TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/28 89/13/0182

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §147 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;
UStG 1972 §12;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 351;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte

Dr. Schubert, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde der S-GmbH, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. Mai 1989, Zl. 6/2-2177/81-08, betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1977 und 1978, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin) unterhält einen Handels- und Dienstleistungsbetrieb. Eine in ihrem Unternehmen durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung (BP) stellte fest, daß die A GmbH der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 1977 eine Rechnung über S 70.092,-- brutto und die P GmbH am 1. September 1978 eine Rechnung über S 46.728,-- brutto ausgestellt hatten. Es habe sich dabei jedoch um Gefälligkeitsfakturen gehandelt, denen keine Leistungen - angeblich die Einschaltung von Inseraten - zugrunde gelegen seien. Es wäre auch nur ein Bruchteil der Rechnungssummen (10 bis 12 %) zu bezahlen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zu Unrecht die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht und zu Unrecht den angeblichen Werbeaufwand als Betriebsausgaben verbucht.

Das Finanzamt erließ den Feststellungen der BP entsprechende Abgabenbescheide, gegen die die Beschwerdeführerin Berufung erhob. Sie bestritt im Rechtsmittelverfahren, daß die beiden Rechnungen Gefälligkeitsrechnungen wären.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid in der Frage der Gefälligkeitsrechnungen keine Folge. Die Ermittlungen der BP hätten ergeben, daß der "Inhaber" der beiden Werbeunternehmen A GmbH und P GmbH im Zusammenwirken mit dem ehemaligen Steuerberater der Beschwerdeführerin auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen auf ähnliche Weise, nämlich mit Ausstellen von Scheinrechnungen ohne Erbringung von Gegenleistungen zum Zwecke der Steuerersparnis, vorgegangen sei. Auch im Beschwerdefall sei dem so gewesen. Wichen doch die beiden in Streit stehenden Werbeaufwendungen außerordentlich stark vom üblichen Werbeaufwand der Beschwerdeführerin ab. Auch sei der Steuerberater in ungewöhnlicher Weise in die Abwicklung des "Geschäftes" eingebunden gewesen. Außerdem habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 4. Juli 1980 niederschriftlich erklärt, daß er nicht wußte, "an wen meine Inserate im einzelnen zugestellt wurden". Bei einer Größenordnung wie der vorliegenden erscheine es mehr als zweifelhaft, daß es der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nach Bezahlung der gegenständlichen, im Vergleich mit den sonstigen von der Beschwerdeführerin für Werbezwecke aufgewendeten exorbitanten Beträge nicht einmal als notwendig erachtet habe, Erkundigungen darüber einzuziehen, wie und ob überhaupt die bezahlten Leistungen erbracht worden seien. Die belangte Behörde kam in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, daß in beiden Fällen Scheinrechnungen ausgestellt worden wären.

Vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem BP-Bericht (Tz 9) geht hervor, daß den in Frage stehenden Rechnungen der A GmbH und der P GmbH nach Auffassung der BP keine Leistungen (Inserateneinschaltungen) dieser Gesellschaften an die Beschwerdeführerin zugrundelagen. Die BP stützte sich dabei auf die in ihrem Bericht festgehaltene Aussage des Geschäftsführers ("Inhabers") der beiden Gesellschaften namens B, wonach lediglich 10 bis 12 % der Rechnungssummen, und zwar ohne Gegenleistung, zu bezahlen waren.

