TE Bvwg Erkenntnis 2016/2/22 W108 2002148-1

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Veröffentlicht am 22.02.2016
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Entscheidungsdatum

22.02.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z9
GEG §19a Abs13
GGG Art.1 §2 Z1 litb
GGG Art.1 §32 TP1
GGG Art.1 §6
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 19a heute
  2. GEG § 19a gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 19a gültig von 15.04.2022 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 19a gültig von 27.07.2021 bis 14.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  5. GEG § 19a gültig von 15.05.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  6. GEG § 19a gültig von 26.04.2017 bis 14.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  7. GEG § 19a gültig von 01.12.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  8. GEG § 19a gültig von 29.12.2015 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  9. GEG § 19a gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  10. GEG § 19a gültig von 03.09.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  11. GEG § 19a gültig von 11.01.2013 bis 02.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  12. GEG § 19a gültig von 31.12.2010 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GEG § 19a gültig von 21.05.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  14. GEG § 19a gültig von 09.04.2009 bis 20.05.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  15. GEG § 19a gültig von 24.05.2007 bis 08.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. GEG § 19a gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  17. GEG § 19a gültig von 14.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  18. GEG § 19a gültig von 19.11.2004 bis 13.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  19. GEG § 19a gültig von 28.11.2001 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  20. GEG § 19a gültig von 01.05.1996 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Spruch

W108 2002148-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) 1.

XXXX und 2. des XXXX , beide vertreten durch: Lindner & Rock Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.11.2012, Zl. 212 C 469/07x - VNR3, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:römisch 40 und 2. des römisch 40 , beide vertreten durch: Lindner & Rock Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.11.2012, Zl. 212 C 469/07x - VNR3, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Am 21.09.2007 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine "Mietzins- und Räumungsklage" verbunden mit dem Antrag auf pfandweise Beschreibung mit einem gerichtsgebührenrelevanten Streitwert von 2.980,70 EUR (Streitwert Zahlungsbegehren: 2.286,70 EUR; Streitwert Räumungsbegehren: 694 EUR) ein.1.1. Am 21.09.2007 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer beim Bezirksgericht römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr eine "Mietzins- und Räumungsklage" verbunden mit dem Antrag auf pfandweise Beschreibung mit einem gerichtsgebührenrelevanten Streitwert von 2.980,70 EUR (Streitwert Zahlungsbegehren: 2.286,70 EUR; Streitwert Räumungsbegehren: 694 EUR) ein.

Dafür wurde eine Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von 154 EUR durch Gebühreneinzug entrichtet.

1.2. In der Verhandlung am 20.10.2007 schränkten die Beschwerdeführer - unter Aufrechterhaltung des übrigen Klagebegehrens [des Räumungsbegehrens] - das Zahlungsbegehren um die Mietzahlung für September 2007 um 515,44 EUR auf 1771,26 EUR ein und dehnten es gleichzeitig aufgrund der offenen Mietzinse für Oktober, November und Dezember von jeweils 515,44 EUR um den Betrag von 1.546,32 EUR auf 3.317,58 EUR aus, sodass das Zahlungsbegehren wie folgt zu lauten habe:

"Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von € 3.317,58 samt 8 %

Zinsen aus .... zu bezahlen."

Aufgrund dieser Erweiterung der Klage entrichteten die Beschwerdeführer ergänzend eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von 128,70 EUR durch Gebühreneinzug.

