Entscheidungsdatum
16.02.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2118780-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des Schülers XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, gegen den Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich, Bildungsregion Steyr-Stadt, vom 28.10.2015, GZ.: 402-20/0059-BR-SR/2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des Schülers römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, gegen den Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich, Bildungsregion Steyr-Stadt, vom 28.10.2015, GZ.: 402-20/0059-BR-SR/2015, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid des Landesschulrates Oberösterreich, Bildungsregion Steyr-Stadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.06.2015 mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 10.07.2015 vom Schulbesuch suspendiert.
2. Am 01.07.2015 brachte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers Vorstellung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2015 ein.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2015, GZ. 402-20/0059-BR-SR/2015, wurde die Vorstellung abgewiesen und der Bescheid vom 17.06.2015 bestätigt.
4. Am 20.11.2015 brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2015, GZ. 402-20/0059-BR-SR/2015 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), ein.
5. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt am 22.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Ebenfalls am 22.12.2015, aber nach Einlagen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass die Beschwerde nunmehr doch mittels Beschwerdevorentscheidung erledigt und die Beschwerdevorlage somit widerrufen werde.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2016, GZ. A3-29/2-2016, wurden zum einen der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG und zum anderen die inzwischen am 05.01.2016 ergangene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ersatzlos behoben.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2016, GZ. A3-29/2-2016, wurden zum einen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG und zum anderen die inzwischen am 05.01.2016 ergangene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ersatzlos behoben.
8. Einlangend am 10.02.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die Entscheidung der belangten Behörde vom 02.02.2016 informiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1, erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde - will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen - die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde - will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen - die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, i.d.g.F., können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, i.d.g.F., können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 49 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. I Nr. 472/1986, i.d.g.F., hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.2.1. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 472 aus 1986,, i.d.g.F., hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
2.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist am 25.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wäre somit mit 25.02.2016 abgelaufen. Legt die belangte Behörde die Beschwerde jedoch bereits vor Ablauf der zweimonatigen Frist vor, so geht damit ihre Zuständigkeit unter und das Verwaltungsgericht wird allein zur Erledigung der Beschwerde zuständig (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 767, Seite 446). Durch die Vorlage der Beschwerde am 22.12.2015 ist somit der Zuständigkeitsübergang erfolgt, und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.01.2016 ist infolge Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig ergangen.2.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist am 25.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wäre somit mit 25.02.2016 abgelaufen. Legt die belangte Behörde die Beschwerde jedoch bereits vor Ablauf der zweimonatigen Frist vor, so geht damit ihre Zuständigkeit unter und das Verwaltungsgericht wird allein zur Erledigung der Beschwerde zuständig vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 767, Seite 446). Durch die Vorlage der Beschwerde am 22.12.2015 ist somit der Zuständigkeitsübergang erfolgt, und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.01.2016 ist infolge Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig ergangen.
2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur; in diesem Sinn auch zuletzt VwGH vom 20.05.2015, Ro2015/10/0021).
2.4. Im gegenständlichen Fall ist durch die ersatzlose Behebung des den Beschwerdeführer beschwerenden Bescheides durch die belangte Behörde das rechtliche Interesse bzw. das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht weggefallen. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f).2.4. Im gegenständlichen Fall ist durch die ersatzlose Behebung des den Beschwerdeführer beschwerenden Bescheides durch die belangte Behörde das rechtliche Interesse bzw. das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht weggefallen. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f).
2.5. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.2.5. Die Beschwerde war daher in Analogie zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
ersatzlose Behebung, Gegenstandslosigkeit, Rechtsschutzinteresse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2118780.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016