TE Vwgh Beschluss 1990/3/27 90/04/0026

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §359a;
VwGG §27 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

1) A, 2) des B und 3) der C gegen Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (Landeshauptmann von Oberösterreich) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden, auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführer hätten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Dezember 1988 - mit dem nach der der Beschwerde angeschlossenen Bescheidkopie X gemäß §§ 74 und 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für die Ausübung des Handels mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugzubehör unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde - in offener Frist am 10. Jänner 1989 Berufung an das Amt der OÖ Landesregierung erhoben. Am 27. April 1989 habe unter Leitung eines Vertreters des Amtes der OÖ Landesregierung eine gewerbebehördliche mündliche Verhandlung über die von ihnen erhobene Berufung stattgefunden. Seit diesem Zeitpunkt seien knapp acht Monate vergangen und es sei keine Entscheidung gefällt worden. Die belangte Behörde habe gegen die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG 1950 verstoßen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eine Berufungsentscheidung gefällt habe. Gründe für eine nicht in die Sphäre der belangten Behörde gelegene Verzögerung lägen nicht vor. Die Beschwerde sei deshalb berechtigt. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben. Sollte der belangten Behörde im Sinne des § 36 VwGG Gelegenheit geboten werden, den Bescheid zu erlassen und sollte die gesetzte Frist ablaufen, ohne daß eine Berufungsentscheidung vorliege, so werde auch beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden (Devolutionsantrag). Es werde für diesen Fall beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid gemäß dem Berufungsbegehren in der Berufung vom 10. Jänner 1989 abzuändern. Zur Begründung werde ausdrücklich auf den Inhalt der Berufung vom 10. Jänner 1989 verwiesen und es werde der Inhalt der Berufung zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Nach § 73 Abs. 1 AVG 1950 sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht nach der Anordnung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auf deren schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.

Gemäß § 359 a GewO 1973 geht in den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um (Z. 1) Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1) handelt.

Bezogen auf das dargestellte Beschwerdevorbringen kommen daher in Ansehung der Genehmigungsbehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn) als im Instanzenzug übergeordnete Behörden der Landeshauptmann von Oberösterreich - und entsprechend dem bezeichneten Abspruchsgegenstand - jedenfalls auch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Betracht. Daraus folgt, daß die Beschwerdeführer wegen der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht durch das "Amt der OÖ. Landesregierung" (richtig: den Landeshauptmann von Oberösterreich) den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Wege eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 - der Begriff der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" im Sinne dieser Gesetzesstelle umfaßt jedenfalls die instanzenmäßig übergeordnete Behörde - anrufen konnten und nach § 27 VwGG anrufen mußten, ehe sie Säumnisbeschwerde erheben können.

Ausgehend von dem dargestellten Beschwerdeinhalt war daher die vorliegende, inhaltlich gegen den Landeshauptmann von Oberösterreich gerichtete Säumnisbeschwerde jedenfalls schon im Hinblick darauf gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. die entsprechenden Darlegungen im hg. Beschluß vom 23. Mai 1989, Zl. 89/04/0071, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040026.X00

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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