1.3. Mit Schriftsatz vom 11.08.2008 verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass die beklagte Partei drei Zahlungen von je 463,99 EUR, gewidmet für die Mietzinse 10/07, 11/07 und 12/07, und drei Zahlungen von je 493,40 EUR, gewidmet für die Mietzinse 02/08, 03/08 und 04/08, geleistet habe und seit Mai 2008 jegliche Zahlung eingestellt habe. Unter Berücksichtigung der Mietzinsvorschreibungen für den Zeitraum Jänner 2008 bis Mai 2008 von je 548,22 EUR, sohin 2.741,10 EUR, der Vorschreibung für Juni 2008 infolge Betriebskostennachverrechnung von 564,90 EUR und der weiteren Vorschreibungen für Juli 2008 und August 2008 von je 548,22 EUR, gesamt 1.096,44 EUR, errechne sich, inkludierend Bestandzins August 2008, eine aushaftende Forderung von 7.720,02 EUR, von welchem Betrag die Zahlungen des Beklagten von insgesamt 2.872,17 EUR in Abzug zu bringen seien, sodass sich letztlich ein offener Saldo in der Höhe von 4.847,85 EUR errechne, sodass das Klagebegehren sohin von 3.317,58 EUR auf 4.847,85 EUR ausgedehnt werde, sodass es wie folgt zu lauten habe:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den ausgedehnten Klagsbetrag Euro 4.847,85 samt jeweils 8 % Zinsen aus ... zu bezahlen, sowie weiters die Prozesskosten zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.

Das Räumungsbegehren bleibt ausdrücklich aufrecht ... ."

2. Im Zuge einer Nachprüfung im Jahr 2012 ordnete die Revisorin - unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass gemäß § 18 GGG eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühr nicht eintrete, wenn das Klagebegehren eingeschränkt werde - für die Streitwerterhöhung mit Schriftsatz vom 11.08.2008 die ergänzende Einhebung einer Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von 385,-- EUR an.2. Im Zuge einer Nachprüfung im Jahr 2012 ordnete die Revisorin - unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass gemäß Paragraph 18, GGG eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühr nicht eintrete, wenn das Klagebegehren eingeschränkt werde - für die Streitwerterhöhung mit Schriftsatz vom 11.08.2008 die ergänzende Einhebung einer Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von 385,-- EUR an.

3. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung wurde dieser Betrag den Beschwerdeführern mit dem nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des genannten Bezirksgerichtes vom 23.11.2012 samt einer Einhebungsgebühr in der Höhe von 8 EUR gemäß der damals gegolten habenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 [nunmehr: § 6a Abs. 1] Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zur Zahlung zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.3. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung wurde dieser Betrag den Beschwerdeführern mit dem nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des genannten Bezirksgerichtes vom 23.11.2012 samt einer Einhebungsgebühr in der Höhe von 8 EUR gemäß der damals gegolten habenden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, [nunmehr: Paragraph 6 a, Absatz eins ], Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zur Zahlung zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.

