TE Bvwg Erkenntnis 2016/2/25 W106 2012788-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §15 Abs6
GehG §19b
PVG §25 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 19b heute
  2. GehG § 19b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19b gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19b gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. PVG § 25 heute
  2. PVG § 25 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PVG § 25 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PVG § 25 gültig von 19.08.2009 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 25 gültig von 01.11.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PVG § 25 gültig von 01.04.1992 bis 31.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 25 gültig von 05.03.1983 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Spruch

W106 2012788-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des Vzlt. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 26.06.2014, Zl. P405674/46-KdoEU/G1/2014, betreffend pauschalierte Nebengebühr gemäß § 19b GehG iVm § 25 Abs. 4 PVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des Vzlt. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 26.06.2014, Zl. P405674/46-KdoEU/G1/2014, betreffend pauschalierte Nebengebühr gemäß Paragraph 19 b, GehG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, PVG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 15 Abs. 6 und 19b GehG bestätigt.Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 15, Absatz 6 und 19 b GehG bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(25.02.2016)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde ab 01.06.2014 gemäß § 25 Abs. 4 PVG gänzlich vom Dienst freigestellt. Bis 01.07.2014 stand er auf dem Arbeitsplatz eines Pflegedienstleiters beim Kommando SanZ WEST/FAmb in Verwendung.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde ab 01.06.2014 gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PVG gänzlich vom Dienst freigestellt. Bis 01.07.2014 stand er auf dem Arbeitsplatz eines Pflegedienstleiters beim Kommando SanZ WEST/FAmb in Verwendung.

I.2. Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 15.02.2010 wurde festgestellt, dass dem BF mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 eine pauschalierte Aufwandentschädigung sowie eine pauschalierte Gefahrenzulage in näher bezeichneter Höhe für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Pflegedienstleiter beim Kommando SanZ West/FAmb gebühre.römisch eins.2. Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 15.02.2010 wurde festgestellt, dass dem BF mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 eine pauschalierte Aufwandentschädigung sowie eine pauschalierte Gefahrenzulage in näher bezeichneter Höhe für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Pflegedienstleiter beim Kommando SanZ West/FAmb gebühre.

I.3. Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 26.06.2014 wurde die gemäß § 15 Abs. 6 GehG dem BF mit Bescheid vom 15.02.2010 bemessene pauschalierte Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt seien (Infektionsvergütung und Strahlengefährdung), gemäß § 19b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG aberkannt.römisch eins.3. Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 26.06.2014 wurde die gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG dem BF mit Bescheid vom 15.02.2010 bemessene pauschalierte Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt seien (Infektionsvergütung und Strahlengefährdung), gemäß Paragraph 19 b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG aberkannt.

Begründend führte die Behörde aus:

Gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sei die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Der BF werde mit Wirkung vom 01.07.2014 nicht mehr als Pflegedienstleiter beim Kommando SanZ West/FAmb verwendet. Durch den damit verbundenen Wegfall der anspruchsbegründenden Voraussetzungen habe sich der der Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert. Die Neubemessung werde mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.Gemäß Paragraph 15, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 sei die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Der BF werde mit Wirkung vom 01.07.2014 nicht mehr als Pflegedienstleiter beim Kommando SanZ West/FAmb verwendet. Durch den damit verbundenen Wegfall der anspruchsbegründenden Voraussetzungen habe sich der der Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert. Die Neubemessung werde mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte er hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte er hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:

Er sei mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 gemäß § 25 Abs. 4 PVG gänzlich vom Dienst freigestellt worden, dies unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren. Seines Erachtens müsste er auch weiterhin im Bezug der angeführten Nebengebühr wie auch aller anderen Bezugsbestandteile, die er zum Zeitpunkt des Beginns der Dienstfreistellung bezogen habe, bleiben. Er bitte, die ihm zum Zeitpunkt seiner Freistellung maßgeblichen Bezüge auch weiterhin anzuweisen.Er sei mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PVG gänzlich vom Dienst freigestellt worden, dies unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren. Seines Erachtens müsste er auch weiterhin im Bezug der angeführten Nebengebühr wie auch aller anderen Bezugsbestandteile, die er zum Zeitpunkt des Beginns der Dienstfreistellung bezogen habe, bleiben. Er bitte, die ihm zum Zeitpunkt seiner Freistellung maßgeblichen Bezüge auch weiterhin anzuweisen.

