TE Bvwg Beschluss 2016/2/26 W215 2118138-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W215 2118138-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), wird gemäßParagraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), wird gemäß

§ 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung, in Gegenwart eines Dolmetschers für die somalische Sprache.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung, in Gegenwart eines Dolmetschers für die somalische Sprache.

Am 17.09.2015 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftliche befragt.

Mit Bescheid vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäßMit Bescheid vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Laut Übernahmebestätigung wurde nach Vornahme eines Zustellversuchs am 30.09.2015 eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheid vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, an der Abgabestelle zurückgelassen. Beginn der Abholfrist war der 30.09.2015.

I.2. Am 04.12.2015 langte eine Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.2. Am 04.12.2015 langte eine Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lag jedoch keine Beschwerde ein; vielmehr ging aus einem Aktenvermerk vom 30.11.2015 Folgendes hervor (Anmerkung: wörtliches Zitat):

"Aktenvermerk

Die in der Erstaufnahmestelle Ost eingebrachte Beschwerde langte bis heute nicht in der RD NÖ ein. Laut Auskunft der Erstaufnahmestelle Ost soll sie weitergeleitet worden sein und befinde sich dort nicht mehr im Postausgang. Verfahren trotzdem auf "Beschwerde" gesetzt. Beschwerdevorlage an BVwG lediglich mit Protokollauszug."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteiengehörs eine Kopie des oben zitierten Aktenvermerks vom 30.11.2015 und die Kopie der Beschwerdevorlage vom 02.12.2015 übermittelt und im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, eine schriftliche Stellungnahme zur Vorlage des erstinstanzlichen Aktes ohne Beschwerde abzugeben, sowie die noch ausstehende Beschwerde zu übermitteln.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachweislich am 17.12. 2015 zugestellt.

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder eine Stellungnahme abgab, noch eine Beschwerde übermittelte, wurde der erstinstanzliche Akt, mangels Beschwerde zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 18.01.2016 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert.Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder eine Stellungnahme abgab, noch eine Beschwerde übermittelte, wurde der erstinstanzliche Akt, mangels Beschwerde zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 18.01.2016 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert.

I.3. Am 28.01.2016 langte eine weitere Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung wieder der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.3. Am 28.01.2016 langte eine weitere Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung wieder der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Diesmal befand sich im erstinstanzlichen Akt eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, gerichtete Beschwerde vom 14.10.2015. Die Beschwerde vom 14.10.2015 war am 15.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt. Aus einem im Akt einliegenden Computerausdruck geht hervor, dass die Beschwerde am 15.10.2015 persönlich durch den Rechtsberater eingebracht worden war.Diesmal befand sich im erstinstanzlichen Akt eine gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, gerichtete Beschwerde vom 14.10.2015. Die Beschwerde vom 14.10.2015 war am 15.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt. Aus einem im Akt einliegenden Computerausdruck geht hervor, dass die Beschwerde am 15.10.2015 persönlich durch den Rechtsberater eingebracht worden war.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs, zugleich Verbesserungsauftrag, aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerden abzugeben und gemäß § 13 Abs. 4 AVG, binnen der genannten Frist, die ausstehende Vollmachtserteilung an das Bundesverwaltungsgericht zu senden.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs, zugleich Verbesserungsauftrag, aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerden abzugeben und gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG, binnen der genannten Frist, die ausstehende Vollmachtserteilung an das Bundesverwaltungsgericht zu senden.