4. Diesen Zahlungsauftrag bekämpften die Beschwerdeführer in offener Frist mit Berichtigungsantrag vom 05.12.2012, in welchem sie die Aufhebung des Zahlungsauftrages begehrten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Schriftsatz vom 11.08.2008 das Zahlungsbegehren gegenüber dem ausgedehnten Zahlungsbegehren von 3.317,58 EUR s.A. aus der Streitverhandlung vom 20.12.2007 lediglich um 1.530,27 EUR, sohin auf 4.847,85 EUR ausgedehnt worden sei, nachdem das Zahlungsbegehren in der Streitverhandlung vom 20.12.2007 gegenüber dem Zahlungsbegehren von 2.286,76 EUR aus der Klage um 1030,88 EUR ausgedehnt worden sei. Unter Zugrundelegung des Gebührenstreitwertes für das Räumungsbegehren von 694 EUR ergebe sich sohin ein Gesamtgebührenstreitwert von 5.541,85 EUR. Die diesem Betrag zu Grunde liegende Pauschalgebühr von insgesamt 282,70 EUR sei von Seiten der Beschwerdeführer durch Gebühreneinzug entrichtet worden. Dass eine Einschränkung des Klagebegehrens keine Auswirkungen für die Pauschalgebühr habe, sei zwar richtig, jedoch hätten die Beschwerdeführer das Klagebegehren in der Verhandlung vom 20.12.2012 ausgedehnt, und zwar dahingehend, dass, abgesehen vom Räumungsbegehren, die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei einen Betrag von 3.317,58 s.A. zu bezahlen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des Klagebegehrens gemäß Protokoll vom 20.12.2007 bzw. im Schriftsatz vom 11.08.2008 hätten auf die Berechnung der Pauschalgebühr keine Auswirkung, da die Berechnung der Pauschalgebühr als Bemessungsgrundlage nur die Forderung aus dem Klagebegehren zu berücksichtigen habe. Das Klagebegehren sei von den Beschwerdeführern formell nie eingeschränkt worden, sodass die sich aus den Zahlungen durch die beklagte Partei ergebenden Beträge nicht zur Bemessungsgrundlage hinzugezählt werden könnten. § 18 Abs. 3 GGG lasse bei einer Einschränkung des Klagebegehrens lediglich keinen Rückzahlungsanspruch entstehen, bedeute aber nicht, dass bei einer erfolgten Wiederausdehnung der eingeschränkte Betrag wieder hinzuzuzählen wäre. Diese Bestimmung stelle nur klar, dass bei der Bemessung der Pauschalgebühr jeweils vom höchsten Betrag des Zahlungsbegehrens auszugehen sei.4. Diesen Zahlungsauftrag bekämpften die Beschwerdeführer in offener Frist mit Berichtigungsantrag vom 05.12.2012, in welchem sie die Aufhebung des Zahlungsauftrages begehrten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Schriftsatz vom 11.08.2008 das Zahlungsbegehren gegenüber dem ausgedehnten Zahlungsbegehren von 3.317,58 EUR s.A. aus der Streitverhandlung vom 20.12.2007 lediglich um 1.530,27 EUR, sohin auf 4.847,85 EUR ausgedehnt worden sei, nachdem das Zahlungsbegehren in der Streitverhandlung vom 20.12.2007 gegenüber dem Zahlungsbegehren von 2.286,76 EUR aus der Klage um 1030,88 EUR ausgedehnt worden sei. Unter Zugrundelegung des Gebührenstreitwertes für das Räumungsbegehren von 694 EUR ergebe sich sohin ein Gesamtgebührenstreitwert von 5.541,85 EUR. Die diesem Betrag zu Grunde liegende Pauschalgebühr von insgesamt 282,70 EUR sei von Seiten der Beschwerdeführer durch Gebühreneinzug entrichtet worden. Dass eine Einschränkung des Klagebegehrens keine Auswirkungen für die Pauschalgebühr habe, sei zwar richtig, jedoch hätten die Beschwerdeführer das Klagebegehren in der Verhandlung vom 20.12.2012 ausgedehnt, und zwar dahingehend, dass, abgesehen vom Räumungsbegehren, die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei einen Betrag von 3.317,58 s.A. zu bezahlen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des Klagebegehrens gemäß Protokoll vom 20.12.2007 bzw. im Schriftsatz vom 11.08.2008 hätten auf die Berechnung der Pauschalgebühr keine Auswirkung, da die Berechnung der Pauschalgebühr als Bemessungsgrundlage nur die Forderung aus dem Klagebegehren zu berücksichtigen habe. Das Klagebegehren sei von den Beschwerdeführern formell nie eingeschränkt worden, sodass die sich aus den Zahlungen durch die beklagte Partei ergebenden Beträge nicht zur Bemessungsgrundlage hinzugezählt werden könnten. Paragraph 18, Absatz 3, GGG lasse bei einer Einschränkung des Klagebegehrens lediglich keinen Rückzahlungsanspruch entstehen, bedeute aber nicht, dass bei einer erfolgten Wiederausdehnung der eingeschränkte Betrag wieder hinzuzuzählen wäre. Diese Bestimmung stelle nur klar, dass bei der Bemessung der Pauschalgebühr jeweils vom höchsten Betrag des Zahlungsbegehrens auszugehen sei.

5. Nach Vorlage des Berichtigungsantrages an den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz setzte dieser mit Bescheid vom 07.01.2013 das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 5a GEG bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2012/16/0130 anhängigen Verfahrens aus.5. Nach Vorlage des Berichtigungsantrages an den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz setzte dieser mit Bescheid vom 07.01.2013 das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 5 a, GEG bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2012/16/0130 anhängigen Verfahrens aus.

