TE Bvwg Beschluss 2016/2/19 W167 2004160-1

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Veröffentlicht am 19.02.2016
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Entscheidungsdatum

19.02.2016

Norm

ASVG §308
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §34 Abs3
  1. ASVG § 308 heute
  2. ASVG § 308 gültig ab 01.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  3. ASVG § 308 gültig von 01.01.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 308 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 308 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 308 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 308 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W167 2004160-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) des Landes Tirol, vertreten durch die Tiroler Landesregierung, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX, betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für Frau XXXX gemäß §§ 308 und 309 Allgemeines ASVG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) des Landes Tirol, vertreten durch die Tiroler Landesregierung, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 , betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für Frau römisch 40 gemäß Paragraphen 308 und 309 Allgemeines ASVG, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 34 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zu Zahl 2013/08/0125-2 ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zu Zahl 2013/08/0125-2 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungenrömisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen

Frau XXXX wurde mit Wirkung vom 01.01.2010 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land Tirol aufgenommen.Frau römisch 40 wurde mit Wirkung vom 01.01.2010 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land Tirol aufgenommen.

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat aufgrund des Antrages des Landes Tirol gemäß § 308 Absatz 6 ASVG einen von der PVA zu leistenden Überweisungsbetrag festgestellt.Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat aufgrund des Antrages des Landes Tirol gemäß Paragraph 308, Absatz 6 ASVG einen von der PVA zu leistenden Überweisungsbetrag festgestellt.

Gegen diesen Bescheid hat das Land Tirol Einspruch erhoben, welcher seit dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde anhängig ist. Das Land Tirol hat im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestimmung des § 308 Absatz 6 ASVG dem EU-Recht widerspreche und auch verfassungswidrig sei, weil für weibliche Bedienstete, die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis eintreten, 40% der am Stichtag geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der PV, hingegen bei Männern 55% dieser Beitragsgrundlage zu leisten sei.Gegen diesen Bescheid hat das Land Tirol Einspruch erhoben, welcher seit dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde anhängig ist. Das Land Tirol hat im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestimmung des Paragraph 308, Absatz 6 ASVG dem EU-Recht widerspreche und auch verfassungswidrig sei, weil für weibliche Bedienstete, die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis eintreten, 40% der am Stichtag geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der PV, hingegen bei Männern 55% dieser Beitragsgrundlage zu leisten sei.

Weiters hat das Land Tirol auf § 311 ASVG verwiesen. Diese Norm sehe für den Fall des Übertrittes von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in die gesetzliche Pensionsversicherung keine Differenzierung nach dem Geschlecht vor. Es bestehe daher ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied bei der Berechnung der ÜberweisungsbeträgeWeiters hat das Land Tirol auf Paragraph 311, ASVG verwiesen. Diese Norm sehe für den Fall des Übertrittes von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in die gesetzliche Pensionsversicherung keine Differenzierung nach dem Geschlecht vor. Es bestehe daher ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied bei der Berechnung der Überweisungsbeträge

Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit noch weitere insgesamt 24 Verfahren anhängig. Es sind dies neben dem gegenständlichen Verfahren die Verfahren über die Einsprüche des Landes Tirol gegen die Bescheide der PVA ohne Datum betreffend die Überweisungsbeträge für XXXX.Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit noch weitere insgesamt 24 Verfahren anhängig. Es sind dies neben dem gegenständlichen Verfahren die Verfahren über die Einsprüche des Landes Tirol gegen die Bescheide der PVA ohne Datum betreffend die Überweisungsbeträge für römisch 40 .

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W131 abgenommen und der Gerichtsabteilung W167 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 34 Absatz 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

In allen oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist vor allem die Frage zu klären, ob § 306 Absatz 8 ASVG dem EU-Recht, insbesondere der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, widerspricht; gleichzeitig wurde geltend gemacht, dass die Bestimmung auch verfassungswidrig sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl 2013/08/0125 beim VwGH anhängig ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.In allen oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist vor allem die Frage zu klären, ob Paragraph 306, Absatz 8 ASVG dem EU-Recht, insbesondere der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, widerspricht; gleichzeitig wurde geltend gemacht, dass die Bestimmung auch verfassungswidrig sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl 2013/08/0125 beim VwGH anhängig ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung gemäß § 34 Absatz 3 VwGVG sind daher gegeben, weshalb das Beschwerdeverfahren unterbrochen wurde.Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung gemäß Paragraph 34, Absatz 3 VwGVG sind daher gegeben, weshalb das Beschwerdeverfahren unterbrochen wurde.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Beitragsgrundlagen, Gleichbehandlung,
Pensionsversicherung, Unionsrecht, VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2004160.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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