I.5. Mit Erkenntnis vom 16.04.2015, W106 2012788-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 26.06.2014 ersatzlos auf.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom 16.04.2015, W106 2012788-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 26.06.2014 ersatzlos auf.

I.6. Dagegen erhob das Kommando Einsatzunterstützung außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hob daraufhin mit Erkenntnis vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0027-8, das angefochtene Erkenntnis vom 16.04.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.römisch eins.6. Dagegen erhob das Kommando Einsatzunterstützung außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hob daraufhin mit Erkenntnis vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0027-8, das angefochtene Erkenntnis vom 16.04.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die Revision aus folgenden Überlegungen für berechtigt:

Zunächst sei auf den Pauschalierungsbescheid vom 15.02.2010 einzugehen, in welchem die verfahrensgegenständlichen Nebengebühren gegenüber dem BF mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 "auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Pflegedienstleiter beim Kommando SanZ West/FAmb" als gebührend festgestellt worden seien. Damit sei im Spruch des Bescheides in eindeutiger Weise die Pauschalierung der Nebengebühr unter der auflösenden Bedingung der Beendigung der Tätigkeit in dieser Funktion bemessen worden. In einer solchen Fallkonstellation erlösche die Pauschalierung grundsätzlich mit dem Ende der Tätigkeit als Pflegedienstleiter bei der genannten Dienststelle, ohne dass es für den Eintritt dieser Rechtsfolge einer Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG bedürfe.Zunächst sei auf den Pauschalierungsbescheid vom 15.02.2010 einzugehen, in welchem die verfahrensgegenständlichen Nebengebühren gegenüber dem BF mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 "auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Pflegedienstleiter beim Kommando SanZ West/FAmb" als gebührend festgestellt worden seien. Damit sei im Spruch des Bescheides in eindeutiger Weise die Pauschalierung der Nebengebühr unter der auflösenden Bedingung der Beendigung der Tätigkeit in dieser Funktion bemessen worden. In einer solchen Fallkonstellation erlösche die Pauschalierung grundsätzlich mit dem Ende der Tätigkeit als Pflegedienstleiter bei der genannten Dienststelle, ohne dass es für den Eintritt dieser Rechtsfolge einer Neubemessung nach Paragraph 15, Absatz 6, GehG bedürfe.

Dem BF sei zwar zuzubilligen, dass aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 PVG die faktische Beendigung seiner Tätigkeit in der vorgenannten Funktion infolge seiner gänzlichen Dienstfreistellung als Personalvertreter mit Wirkung vom 01.06.2014 kein automatisches Löschen seines Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren bewirkt habe. Vielmehr gelte der Grundsatz, dass der BF durch seine Dienstfreistellung als Personalvertreter keinen Nachteil erleiden dürfe, weshalb ihm auch die genannten pauschalierten Nebengebühren als "mutmaßlicher Verdienst" über den 01.06.2014 hinaus fortzuzahlen gewesen seien.Dem BF sei zwar zuzubilligen, dass aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, PVG die faktische Beendigung seiner Tätigkeit in der vorgenannten Funktion infolge seiner gänzlichen Dienstfreistellung als Personalvertreter mit Wirkung vom 01.06.2014 kein automatisches Löschen seines Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren bewirkt habe. Vielmehr gelte der Grundsatz, dass der BF durch seine Dienstfreistellung als Personalvertreter keinen Nachteil erleiden dürfe, weshalb ihm auch die genannten pauschalierten Nebengebühren als "mutmaßlicher Verdienst" über den 01.06.2014 hinaus fortzuzahlen gewesen seien.