6. In weiterer Folge wurde der Berichtigungsantrag samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied in der Verwaltungssache zu Zl. 2012/16/0130 mit Erkenntnis vom 29.04.2014. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass eine Aufspaltung in eine Klageausdehnung und eine Klageeinschränkung den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag ändert und die Ausdehnung des Klagebegehrens innerhalb der Grenzen des Streitwertes keine Gerichtsgebührenschuld entstehen lässt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Zahlungsauftrages):

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.3.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 13, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

3.2.1. Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Verwaltungssache zu Zl. 2012/16/0130, aufgrund der das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer ausgesetzt worden war, war dieses Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.3.2.1. Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Verwaltungssache zu Zl. 2012/16/0130, aufgrund der das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer ausgesetzt worden war, war dieses Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.

3.2.2.1. Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

TP 1 in der für den Zeitpunkt der Klageeinbringung und der Klageerweiterung maßgebenden Fassung legte die Pauschalgebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über 2.180 EUR bis 3.630 EUR mit 140 EUR, bei einem Wert des Streitgegenstandes über 3.630 EUR bis

7.270 EUR mit 257 EUR fest.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Gemäß § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

Nach § 54 Abs. 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.Nach Paragraph 54, Absatz 2, JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1c GGG in der hier maßgebenden Fassung betrug die Bemessungsgrundlage 694 Euro bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie bei Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins c, GGG in der hier maßgebenden Fassung betrug die Bemessungsgrundlage 694 Euro bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie bei Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.

Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.

Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt gemäß § 18 Abs. 3 GGG nicht ein, wenn das Klagebegehren eingeschränkt wird.Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GGG nicht ein, wenn das Klagebegehren eingeschränkt wird.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage und gemäß § 2 Z 1 lit. b leg. cit., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, begründet. Wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klageerweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage und gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, leg. cit., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, begründet. Wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klageerweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.

Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die u.a. in der Tarifpost 1 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind. Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die u.a. in der Tarifpost 1 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind. Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

3.2.2.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Für die ursprüngliche, am 21.09.2007 eingebrachte Klage mit einem gerichtsgebührenrelevanten Streitwert von 2.980,70 EUR (2.286,70 EUR für das Zahlungsbegehren zuzüglich 694 EUR für das Räumungsbegehren gemäß § 16 Abs. 1 Z 1c GGG) entstand eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG iVm § 19a GGG in Höhe von 154 EUR, welche von den Beschwerdeführern entrichtet wurde.Für die ursprüngliche, am 21.09.2007 eingebrachte Klage mit einem gerichtsgebührenrelevanten Streitwert von 2.980,70 EUR (2.286,70 EUR für das Zahlungsbegehren zuzüglich 694 EUR für das Räumungsbegehren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins c, GGG) entstand eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG in Höhe von 154 EUR, welche von den Beschwerdeführern entrichtet wurde.

In der Verhandlung am 20.10.2007 und im Schriftsatz vom 11.08.2008 schränkten die Beschwerdeführer - unter Aufrechterhaltung des übrigen Klagebegehrens [des Räumungsbegehrens] - das Zahlungsbegehren einerseits um Beträge ein und dehnten es gleichzeitig um andere Beträge aus und begehrten das gerichtliche Urteil, dass die beklagte Partei den Betrag von 3.317,58 EUR (Verhandlung am 20.10.2007) bzw. letztlich den Betrag von 4.847,85 EUR (Schriftsatz vom 11.08.2008) jeweils samt Zinsen zu bezahlen habe.

