RS Bvwg 2016/2/15 W122 2008459-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.02.2016

Norm

HGG 2001 §31 Abs2
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Aus dem vorgelegten Mietvertrag geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung im Erdgeschoss (98m²) mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 erworben hat, wobei der Vermieter - der Vater des Beschwerdeführers - laut Vorbringen gemeinsam mit seiner Gattin eine neugeschaffene Wohneinheit im ersten Stock bewohnt. Zuvor war die gesamte Familie im Erdgeschoss wohnhaft, sodass der Beschwerdeführer nach den rechtlichen (!) Gegebenheiten jedenfalls über keine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt hat. Es liegt somit keine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG vor.Aus dem vorgelegten Mietvertrag geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung im Erdgeschoss (98m²) mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 erworben hat, wobei der Vermieter - der Vater des Beschwerdeführers - laut Vorbringen gemeinsam mit seiner Gattin eine neugeschaffene Wohneinheit im ersten Stock bewohnt. Zuvor war die gesamte Familie im Erdgeschoss wohnhaft, sodass der Beschwerdeführer nach den rechtlichen (!) Gegebenheiten jedenfalls über keine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt hat. Es liegt somit keine eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG vor.

Schlagworte

Begriff eigene Wohnung, Wehrpflicht, Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2008459.1.02

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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