Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.02.2016Norm
GEG §9 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Dass die Gebühr für die Eintragung des Pfandrechtes nicht nur einmal vorzuschreiben ist, findet seinen Grund somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darin, dass mehrere Gesuche eingebracht wurden; denn dies würde nach Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG (die es auch ausreichen lässt, dass die Eintragung - wie in der gegenständlichen Konstellation vorliegend - "für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird") nicht schaden. Vielmehr fällt die mehrfache Eintragungsgebühr deshalb an, weil im gegenständlichen Fall nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden kann, bzw. kein Fall vorliegt, der nach den Anmerkungen 7 und 8 zu Tarifpost 9 GGG bei der Vorschreibung der Gebühr begünstigt wäre.
Schlagworte
Vorschreibung der EintragungsgebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2015472.1.02Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016