TE Bvwg Beschluss 2016/2/15 W157 2116198-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.02.2016

Norm

AVG 1950 §38
AVG 1950 §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
KOG §34 Abs13
KOG §34 Abs9
KOG §34a Abs3
PMG §26
PMG §44 Abs3
PMG §44a Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 38 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 62 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 34 heute
  2. KOG § 34 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. KOG § 34 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  4. KOG § 34 gültig von 27.11.2015 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  5. KOG § 34 gültig von 01.01.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. KOG § 34 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 34 heute
  2. KOG § 34 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. KOG § 34 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  4. KOG § 34 gültig von 27.11.2015 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  5. KOG § 34 gültig von 01.01.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. KOG § 34 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 34a heute
  2. KOG § 34a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. PMG § 44a heute
  2. PMG § 44a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Spruch

W157 2116198-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission (PCK) vom 27.07.2015, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission (PCK) vom 27.07.2015, römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Zl. 2012/03/0153, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Zl. 2012/03/0153, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Postdiensteanbieter im Sinne des PMG gemäß § 34 Abs. 9 und 13 iVm § 34a Abs. 3 KOG Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis 31.03.2014, vom 01.04.2014 bis 30.06.2014, vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 und vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von insgesamt EUR 28.311,60 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) zu bezahlen habe.1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Postdiensteanbieter im Sinne des PMG gemäß Paragraph 34, Absatz 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis 31.03.2014, vom 01.04.2014 bis 30.06.2014, vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 und vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von insgesamt EUR 28.311,60 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) zu bezahlen habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie keine Universaldienstleistungen im Sinne der Postdienste-Richtlinie erbringe und über keine Konzession gemäß § 26 PMG verfüge. Sie könne alleine aus diesen Gründen nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie keine Universaldienstleistungen im Sinne der Postdienste-Richtlinie erbringe und über keine Konzession gemäß Paragraph 26, PMG verfüge. Sie könne alleine aus diesen Gründen nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden.

3. Mit Beschluss vom 17.12.2014, Zl. 2012/03/0153, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume von 01.07.2011 bis 30.09.2011 und von 01.10.2011 bis 31.12.2011 gemäß § 34a iVm § 34 Abs. 9 und 13 KOG an die RTR-GmbH dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:3. Mit Beschluss vom 17.12.2014, Zl. 2012/03/0153, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume von 01.07.2011 bis 30.09.2011 und von 01.10.2011 bis 31.12.2011 gemäß Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 9 und 13 KOG an die RTR-GmbH dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"1. Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?

2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

a) Ist es für eine Finanzierungspflicht ausreichend, wenn der betroffene Anbieter Postdienstleistungen erbringt, die nach der nationalen Regelung als Universaldienstleistungen zu qualifizieren sind, aber über das verpflichtende Mindestangebot an Universaldienstleistungen nach der Richtlinie hinausgehen?

b) Ist bei der Bemessung des Anteils des jeweiligen Unternehmens an den Finanzierungsbeiträgen in gleicher Weise vorzugehen wie bei der Bemessung der Finanzierungsbeiträge zum Ausgleichsfonds nach Art 7 Abs 4 der genannten Richtlinie?b) Ist bei der Bemessung des Anteils des jeweiligen Unternehmens an den Finanzierungsbeiträgen in gleicher Weise vorzugehen wie bei der Bemessung der Finanzierungsbeiträge zum Ausgleichsfonds nach Artikel 7, Absatz 4, der genannten Richtlinie?

c) Erfordert dann das Gebot der Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit iSd Art 7 Abs 5 der genannten Richtlinie und die "Berücksichtigung der Austauschbarkeit mit dem Universaldienst" iSd Erwägungsgrundes 27 der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, dass auf Mehrwertleistungen, also nicht dem Universaldienst zuordenbare Postdienstleistungen, die aber mit dem Universaldienst in einem Zusammenhang stehen, entfallende Umsatzanteile herausgerechnet und bei der Anteilsbemessung nicht berücksichtigt werden?"c) Erfordert dann das Gebot der Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit iSd Artikel 7, Absatz 5, der genannten Richtlinie und die "Berücksichtigung der Austauschbarkeit mit dem Universaldienst" iSd Erwägungsgrundes 27 der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, dass auf Mehrwertleistungen, also nicht dem Universaldienst zuordenbare Postdienstleistungen, die aber mit dem Universaldienst in einem Zusammenhang stehen, entfallende Umsatzanteile herausgerechnet und bei der Anteilsbemessung nicht berücksichtigt werden?"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 44 Abs. 3 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide der Post-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Postmarktgesetz (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, kann gegen Bescheide der Post-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 44a Abs. 2 PMG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.

Im Hinblick auf die Aufgaben des Vorsitzenden eines Senates legt § 9 Abs. 1 BVwGG fest: "Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag."Im Hinblick auf die Aufgaben des Vorsitzenden eines Senates legt Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG fest: "Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag."

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38 AVG lautet wörtlich:Paragraph 38, AVG lautet wörtlich:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

3. Dieselben Fragen, die der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (I.3.), sind auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung. Die Frage, ob die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen, bildet auch im vorliegenden Beschwerdefall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechtes von diesem Gerichtshof zu entscheiden ist (vgl. zB. VwGH 24.11.2014, Zl. 2013/04/0076; 30.09.2010, Zl. 2008/09/0023; 04.10.2000, Zl. 2000/11/0108).3. Dieselben Fragen, die der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (römisch eins.3.), sind auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung. Die Frage, ob die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen, bildet auch im vorliegenden Beschwerdefall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechtes von diesem Gerichtshof zu entscheiden ist vergleiche zB. VwGH 24.11.2014, Zl. 2013/04/0076; 30.09.2010, Zl. 2008/09/0023; 04.10.2000, Zl. 2000/11/0108).

Das vorliegende Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union auszusetzen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Schlagworte

Aussetzung, Finanzierungsbeitrag, Konzession,
Vorabentscheidungsersuchen, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W157.2116198.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten