Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.02.2016Norm
GEG §9 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 3
Es wurden damit keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Erstbeschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Grundbuchseintragungen begehrt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Eintragungsgebühr nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Wie oben ausgeführt wurde, hat der Gesetzgeber Derartiges gerade nicht normiert, vielmehr hat er die bisherige Begünstigung für eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers entfallen lassen. Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein (vgl. dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159).Es wurden damit keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Erstbeschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Grundbuchseintragungen begehrt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Eintragungsgebühr nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Wie oben ausgeführt wurde, hat der Gesetzgeber Derartiges gerade nicht normiert, vielmehr hat er die bisherige Begünstigung für eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers entfallen lassen. Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein vergleiche dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159).
Schlagworte
besondere Härte, sachliche UnbilligkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2015472.1.03Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016