RS Bvwg 2016/2/15 W122 2008835-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2016
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.02.2016

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird der Judikatur des EuGH mit der novellierten Fassung des § 69 BDG entsprochen, zumal durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009 die Möglichkeiten der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr ausgedehnt wurden. Auch im gegenständlichen Krankheitsfall verschiebt sich der Verfallszeitpunkt somit um ein Jahr. Es ist davon auszugehen, dass während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst - im gegenständlichen Fall aus einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz - ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen. Bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst ersetzen diese jedoch gleichsam die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Urlaubsanspruch (hier für das Jahr 2011 im Jahr 2014) bereits verfallen war. Das unionsrechtlich gebotene Mindestmaß an Urlaub bleibt durch den Verfall eines Urlaubsrestes gewahrt.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird der Judikatur des EuGH mit der novellierten Fassung des Paragraph 69, BDG entsprochen, zumal durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009 die Möglichkeiten der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr ausgedehnt wurden. Auch im gegenständlichen Krankheitsfall verschiebt sich der Verfallszeitpunkt somit um ein Jahr. Es ist davon auszugehen, dass während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst - im gegenständlichen Fall aus einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz - ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen. Bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst ersetzen diese jedoch gleichsam die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Urlaubsanspruch (hier für das Jahr 2011 im Jahr 2014) bereits verfallen war. Das unionsrechtlich gebotene Mindestmaß an Urlaub bleibt durch den Verfall eines Urlaubsrestes gewahrt.

Schlagworte

Verfall des Erholungurlaubs, Verschiebung des Verfallzeitpunkts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2008835.1.01

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten