TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/28 89/03/0184

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFGNov 03te Art3 Abs5;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Betreff

N gegen Landeshauptmannes von Tirol vom 28. April 1989,

1)

Zl. IIb2-V-7396/2-1989, 2) Zl. IIb2-V-7398/3-1989,

3)

Zl. IIb2-V-9397/3-1989, 4) Zl. IIb2-V-7394/3-1989,

5)

Zl. IIb2-V-7393/3-1989, 6) Zl. IIb2-V-7395/3-1989,

7)

Zl. IIb2-V-7392/3-1989, und 8) vom 3. August 1989, Zl. IIb2-V-7391/2-1989 alle betreffend Übertretung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund für jeden Beschwerdefall Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- (insgesamt S 22.080,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungssrechtszug jeweils einer Verwaltungsübertretung nach Art. III Abs. 5 lit. a der 3. KFG-Novelle schuldig erkannt und dafür bestraft.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete in jedem Beschwerdefall eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Die vorliegenden Beschwerdefälle sind gleichgelagert wie die unter der hg. Zl. 89/03/0183 protokollierte Rechtssache. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des unter der hg. Zl. 89/03/0183 ergangenen Erkenntnisses hingewiesen. Auch in den vorliegenden Fällen waren die Beschwerden somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030184.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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