Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.02.2016Norm
HGG 2001 §31 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Aus dem vorgelegten Mietvertrag geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung im Erdgeschoss (98m²) mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 erworben hat, wobei der Vermieter - der Vater des Beschwerdeführers - laut Vorbringen gemeinsam mit seiner Gattin eine neugeschaffene Wohneinheit im ersten Stock bewohnt. Zuvor war die gesamte Familie im Erdgeschoss wohnhaft, sodass der Beschwerdeführer nach den rechtlichen (!) Gegebenheiten jedenfalls über keine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt hat. Es liegt somit keine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG vor.Aus dem vorgelegten Mietvertrag geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung im Erdgeschoss (98m²) mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 erworben hat, wobei der Vermieter - der Vater des Beschwerdeführers - laut Vorbringen gemeinsam mit seiner Gattin eine neugeschaffene Wohneinheit im ersten Stock bewohnt. Zuvor war die gesamte Familie im Erdgeschoss wohnhaft, sodass der Beschwerdeführer nach den rechtlichen (!) Gegebenheiten jedenfalls über keine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt hat. Es liegt somit keine eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG vor.
Schlagworte
Begriff eigene Wohnung, Wehrpflicht, WohnkostenbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2008459.1.02Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016