Dies gelte freilich nur nach Maßgabe von im Wesentlichen gleichbleibenden (sonstigen) Verhältnissen. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich bereits im Erkenntnis vom 30.03.2011, 2010/12/0046, den Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass der Fortzahlungsanspruch von Überstunden eines dienstfreigestellten Personalvertreters vom Fortbestand im Wesentlichen gleichartiger dienstlicher Verhältnisse abhänge, welcher auf den hier strittigen Anspruch auf Fortzahlung der pauschalierten Gefahrenzulage gemäß § 25 Abs. 4 PVG zu übertragen sei.Dies gelte freilich nur nach Maßgabe von im Wesentlichen gleichbleibenden (sonstigen) Verhältnissen. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich bereits im Erkenntnis vom 30.03.2011, 2010/12/0046, den Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass der Fortzahlungsanspruch von Überstunden eines dienstfreigestellten Personalvertreters vom Fortbestand im Wesentlichen gleichartiger dienstlicher Verhältnisse abhänge, welcher auf den hier strittigen Anspruch auf Fortzahlung der pauschalierten Gefahrenzulage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PVG zu übertragen sei.

Stehe also mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Personalvertreter (aufgrund zwischenzeitlich geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall seiner aufrechten Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung keine pauschalierte Gefahrenzulage mehr beziehen würde, so führe dies im Ergebnis auch zum Entfall des Fortzahlungsanspruches.

Nach dem Grundsatz, wonach ein Personalvertreter durch seine Tätigkeit als solcher keine gehaltsrechtlichen Vorteile erzielen solle, gelte im Hinblick auf die eingangs erstatteten Ausführungen zu den Rechtsfolgen des Pauschalierungsbescheides vom 15.02.2010, dass eine wesentliche Änderung der sonstigen Verhältnisse, welche eine hohe Wahrscheinlichkeit im vorgesagten Sinne begründe, auch zu einer Beendigung des Fortzahlungsanspruches führe, ohne dass es diesbezüglich einer Neubemessung bedürfe.

Im gegenständlichen Fall habe das Kommando Einsatzunterstützung ins Treffen geführt, dass die Dienststelle des BF mit 01.07.2014 aufgelöst worden sei. Der BF sei im Übrigen in der Folge aus diesem Grunde versetzt worden.

Schon die Auflösung seiner Dienststelle hätte - auch unabhängig von seiner Dienstfreistellung als Personalvertreter - bewirkt, dass der BF keine Tätigkeit als Pflegedienstleiter an der genannten Dienststelle mehr ausgeübt hätte. Damit wäre aber - unabhängig von seiner Dienstfreistellung als Personalvertreter - die im Pauschalierungsbescheid umschriebene auflösende Bedingung eingetreten.

Sofern es zutreffend sei, dass im Bereich des medizinischen Personals eine Reduktion geplant gewesen sei und für den BF besoldungs- und ausbildungsmäßige Arbeitsplätze nicht verfügbar gewesen seien, bestünde im Übrigen auch keine ins Gewicht fallende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der BF im gedachten Fall des Unterbleibens seiner Dienstfreistellung nach Auflösung der Dienststelle in einer Weise verwendet worden wäre, welche die neuerliche Zuerkennung einer pauschalierten Gefahrenzulage gerechtfertigt oder nahegelegt hätte. Diesfalls wäre der BF aber durch die im Ergebnis mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 vorgenommene "Aberkennung" der pauschalierten Nebengebühr nicht in seinen Rechten verletzt.

Zusammenfassend könne für den gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass einerseits die Pauschalierung der Nebengebühr durch eine auflösenden Bedingung von der faktischen Tätigkeit des BF als Pflegedienstleiter an seiner Dienststelle abhängig gewesen sei, und andererseits die Übertragung einer faktischen Tätigkeit als Pflegedienstleister bei einer anderen Dienststelle nicht infolge der Dienstfreistellung des Personalvertreters, sondern in Ermangelung freier Arbeitsplätze dieser Art unterblieben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der BF steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde ab 01.06.2014 gemäß § 25 Abs. 4 PVG gänzlich vom Dienst freigestellt. Bis 01.07.2014 stand er auf dem Arbeitsplatz eines Pflegedienstleiters beim Kommando SanZ WEST/FAmb in Verwendung. Die Dienststelle des BF wurde mit 01.07.2014 aufgelöst. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2014 wurde der BF zum DBetr2/MilKdo S versetzt.Der BF steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde ab 01.06.2014 gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PVG gänzlich vom Dienst freigestellt. Bis 01.07.2014 stand er auf dem Arbeitsplatz eines Pflegedienstleiters beim Kommando SanZ WEST/FAmb in Verwendung. Die Dienststelle des BF wurde mit 01.07.2014 aufgelöst. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2014 wurde der BF zum DBetr2/MilKdo S versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF im Übrigen auch nicht beantragt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Folgende Rechtslage ist im Beschwerdefall maßgeblich:

§ 19b Gehaltsgesetz lautet:Paragraph 19 b, Gehaltsgesetz lautet:

"Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.Paragraph 19 b, (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."

Gemäß § 15 Abs. 6 GehG ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.Gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Gemäß § 25 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) haben dienstfreigestellte Personalvertreterinnen und Personalvertreter Anspruch auf Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren.Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) haben dienstfreigestellte Personalvertreterinnen und Personalvertreter Anspruch auf Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0027, ergibt sich, dass der Grundsatz, wonach Personalvertreter durch ihre Tätigkeit als solche keine Nachteile erleiden sollen, nur mit der Maßgabe gilt, dass die dienstlichen Verhältnisse im Wesentlichen gleich geblieben sind.

Im gegenständlichen Fall sind jedoch maßgebliche Veränderungen in den dienstlichen Verhältnissen des BF eingetreten, zumal die Dienststelle des BF mit 01.07.2014 aufgelöst wurde und der BF infolge dessen auf eine andere Dienststelle versetzt wurde, ohne dass er dort als Pflegedienstleiter verwendet werden hätte können. Diese Maßnahme stand in keinem Zusammenhang mit seiner Dienstfreistellung als Personalvertreter, sondern wurde in Ermangelung freier Arbeitsplätze dieser Art getroffen.

Im Beschwerdefall steht somit fest, dass zum einen mit der Auflösung der bisherigen Dienststelle des BF die im Pauschalierungsbescheid umschriebene auflösende Bedingung eingetreten ist, zum anderen keine Übertragung einer neuerlichen Tätigkeit als Pflegedienstleiter bei einer anderen Dienststelle erfolgt ist. Aufgrund dieser zwischenzeitlich - unabhängig von der Dienstfreistellung als Personalvertreter - eingetretenen Veränderung der dienstlichen Verhältnisse war die Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 6 GehG neu - im Beschwerdefall in Form der Aberkennung - zu bemessen.Im Beschwerdefall steht somit fest, dass zum einen mit der Auflösung der bisherigen Dienststelle des BF die im Pauschalierungsbescheid umschriebene auflösende Bedingung eingetreten ist, zum anderen keine Übertragung einer neuerlichen Tätigkeit als Pflegedienstleiter bei einer anderen Dienststelle erfolgt ist. Aufgrund dieser zwischenzeitlich - unabhängig von der Dienstfreistellung als Personalvertreter - eingetretenen Veränderung der dienstlichen Verhältnisse war die Nebengebühr gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG neu - im Beschwerdefall in Form der Aberkennung - zu bemessen.

Der BF kann sich somit nicht erfolgreich auf einen Anspruch auf Fortzahlung der laufenden Bezüge gemäß § 25 Abs. 4 PVG berufen, zumal ein Personalvertreter durch seine Personalvertretertätigkeit keine gehaltsrechtlichen Vorteile erzielen soll.Der BF kann sich somit nicht erfolgreich auf einen Anspruch auf Fortzahlung der laufenden Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PVG berufen, zumal ein Personalvertreter durch seine Personalvertretertätigkeit keine gehaltsrechtlichen Vorteile erzielen soll.

Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Gegenteil wurde in Bindung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0027, entschieden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Gegenteil wurde in Bindung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0027, entschieden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.

Schlagworte

Nebengebühr, Neuberechnung, Organisationsänderung, pauschalierte
Gefahrenzulage, Personalvertreter, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2012788.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten