Entscheidungsdatum
25.02.2016Norm
AVG 1950 §32 Abs2Spruch
W107 2112116-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der XXXX , BNr. XXXX , vom 26.02.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 26.02.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen
A)
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde der AS für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.142,00 gewährt.1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde der AS für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.142,00 gewährt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die AS mit Schreiben vom 20.01.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde und monierte dabei die im o.a. Bescheid nur teilweise erfolgte Stattgabe des Antrags auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer AG 47.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung (tituliert als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011") vom 29.01.2014, AZ XXXX , der AS zugestellt am 05.02.2014, wurde der AS nur mehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.735,67 gewährt und eine Rückforderung von EUR 406,33 ausgesprochen. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Rechtsmittelbelehrung:3. Mit Beschwerdevorentscheidung (tituliert als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011") vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , der AS zugestellt am 05.02.2014, wurde der AS nur mehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.735,67 gewährt und eine Rückforderung von EUR 406,33 ausgesprochen. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
4. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich der mit 26.02.2014 datierte Vorlageantrag, der am 28.02.2014 eingeschrieben zur Post gegeben und bei der belangten Behörde am 03.03.2014 eingelangt ist. Darin moniert die AS erneut die Fehlbeurteilung hinsichtlich der Übertragung von Zahlungsansprüchen (lfd. Nr. AG 47).
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit 11.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX , bezeichnet als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011", wurde der AS nach eigenen Angaben am 05.02.2014 zugestellt. Der mit 26.02.2014 datierte Vorlageantrag, wurde am 28.02.2014 eingeschrieben zur Post gegeben und langte am 03.03.2014 bei der belangten Behörde ein.Die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , bezeichnet als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011", wurde der AS nach eigenen Angaben am 05.02.2014 zugestellt. Der mit 26.02.2014 datierte Vorlageantrag, wurde am 28.02.2014 eingeschrieben zur Post gegeben und langte am 03.03.2014 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Nach eigenen Angaben der AS (vgl. Seite 1) wurde ihr die mit 29.01.2014 datierte Beschwerdevorentscheidung am 05.02.2014 zugestellt.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Nach eigenen Angaben der AS vergleiche Seite 1) wurde ihr die mit 29.01.2014 datierte Beschwerdevorentscheidung am 05.02.2014 zugestellt.
Der Vorlageantrag wurde am 28.02.2014 eingeschrieben zur Post gegeben. Dies ergibt sich aus einem dem Verwaltungsakt beiliegenden Briefkuvert (RO 21727607 5 AT). Der Vorlageantrag selbst ist mit 26.02.2014 datiert. Der Tag der Antragstellung ist sowohl dem Deckblatt des Antrags ("XXXX , 26.2.2014"; maschinell) als auch der letzten Seite des Antrags ("XXXX , 26.2.2014", handschriftlich) zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A) Zur Zurückweisung
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG steht es der Behörde frei im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG steht es der Behörde frei im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gegenständlich hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 30.12.2011 mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 abgeändert. Der Begründung und Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen hat.Gegenständlich hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 30.12.2011 mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 abgeändert. Der Begründung und Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen hat.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde der AS laut eigenen Angaben am 05.02.2014 zugestellt (vgl. Seite 1 Vorlageantrag). Der Vorlageantrag der AS datiert mit 26.02.2014 wurde am 28.02.2014 eingeschrieben zur Post gegeben.Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde der AS laut eigenen Angaben am 05.02.2014 zugestellt vergleiche Seite 1 Vorlageantrag). Der Vorlageantrag der AS datiert mit 26.02.2014 wurde am 28.02.2014 eingeschrieben zur Post gegeben.
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlageanträge von der Behörde zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete Vorlageanträge von der Behörde zurückzuweisen.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2014 wurde der AS laut eigenen Angaben am 05.02.2014, einem Mittwoch, zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete damit am Mittwoch dem 19.02.2014 um Mitternacht. Da der gegenständliche mit 26.02.2014 datierte Vorlageantrag am 28.02.2014 nachweislich zur Post gegeben wurde, erweist sich dieser jedenfalls als verspätet.
Der Vorlageantrag war somit nicht fristgerecht und daher als verspätet zurückzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 15 Abs. 3 VwGVG die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zuweist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG - insbesondere § 28 VwGVG- allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb in gegenständlichem Fall, in dem die Behörde dem Gericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegte, die Zurückweisung durch das Gericht zu erfolgen hat.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zuweist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG - insbesondere Paragraph 28, VwGVG- allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15,, Rz 12f), weshalb in gegenständlichem Fall, in dem die Behörde dem Gericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegte, die Zurückweisung durch das Gericht zu erfolgen hat.
Abschließend ist auszuführen, dass die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung in einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem die Kompetenz der AMA zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs bereits auf die nächste Instanz übergegangen ist. Die belangte Behörde hätte nach Einlangen der Beschwerde am 20.01.2012 gegen ihren Bescheid vom 30.12.2011, AZ XXXX , gemäß - der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Bestimmung - des § 64a Abs. 1 AVG die Möglichkeit gehabt, binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Da die AMA im vorliegenden Fall jedoch erst mit 29.01.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid somit von einer unzuständigen Behörde erlassen.Abschließend ist auszuführen, dass die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung in einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem die Kompetenz der AMA zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs bereits auf die nächste Instanz übergegangen ist. Die belangte Behörde hätte nach Einlangen der Beschwerde am 20.01.2012 gegen ihren Bescheid vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , gemäß - der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Bestimmung - des Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG die Möglichkeit gehabt, binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Da die AMA im vorliegenden Fall jedoch erst mit 29.01.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid somit von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Eine derartige (verspätet) getroffene Entscheidung ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam und erwächst, wenn sie - wie im gegenständlichen Fall - nicht rechtzeitig innerhalb offener Frist mit einem Vorlageantrag bekämpft wird, in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 20 mVa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 - zur Rechtslage nach dem AVG, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage auf das System der Beschwerdevorentscheidung übertragbar ist; vgl. auch BVwG 05.03.2015, W113 2015329-1).Eine derartige (verspätet) getroffene Entscheidung ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam und erwächst, wenn sie - wie im gegenständlichen Fall - nicht rechtzeitig innerhalb offener Frist mit einem Vorlageantrag bekämpft wird, in Rechtskraft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 20 mVa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 - zur Rechtslage nach dem AVG, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage auf das System der Beschwerdevorentscheidung übertragbar ist; vergleiche auch BVwG 05.03.2015, W113 2015329-1).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt vor allem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2112116.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016