Entscheidungsdatum
15.02.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2108957-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 21.05.2015, GZ. P1022084/4-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 21.05.2015, GZ. P1022084/4-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:
Dem Beschwerdeführer wurde am 12.03.2015 der Einberufungsbefehl zur Ableistung seines Präsenzdienstes zugestellt.
Mit Antrag vom 21.04.2015 beantragte er die gegenständliche Gewährung von Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit Mai 2014 als Untermieter in der Wohnung in XXXX , wohne. An Wohnkosten zahle er monatlich € 450,-- mittels E-Banking an seinen Vermieter XXXX . Der Beschwerdeführer gab zur entsprechenden Frage in Formular an, der Vermieter sei "fremd". Dem Zentralen Melderegister lässt sich entnehmen, dass der Vermieter an derselben Adresse hauptgemeldet ist. Zur Gliederung des Wohnbereiches bzw. dazu, welche Bereiche ausschließlich durch ihn benützt würden, machte der Beschwerdeführer keine Angaben.Mit Antrag vom 21.04.2015 beantragte er die gegenständliche Gewährung von Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit Mai 2014 als Untermieter in der Wohnung in römisch 40 , wohne. An Wohnkosten zahle er monatlich € 450,-- mittels E-Banking an seinen Vermieter römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab zur entsprechenden Frage in Formular an, der Vermieter sei "fremd". Dem Zentralen Melderegister lässt sich entnehmen, dass der Vermieter an derselben Adresse hauptgemeldet ist. Zur Gliederung des Wohnbereiches bzw. dazu, welche Bereiche ausschließlich durch ihn benützt würden, machte der Beschwerdeführer keine Angaben.
Vorgelegt wurde der Mietvertrag, aus dem sich ergibt, dass der Mietgegenstand (60m²) über keine Küche verfügt, eine Bezugsbestätigung von Arbeitslosengeld sowie eine Bestätigung der Bank über die bezahlten Mieten (August bis Dezember 2014 und April 2015) mit der handschriftlichen Bemerkung, dass die Monate Jänner bis März [2015] bar bezahlt worden seien.
Telefonisch gab der Beschwerdeführer am 20.05.2015 gegenüber dem Heerespersonalamt Folgendes an:
Die antragsgegenständliche Wohnung befinde sich in einem Mehrfamilienhaus mit drei abgetrennten Wohnbereichen. Der Beschwerdeführer wohne im Erdgeschoß und sein Vermieter im ersten Stock. Der Beschwerdeführer habe ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, Bad/WC sowie einen Vorraum angemietet. Die Wohnung verfüge über keine eigene Kochgelegenheit, er könne aber die Küche seines Vermieters mitbenützen. Möglicherweise werde nach dem Bundesheer eine Küche in seine Wohneinheit eingebaut.
2. Der angefochtenen Bescheid:
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 21. April 2015) für die Wohnung in XXXX , wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 21. April 2015) für die Wohnung in römisch 40 , wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 31 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF."Rechtsgrundlagen: Paragraph 56, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF; Paragraph 31, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31 idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 HGG gegebene Rechtslage im Wesentlichen festgestellt, dass der Nutzungsberechtigte der verfahrensgegenständlichen Wohnung der Vermieter des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer sei seit 10.01.2014 und der Vermieter seit 08.12.1994 an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Die antragsgegenständliche Wohnung verfüge über keine eigene Kochgelegenheit und der Beschwerdeführer benütze die Küche in der Wohnung des Vermieters. Dies sei unbestritten. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen.In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in Paragraph 31, Absatz eins, HGG gegebene Rechtslage im Wesentlichen festgestellt, dass der Nutzungsberechtigte der verfahrensgegenständlichen Wohnung der Vermieter des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer sei seit 10.01.2014 und der Vermieter seit 08.12.1994 an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Die antragsgegenständliche Wohnung verfüge über keine eigene Kochgelegenheit und der Beschwerdeführer benütze die Küche in der Wohnung des Vermieters. Dies sei unbestritten. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen.
3. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte Folgendes aus:
Aus bautechnischer Sicht hätten bei seinem Einzug in die Wohnung alle erforderlichen Anschlüsse für eine Küche bestanden. Zum damaligen Zeitpunkt habe dem Beschwerdeführer aber die Mitbenützung der Küche des Vermieters genügt. Um dem neuen Sachverhalt, der im angefochtenen Bescheid angeführt sei, gerecht zu werden, sei nunmehr eine gebrauchte Küche installiert worden, damit der Beschwerdeführer die Wohnung als selbständigen Haushalt führen könne. Des Weiteren existiere ein Kaufvertrag für eine neue Küche, die nach Lieferung anstatt der gebrauchten Küche installiert werde. Die Spüle sei nicht im Bild, diese befinde sich gegenüber der Küche neben der Dusche. Mit diesem Sachverhalt erfülle er nun alle Auflagen, um einen selbständigen Haushalt zu führen.
Der Beschwerde beigelegt war der erwähnte Kaufvertrag samt Planungszeichnung einer neuen Küche sowie ein Foto einer gebrauchten Küche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung des Beschwerdeführers am 12.03.2015 verfügte der Beschwerdeführer über keine eigenständige Wohneinheit samt Küche an der verfahrensgegenständlichen Adresse in XXXX .Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung des Beschwerdeführers am 12.03.2015 verfügte der Beschwerdeführer über keine eigenständige Wohneinheit samt Küche an der verfahrensgegenständlichen Adresse in römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden und sind unstrittig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. ...
4. ...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist, und, ob er diese Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt bewohnt hat.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG zu qualifizieren ist, und, ob er diese Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt bewohnt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können somit nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (VwGH vom 19.05.1998, Zl. 98/11/0101; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2001/11/0002 mit weiteren Nachweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können somit nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (VwGH vom 19.05.1998, Zl. 98/11/0101; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2001/11/0002 mit weiteren Nachweisen).
Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung - hier: 12.03.2015 - nach den rechtlichen (!) Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt hat. Dies ist aber zu verneinen.
Sowohl aus dem vorgelegten Mietvertrag als auch aus den Angaben des Beschwerdeführers geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss des Mietvertrages und damit auch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung über keine eigenständige Wohneinheit mit Küche verfügt hat, sodass ihm eine selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen nicht möglich war, da er die Küche seines Vermieters mitbenutzte. Die Abweisung des Antrages auf Wohnkostenbeihilfe durch das Heerespersonalamt ist daher nicht zu beanstanden.
Auch aus der Beschwerde ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal sich aus dem vorgelegten Foto einer gebrauchten Küche sowie aus dem Kaufvertrag für eine neue Küche lediglich ergibt, dass im Nachhinein - offenbar als Reaktion auf den negativen Bescheid - Vorkehrungen getroffen wurden, um das Führen eines eigenständigen Haushaltes zu ermöglichen. Wie bereits festgehalten, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes jedoch ausschließlich der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt jedoch lag (noch) keine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG vor.Auch aus der Beschwerde ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal sich aus dem vorgelegten Foto einer gebrauchten Küche sowie aus dem Kaufvertrag für eine neue Küche lediglich ergibt, dass im Nachhinein - offenbar als Reaktion auf den negativen Bescheid - Vorkehrungen getroffen wurden, um das Führen eines eigenständigen Haushaltes zu ermöglichen. Wie bereits festgehalten, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes jedoch ausschließlich der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt jedoch lag (noch) keine eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu Paragraph 31, HGG eindeutig gelöst.
Schlagworte
Begriff eigene Wohnung, WohnkostenbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2108957.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016