RS Bvwg 2016/2/23 W214 2015472-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2016
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Norm

GEG §9 Abs2
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Es wurden damit keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Erstbeschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Grundbuchseintragungen begehrt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Eintragungsgebühr nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Wie oben ausgeführt wurde, hat der Gesetzgeber Derartiges gerade nicht normiert, vielmehr hat er die bisherige Begünstigung für eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers entfallen lassen. Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein (vgl. dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159).Es wurden damit keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Erstbeschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Grundbuchseintragungen begehrt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Eintragungsgebühr nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Wie oben ausgeführt wurde, hat der Gesetzgeber Derartiges gerade nicht normiert, vielmehr hat er die bisherige Begünstigung für eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers entfallen lassen. Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein vergleiche dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159).

Schlagworte

besondere Härte, sachliche Unbilligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2015472.1.03

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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