TE Bvwg Beschluss 2016/2/23 W225 2113386-1

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Veröffentlicht am 23.02.2016
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Entscheidungsdatum

23.02.2016

Norm

AVG 1950 §68 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs6
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
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  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W225 2113386-1/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß, LL.M. über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß, LL.M. über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom XXXX, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die revisionswerbende Partei kein Antragsrecht zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat. Daran hat sich auch unter Zugrundelegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Gruber (EuGH 16.4.2015, Rs C-570/13) und das dieses umsetzende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002) nichts geändert. Die beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Entscheidung XXXX als UVP-Behörde wurde somit bestätigt.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die revisionswerbende Partei kein Antragsrecht zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat. Daran hat sich auch unter Zugrundelegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Gruber (EuGH 16.4.2015, Rs C-570/13) und das dieses umsetzende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002) nichts geändert. Die beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Entscheidung römisch 40 als UVP-Behörde wurde somit bestätigt.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Antragsteller gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine ordentliche Revision ein, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu diesem Antrag wurde begründend ausgeführt:2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der Antragsteller gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine ordentliche Revision ein, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu diesem Antrag wurde begründend ausgeführt:

"Wie aus dem Vorbringen in der Revision ersichtlich, stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Es gibt im Gegenteil aufgrund der nicht hinreichend geklärten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, sogar ein öffentliches Interesse, dass eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Hinzu kommt, dass dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil droht, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter all diesen Aspekten von essentieller Bedeutung ist.

Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde nämlich die Umgebung insbesondere die Nachbarn wie der Revisionswerber während des laufenden Verfahrens der Gefahr von Beeinträchtigungen, ausgesetzt sein.

Der Revisionswerber richtet sohin an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, der am XXXX eingebrachten Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."Der Revisionswerber richtet sohin an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, der am römisch 40 eingebrachten Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet:

"(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).

2. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst die Vollzugstauglichkeit des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides.

Zur Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 VwGG darauf abzustellen, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Entscheidungen entfaltet und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH 16.03.2011, Zl. AW 2011/17/0003, 21.10.2010, Zl. AW 2010/07/0045, 09.06.2011, Zl. AW 2011/04/0023). Dies ist gegenständlich der Fall, weil die mögliche Zuerkennung eines Antragsrechts von Nachbarn eines Bewilligungsprojektes auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und die darauf folgende Feststellung, ein Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, Bindungswirkung für nachfolgende Verwaltungsverfahren (Genehmigungsverfahren nach den Materiengesetzen und Zuständigkeit der Behörden, Nichtigerklärung erteilter Genehmigung gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 und 4 AVG i.V.m. § 3 Abs. 6 und § 40 Abs. 3 UVP-G 2000; vgl. auch VwGH 13.09.2000, AW 2000/03/0060) entfaltet.Zur Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darauf abzustellen, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Entscheidungen entfaltet und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist vergleiche VwGH 16.03.2011, Zl. AW 2011/17/0003, 21.10.2010, Zl. AW 2010/07/0045, 09.06.2011, Zl. AW 2011/04/0023). Dies ist gegenständlich der Fall, weil die mögliche Zuerkennung eines Antragsrechts von Nachbarn eines Bewilligungsprojektes auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und die darauf folgende Feststellung, ein Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, Bindungswirkung für nachfolgende Verwaltungsverfahren (Genehmigungsverfahren nach den Materiengesetzen und Zuständigkeit der Behörden, Nichtigerklärung erteilter Genehmigung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins und 4 AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000; vergleiche auch VwGH 13.09.2000, AW 2000/03/0060) entfaltet.

In der Frage der Vollzugstauglichkeit von Feststellungsbescheiden hat der VwGH differenziert: Während die Vollzugstauglichkeit eines "negativen" (die UVP-Pflicht verneinenden) Feststellungsbescheids verneint wird (vgl VwGH 05.08.2005, AW 2005/03/0013) und einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid daher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann (VwGH 11.07.2007, AW 2007/04/0026), sind "positive" Feststellungsbescheide vollzugstauglich, sodass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann (vgl VwGH 13.09.2000, AW 2000/03/0060; 13.08.2004, AW 2004/04/0031; weiters Altenburger in Altenburger/N. Raschauer (Hrsg), Umweltrecht Kommentar (2013) zu § 3 UVP-G).In der Frage der Vollzugstauglichkeit von Feststellungsbescheiden hat der VwGH differenziert: Während die Vollzugstauglichkeit eines "negativen" (die UVP-Pflicht verneinenden) Feststellungsbescheids verneint wird vergleiche VwGH 05.08.2005, AW 2005/03/0013) und einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid daher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann (VwGH 11.07.2007, AW 2007/04/0026), sind "positive" Feststellungsbescheide vollzugstauglich, sodass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann vergleiche VwGH 13.09.2000, AW 2000/03/0060; 13.08.2004, AW 2004/04/0031; weiters Altenburger in Altenburger/N. Raschauer (Hrsg), Umweltrecht Kommentar (2013) zu Paragraph 3, UVP-G).

Sollte im Falle einer Bejahung des Antragsrechtes von Nachbarn auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens und in der Folge ein "positiver" UVP-Feststellungsbescheid ergehen, wäre dieser iS. der obigen Rechtsprechung der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.Sollte im Falle einer Bejahung des Antragsrechtes von Nachbarn auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens und in der Folge ein "positiver" UVP-Feststellungsbescheid ergehen, wäre dieser iS. der obigen Rechtsprechung der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich.

Zur Frage, ob zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, kann für das Bundesverwaltungsgericht dahingestellt bleiben. Denn um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (zB VwGH 23.04.2015, Zl. Ra 2015/03/0017). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht eines Antragstellers zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind streng (zB VwGH 25.02.1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Der revisionswerbenden Partei ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem allfälligen Ausspruch, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei sei keiner bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Der Antragsteller bringt lediglich vor, dass ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Umgebung, insbesondere die Nachbarn - und so auch der Revisionswerber - während des laufenden Verfahrens der Gefahr von Beeinträchtigungen, ausgesetzt sein würde. Mit diesem Vorbringen übersieht der Antragsteller jedoch, dass auch im materienrechtlichen Bewilligungsverfahren die angesprochenen Beeinträchtigungen auf die Umwelt und Anrainer durch die Materienbehörde geprüft werden müssen. Inwiefern eine solche Prüfung durch die zuständige Behörde im Falle einer Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen würde, wurde vom Antragsteller nicht weiter dargetan und begründet.

Der Antrag ist daher abzuweisen.

Schlagworte

Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Feststellungsantrag,
Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren, Interessenabwägung,
konkrete Darlegung, Konkretisierung, Nachbarrechte, öffentliche
Interessen, ordentliche Revision, Umweltauswirkung,
Umweltverträglichkeitsprüfung, unverhältnismäßiger Nachteil,
UVP-Pflicht, Vollzugstauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W225.2113386.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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