Die Formulierungen des Begehrens bzw. des Urteilsspruches in der Verhandlung am 20.10.2007 und im Schriftsatz vom 11.08.2008 [siehe oben I.1.2. und I.1.3.] durch die Beschwerdeführer sind bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass damit eine Erweiterung des Klagebegehrens (und damit des Streitwertes) (lediglich) auf den Betrag des (jeweiligen) neuen Begehrens (des [jeweils] neu begehrten Urteilsspruches) - und nicht (wie offenbar die Revisorin bzw. der Kostenbeamte meinte) auf den Betrag des neuen Begehrens zusätzlich zum Betrag des ursprünglichen (bzw. erstmals erweiterten) Klagebegehrens - vorgenommen wurde. Auch eine Aufspaltung in eine Klageausdehnung hinsichtlich der Titel, in denen sich die Beträge vergrößerten, und eine Klageeinschränkung hinsichtlich der Titel, hinsichtlich welcher sich die Beträge verringerten, wie sie in der Verhandlung am 20.10.2007 und im Schriftsatz vom 11.08.2008 geltend gemacht wurden, ändert bei einer derartigen Formulierung den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/16/0130). Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. die bei Wais/Dokalik, 11. Auflage, zu E. 12 zu § 1 GGG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Es erfolgte sohin in der Verhandlung am 20.10.2007 eine Ausdehnung des Klagebegehrens (und damit des Streitwertes) von ursprünglich 2.980,70 EUR auf den Betrag von 4.011,58 EUR (erweitertes Zahlungsbegehren: 3.317,58 EUR und Räumungsbegehren: 694 EUR) sowie mit Schriftsatz vom 11.08.2008 eine weitere Ausdehnung des Klagebegehrens (nach der Klageausdehnung am 20.10.2007 auf 4.011,58 EUR) auf den Betrag von 5.541,85 EUR (neuerlich erweitertes Zahlungsbegehren: 4.847,85 EUR und Räumungsbegehren: 694 EUR).Die Formulierungen des Begehrens bzw. des Urteilsspruches in der Verhandlung am 20.10.2007 und im Schriftsatz vom 11.08.2008 [siehe oben römisch eins.1.2. und römisch eins.1.3.] durch die Beschwerdeführer sind bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass damit eine Erweiterung des Klagebegehrens (und damit des Streitwertes) (lediglich) auf den Betrag des (jeweiligen) neuen Begehrens (des [jeweils] neu begehrten Urteilsspruches) - und nicht (wie offenbar die Revisorin bzw. der Kostenbeamte meinte) auf den Betrag des neuen Begehrens zusätzlich zum Betrag des ursprünglichen (bzw. erstmals erweiterten) Klagebegehrens - vorgenommen wurde. Auch eine Aufspaltung in eine Klageausdehnung hinsichtlich der Titel, in denen sich die Beträge vergrößerten, und eine Klageeinschränkung hinsichtlich der Titel, hinsichtlich welcher sich die Beträge verringerten, wie sie in der Verhandlung am 20.10.2007 und im Schriftsatz vom 11.08.2008 geltend gemacht wurden, ändert bei einer derartigen Formulierung den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag vergleiche VwGH 29.04.2014, 2012/16/0130). Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche die bei Wais/Dokalik, 11. Auflage, zu E. 12 zu Paragraph eins, GGG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Es erfolgte sohin in der Verhandlung am 20.10.2007 eine Ausdehnung des Klagebegehrens (und damit des Streitwertes) von ursprünglich 2.980,70 EUR auf den Betrag von 4.011,58 EUR (erweitertes Zahlungsbegehren: 3.317,58 EUR und Räumungsbegehren: 694 EUR) sowie mit Schriftsatz vom 11.08.2008 eine weitere Ausdehnung des Klagebegehrens (nach der Klageausdehnung am 20.10.2007 auf 4.011,58 EUR) auf den Betrag von 5.541,85 EUR (neuerlich erweitertes Zahlungsbegehren: 4.847,85 EUR und Räumungsbegehren: 694 EUR).

Daraus folgt, dass die Klageerweiterung in der Verhandlung am 20.10.2007 auf den Betrag von 4.011,58 EUR eine Erhöhung der Gerichtsgebührenschuld bewirkte, weil dadurch die in TP 1 GGG festgelegte Wertgrenze von 3.630 EUR überschritten wurde. Es entstand daher - gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG mit dem Beginn der Protokollierung - eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iVm § 19a GGG in Höhe von 282,70 EUR, wovon nach Abzug der bereits bezahlten Gerichtsgebühr in der Höhe von 154 EUR noch ein Betrag in der Höhe von 128,70 EUR offen war, der von den Beschwerdeführern jedoch unbestritten bereits entrichtet wurde.Daraus folgt, dass die Klageerweiterung in der Verhandlung am 20.10.2007 auf den Betrag von 4.011,58 EUR eine Erhöhung der Gerichtsgebührenschuld bewirkte, weil dadurch die in TP 1 GGG festgelegte Wertgrenze von 3.630 EUR überschritten wurde. Es entstand daher - gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG mit dem Beginn der Protokollierung - eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG in Höhe von 282,70 EUR, wovon nach Abzug der bereits bezahlten Gerichtsgebühr in der Höhe von 154 EUR noch ein Betrag in der Höhe von 128,70 EUR offen war, der von den Beschwerdeführern jedoch unbestritten bereits entrichtet wurde.

