Entscheidungsdatum
24.02.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W217 2120118-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 11.12.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines § 29b (StVO) Ausweises, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 11.12.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, (StVO) Ausweises, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 25.11.2010 Inhaberin eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.Die Beschwerdeführerin ist seit 25.11.2010 Inhaberin eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Mit Schreiben vom 04.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates ihres von der XXXX ausgestellten Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, da dieser in Verlust geraten sei. Unter einem übermittelte sie auch die Verlustmeldung, ein Lichtbild, das amtsärztliche Gutachten der XXXX vom 24.09.2010 sowie ein Schreiben der XXXX vom 25.11.2010.Mit Schreiben vom 04.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates ihres von der römisch 40 ausgestellten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960, da dieser in Verlust geraten sei. Unter einem übermittelte sie auch die Verlustmeldung, ein Lichtbild, das amtsärztliche Gutachten der römisch 40 vom 24.09.2010 sowie ein Schreiben der römisch 40 vom 25.11.2010.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2015 wies die belangte Behörde den am 26.08.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) ab. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin Inhaber eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" sei. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorlägen, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2015 wies die belangte Behörde den am 26.08.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Behinderte) ab. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin Inhaber eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" sei. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, somit nicht vorlägen, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 11.01.2016 Beschwerde und brachte dazu vor, dass mit dem genannten Bescheid ein am 26.08.2014 eingelangter Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen worden sei. Es sei jedoch im gegenständlichen Fall seitens der Beschwerdeführerin mit Antrag vom 04.11.2015 der Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des am 25.11.2010 übermittelten und unbefristet ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO gestellt worden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 11.01.2016 Beschwerde und brachte dazu vor, dass mit dem genannten Bescheid ein am 26.08.2014 eingelangter Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO abgewiesen worden sei. Es sei jedoch im gegenständlichen Fall seitens der Beschwerdeführerin mit Antrag vom 04.11.2015 der Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des am 25.11.2010 übermittelten und unbefristet ausgestellten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO gestellt worden.
Mit Schreiben vom 16.02.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die XXXX um Übermittlung des bei der XXXX aufliegenden Gutachtens sowie eventuell erlassener Bescheide.Mit Schreiben vom 16.02.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die römisch 40 um Übermittlung des bei der römisch 40 aufliegenden Gutachtens sowie eventuell erlassener Bescheide.
Am 17.02.2016 langten die angeforderten Unterlagen der XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Laut den vorgelegten Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin am 25.11.2010 aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag ein Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 ausgestellt.Am 17.02.2016 langten die angeforderten Unterlagen der römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Laut den vorgelegten Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin am 25.11.2010 aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO 1960 ausgestellt.
Mit Schreiben vom 23.02.2016 teilte die XXXX dem Bundesverwaltungsgericht weiters mit, dass der gegenständliche Ausweis nach § 29b StVO unbefristet ausgestellt wurde.Mit Schreiben vom 23.02.2016 teilte die römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht weiters mit, dass der gegenständliche Ausweis nach Paragraph 29 b, StVO unbefristet ausgestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte beim Sozialministeriumservice mit Antrag vom 04.11.2015, eingelangt am 05.11.2015, einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates ihres am 25.11.2010 von der XXXX ausgestellten Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960.Die Beschwerdeführerin stellte beim Sozialministeriumservice mit Antrag vom 04.11.2015, eingelangt am 05.11.2015, einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates ihres am 25.11.2010 von der römisch 40 ausgestellten Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines von der XXXX am 25.11.2010 unbefristet ausgestellten Parkausweises (Ausweis Nr. XXXX) gemäß § 29b StVO 1960.Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines von der römisch 40 am 25.11.2010 unbefristet ausgestellten Parkausweises (Ausweis Nr. römisch 40 ) gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Parkausweises ausgestellt wurde, ergibt sich aus den von der XXXX übermittelten Unterlagen sowie aus dem Schreiben der XXXX vom 23.02.2016.Dass der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Parkausweises ausgestellt wurde, ergibt sich aus den von der römisch 40 übermittelten Unterlagen sowie aus dem Schreiben der römisch 40 vom 23.02.2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat nicht vorgesehen ist, liegt somit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Da in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat nicht vorgesehen ist, liegt somit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Gemäß § 29b Abs. 6 StVO verlieren Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO verlieren Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
Im gegenständlichen Fall begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Duplikates ihres Parkausweises. Da ihr Parkausweis am 25.11.2010 unbefristet ausgestellt wurde, behält dieser Parkausweis seine Gültigkeit und ist ihr daher ein Duplikat auszustellen.
Da der Bescheid des Sozialministeriumservice nicht erlassen hätte werden dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden. (BVwG vom 25.06.2015, W218 2017779-1/4E)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
ersatzlose Behebung, Gültigkeit, ParkausweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2120118.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016