Die Beschwerdeführerin wandte gegen die auf Grund der BP erlassenen Abgabenbescheide unter anderem ein, sie hätte die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erhalten, und erwähnte ausdrücklich, es existierten Belegexemplare der Zeitschriften mit den darin enthaltenen Inseraten. Es war nun aber Sache der Beschwerdeführerin, die ja von der Aussage des B über die ihr erteilten Gefälligkeitsrechnungen in Kenntnis gesetzt war, den Beweis der Inserateneinschaltungen durch Vorlage der nach ihren eigenen Angaben existierenden Belegexemplare der Zeitschriften mit den darin enthaltenen Inseraten zu erbringen. Dies umsomehr, als der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Zuge der BP am 4. Juli 1980 noch keine Belegexemplare von Zeitschriften erwähnt, sondern angegeben hatte, er habe von der A GmbH (vom "A Wirtschaftsdienst") einige Male ein großes Kuvert erhalten, welches kommentarlos eine Zusammenfassung verschiedener Werbungen und Patentschriften, darunter auch das vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin entworfene Inserat, enthielt; "an wen meine Inserate im einzelnen zugestellt wurden, wußte ich nicht".

Auf jeden Fall wären die Belegexemplare von Zeitschriften mit den fraglichen Inseraten vorzulegen gewesen, nachdem die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit dem Vorhalt vom 25. März 1988 ausdrücklich aufgefordert hatte, den Nachweis der Einschaltung der gegenständlichen Inserate in den dafür vorgesehenen Zeitschriften zu erbringen. Die Vorhaltsbeantwortung vom 14. Juli 1988 erwähnt zwar "Werbeeinschaltungen betreffs Wirtschaftsmagazin" und weiters, daß "es sich sicher um ein aufwendiges Wirtschaftsmagazin handelte" (Auflage von je mindestens 10.000 Stück), die Beschwerdeführerin legte jedoch wieder keine Belegexemplare dieses Wirtschaftsmagazines vor und nannte auch keine Details, die es der Behörde erlaubt hätten, das Wirtschaftsmagazin selbst ausfindig zu machen. Beigeschlossen waren der Vorhaltsbeantwortung lediglich Ablichtungen gedruckter Werbetexte und wirtschaftlicher Abhandlungen. Es ist den gedruckten Werbetexten nicht zu entnehmen, ob, wann und gegebenenfalls wo sie erschienen. Bei den wirtschaftlichen Abhandlungen fällt auf, daß es sich in zwei Fällen um Eigenberichte der "Presse" und in einem Fall um eine Meldung der "APA" handelt; daß die wirtschaftlichen Abhandlungen einem "aufwendigen Wirtschaftsmagazin" entstammen, ist ihnen ebenfalls nicht zu entnehmen.

Bei der eben geschilderten Sachlage verstieß die belangte Behörde weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeines menschliches Erfahrungsgut, wenn sie es nicht als erwiesen ansah, daß die in Rechnung gestellte Inseratenwerbung entgegen der Aussage des B von "dessen" Gesellschaften erbracht worden wäre. Dazu kommt, daß die belangte Behörde auch zutreffend Bedenken gegen die behauptete Zahlungsabwicklung äußerte. Denn es erscheint in der Tat ungewöhnlich, daß die Zahlung von mehreren zehntausend Schilling an einen nicht näher bekannten Geschäftspartner mittels Kuvert über den Steuerberater erfolgt, wobei in einem Fall der Steuerberater dem Zahlenden sogleich eine mit dem Rechnungsdatum saldierte Rechnung übergab.

Zur Beschwerde sei noch bemerkt, daß schon die Aussage des B, im Beschwerdefall seien Gefälligkeitsfakturen ausgestellt worden, die Zweifel der belangten Behörde an der tatsächlichen Ausführung der Werbeeinschaltungen rechtfertigte, sodaß es nicht mehr entscheidungswesentlich ist, ob oder inwieweit B auch in zahlreichen anderen Fällen anderen Firmen Gefälligkeitsrechnungen zukommen ließ.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Niederschrift ihres Geschäftsführers vom 4. Juli 1980 ist entgegenzuhalten, daß dieser dort noch von keiner Publikation gesprochen hatte, sondern von einer kommentarlos zugesandten Zusammenfassung verschiedener Werbungen und Patentschriften, wobei er nicht wußte, an wen seine INSERATE im einzelnen zugestellt wurden.

Die Beschwerdeführerin vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ihre Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130182.X00

Im RIS seit

28.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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