Die weitere Ausdehnung des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 11.08.2008 auf den Betrag von 5.541,85 EUR ließ hingegen keine Gerichtsgebührenschuld entstehen, weil der Streitwert - bei insoweit unveränderter Rechtslage - innerhalb der bestehenden Grenzen des Streitwertes nach TP1 GGG zwischen 3.630 EUR bis 7.270 EUR blieb. Bei Erweiterung des (ursprünglichen) Klagebegehrens ist (nur) im Falle der Überschreitung der in TP 1 jeweils normierten Wertgrenzen der entsprechende Differenzbetrag auf die insgesamt zu entrichtende Pauschalgebühr ergänzend zu entrichten (s. schon VwGH 17.05.1990, 89/16/0226). Die Pauschalgebühr ist auch bei Einschränkung und Ausdehnung nur einmal zu entrichten, allerdings vom höchsten geltend gemachten Betrag (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 11. Auflage, E 147. zu § 18 GGG). Dies ist im vorliegenden Fall der Betrag von 5.541,85 EUR, der jedoch innerhalb der im vorliegenden Fall maßgeblichen Wertgrenze nach TP 1 GGG liegt, für die die Pauschalgebühr bereits entrichtet wurde, sodass sich der Wert des Streitgegenstandes für die Pauschalgebühren (nach der Klageausdehnung in der Verhandlung am 20.10.2007) nicht mehr weiter relevant geändert hat.Die weitere Ausdehnung des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 11.08.2008 auf den Betrag von 5.541,85 EUR ließ hingegen keine Gerichtsgebührenschuld entstehen, weil der Streitwert - bei insoweit unveränderter Rechtslage - innerhalb der bestehenden Grenzen des Streitwertes nach TP1 GGG zwischen 3.630 EUR bis 7.270 EUR blieb. Bei Erweiterung des (ursprünglichen) Klagebegehrens ist (nur) im Falle der Überschreitung der in TP 1 jeweils normierten Wertgrenzen der entsprechende Differenzbetrag auf die insgesamt zu entrichtende Pauschalgebühr ergänzend zu entrichten (s. schon VwGH 17.05.1990, 89/16/0226). Die Pauschalgebühr ist auch bei Einschränkung und Ausdehnung nur einmal zu entrichten, allerdings vom höchsten geltend gemachten Betrag vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 11. Auflage, E 147. zu Paragraph 18, GGG). Dies ist im vorliegenden Fall der Betrag von 5.541,85 EUR, der jedoch innerhalb der im vorliegenden Fall maßgeblichen Wertgrenze nach TP 1 GGG liegt, für die die Pauschalgebühr bereits entrichtet wurde, sodass sich der Wert des Streitgegenstandes für die Pauschalgebühren (nach der Klageausdehnung in der Verhandlung am 20.10.2007) nicht mehr weiter relevant geändert hat.

Eine - weitere - Pauschalgebühr nach § 2 Z 1 lit. b GGG ist daher im vorliegenden Fall nicht entstanden, weshalb auch keine Einhebungsgebühr nach § 6 GEG zu entrichten war.Eine - weitere - Pauschalgebühr nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG ist daher im vorliegenden Fall nicht entstanden, weshalb auch keine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, GEG zu entrichten war.

Der mit Berichtigungsantrag bekämpfte Zahlungsauftrag war daher gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 letzter Satz B-VG und § 19a Abs. 13 zweiter Satz GEG iVm § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) aufzuheben.Der mit Berichtigungsantrag bekämpfte Zahlungsauftrag war daher gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, letzter Satz B-VG und Paragraph 19 a, Absatz 13, zweiter Satz GEG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG (ersatzlos) aufzuheben.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,
Klagsausdehnung, Pauschalgebühren, Streitwert, Wertgrenze,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2002148.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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