I.4. Am 12.02.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein worin zusammengefast ausgeführt wird, dass dieser die Beschwerde unterschrieben und keine Vollmacht erteilt habe. Die Beschwerde sei vom Beschwerdeführer selbst eingebracht worden; derzeit bestehe keine Vollmacht. Anschließend wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäßrömisch eins.4. Am 12.02.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein worin zusammengefast ausgeführt wird, dass dieser die Beschwerde unterschrieben und keine Vollmacht erteilt habe. Die Beschwerde sei vom Beschwerdeführer selbst eingebracht worden; derzeit bestehe keine Vollmacht. Anschließend wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 33 VwGVG gestellt und diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsberater mitgeteilt, dass er den Bescheid mit Datum 02.10.2015 übernommen habe und danach sei die Beschwerdefrist berechnet worden. Erst durch ein Gespräch am 11.02.2016, ausgelöst durch die Zustellung der Verfahrensanordnung vom 03.02.2016, sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einem Irrtum unterlegen sei. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid nicht vom Postboten übernommen, sondern beim Postamt abgeholt und sei sich der Relevanz dieses Unterschiedes nicht bewusst gewesen. Die verspätete Einbringung der Beschwerde sei somit Konsequenz eines Irrtums respektive Missverständnisses gewesen. Er werde daher seitens des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass es sich bei Versäumung der Beschwerdefrist um die Folge eines unvorhergesehenen Ereignisses handle. Falls dem Beschwerdeführer bzw. dem Einschreiter ein Verschulden zur Last gelegt werden könne, könne es sich dabei nur um einen minderen Grad des Versehens handeln. Es werde somit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG gestellt und als versäumte Verfahrenshandlung die Beschwerde vom 14.10.2015 angeschlossen.Paragraph 33, VwGVG gestellt und diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsberater mitgeteilt, dass er den Bescheid mit Datum 02.10.2015 übernommen habe und danach sei die Beschwerdefrist berechnet worden. Erst durch ein Gespräch am 11.02.2016, ausgelöst durch die Zustellung der Verfahrensanordnung vom 03.02.2016, sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einem Irrtum unterlegen sei. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid nicht vom Postboten übernommen, sondern beim Postamt abgeholt und sei sich der Relevanz dieses Unterschiedes nicht bewusst gewesen. Die verspätete Einbringung der Beschwerde sei somit Konsequenz eines Irrtums respektive Missverständnisses gewesen. Er werde daher seitens des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass es sich bei Versäumung der Beschwerdefrist um die Folge eines unvorhergesehenen Ereignisses handle. Falls dem Beschwerdeführer bzw. dem Einschreiter ein Verschulden zur Last gelegt werden könne, könne es sich dabei nur um einen minderen Grad des Versehens handeln. Es werde somit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG gestellt und als versäumte Verfahrenshandlung die Beschwerde vom 14.10.2015 angeschlossen.

I.5. Mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren W215 2118138-2 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, gemäß § 16 Abs. 1 erster Satzrömisch eins.5. Mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren W215 2118138-2 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz

BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als verspätet zurückgewiesen.BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als verspätet zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Zu A)

Gegenstand dieses Beschlusses ist der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG.Gegenstand dieses Beschlusses ist der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG).Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG).

Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenDer Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen

(§ 33 Abs. 3 VwGVG).(Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG).

Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 33 Abs. 4 VwGVG).Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG).

Gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. Nr. 158/1998, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1998,, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 71 Abs. 2 AVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (Paragraph 71, Absatz 2, AVG).

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (§ 71 Abs. 4 AVG).Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (Paragraph 71, Absatz 4, AVG).

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Wenn er deshalb einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht einbringt verkennt der Beschwerdeführer, dass in diesem Fall nicht in § 33 VwGVG sondern in § 71 AVG, in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, anzuwenden, der Antrag im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen und von diesem darüber zu entscheiden ist.Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Wenn er deshalb einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht einbringt verkennt der Beschwerdeführer, dass in diesem Fall nicht in Paragraph 33, VwGVG sondern in Paragraph 71, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, anzuwenden, der Antrag im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen und von diesem darüber zu entscheiden ist.

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der schriftlichen Stellungnahme vom 12.02.2016, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der schriftlichen Stellungnahme vom 12.02.2016, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich damit, dass der Beschwerdeführer die Rechtslage verkennt, wenn er im Fall der verspäteten Einbringung seiner Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht einbringt, statt gemäß § 71 AVG, in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen § 71 AVG, in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, und § 33 VwGVG klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich damit, dass der Beschwerdeführer die Rechtslage verkennt, wenn er im Fall der verspäteten Einbringung seiner Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht einbringt, statt gemäß Paragraph 71, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen Paragraph 71, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, und Paragraph 33, VwGVG klare im Sinne eindeutiger Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Verspätung, Wiederaufnahmsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W215.2118138.3.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten