Pflicht verneinende Entscheidung erheben.

Ebensowenig zutreffend erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer nicht vorhandenen Zustellung des Feststellungsbescheides und somit aufgrund eines als unvorhergesehen bzw. unabwendbar zu wertenden Ereignisses verhindert gewesen sei Beschwerde zu erheben. Die Anfechtungsfrist eines negativen Feststellungsbescheides durch anerkannte Umweltorganisationen beträgt gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 vier Wochen. Als fristauslösendes Element gilt die Veröffentlichung des Bescheides auf der Webseite der Landesregierung (vgl. Ennöckl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler § 3 Rz 60). Die Veröffentlichung des Feststellungsbescheides erfolgte am XXXX auf der Homepage der Oberösterreichischen Landesregierung. Wäre die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt als Umweltorganisation bereits durch Bescheid anerkannt gewesen, hätte sie innerhalb von vier Wochen ab der Kundmachung des Feststellungsbescheides im Internet Beschwerde erheben können. Von einer "nicht vorhandenen Zustellung" kann sohin keine Rede sein. In obiter ist darauf hinzuweisen, dass einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist, der auf die Behauptung gestützt wird, der betreffende Bescheid sei der Partei nicht rechtswirksam zugestellt worden, kein Erfolg beschieden sein kann (VwGH 11.05.1987, 886/10/0095; 25.10.1988, 88/11/0110; VwGH 28.01.1991, 90/10/0170; VwGH 29.09.1993, 92/12/0018). Vielmehr hätte die Partei die Möglichkeit, die Entscheidungspflicht geltend zu machen oder seine Zustellung zu verlangen (VwGH 27.08.1996, 96/05/0055).Ebensowenig zutreffend erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer nicht vorhandenen Zustellung des Feststellungsbescheides und somit aufgrund eines als unvorhergesehen bzw. unabwendbar zu wertenden Ereignisses verhindert gewesen sei Beschwerde zu erheben. Die Anfechtungsfrist eines negativen Feststellungsbescheides durch anerkannte Umweltorganisationen beträgt gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 vier Wochen. Als fristauslösendes Element gilt die Veröffentlichung des Bescheides auf der Webseite der Landesregierung vergleiche Ennöckl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler Paragraph 3, Rz 60). Die Veröffentlichung des Feststellungsbescheides erfolgte am römisch 40 auf der Homepage der Oberösterreichischen Landesregierung. Wäre die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt als Umweltorganisation bereits durch Bescheid anerkannt gewesen, hätte sie innerhalb von vier Wochen ab der Kundmachung des Feststellungsbescheides im Internet Beschwerde erheben können. Von einer "nicht vorhandenen Zustellung" kann sohin keine Rede sein. In obiter ist darauf hinzuweisen, dass einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist, der auf die Behauptung gestützt wird, der betreffende Bescheid sei der Partei nicht rechtswirksam zugestellt worden, kein Erfolg beschieden sein kann (VwGH 11.05.1987, 886/10/0095; 25.10.1988, 88/11/0110; VwGH 28.01.1991, 90/10/0170; VwGH 29.09.1993, 92/12/0018). Vielmehr hätte die Partei die Möglichkeit, die Entscheidungspflicht geltend zu machen oder seine Zustellung zu verlangen (VwGH 27.08.1996, 96/05/0055).

Die belangte Behörde hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX daher zu Recht keine Folge gegeben, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX als unbegründet abzuweisen war.Die belangte Behörde hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 daher zu Recht keine Folge gegeben, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom römisch 40 als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragslegimitation, Antragsrecht, Beschwerdelegimitation,
Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Frist, Fristversäumung,
Parteistellung, Rechtsmittelbefugnis, Rechtsmittelfrist,
Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, unvorhergesehenes
und unabwendbares Ereignis, UVP-Pflicht, Veröffentlichungspflicht,
Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W225.2118746.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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