TE Vwgh Beschluss 1990/4/2 90/12/0007

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

N gegen Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten vom 19. Mai 1989, Zl. 021.09/3-IV.1/89, betreffend Akteneinsicht.

Spruch

Das Verfahren wird wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG EINGESTELLT.

Begründung

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 27. November 1989, B 768/89, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 22. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung in insgesamt fünf Punkten aufgefordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Verfügung verwiesen. Weiters wurde mit derselben Verfügung dem Beschwerdeführer aufgetragen, den ergänzenden Schriftsatz in ZWEIFACHER Ausfertigung vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist ist der Beschwerdeführer den ihm erteilten Aufträgen lediglich insofern nachgekommen, als er in Beantwortung der zuvor genannten fünf Punkte einen Schriftsatz in bloß EINFACHER Ausfertigung vorgelegt hat. Mit gleichzeitigem Schriftsatz wurde die Beschwerde unter bestimmten Bedingungen als gegenstandslos geworden zurückgezogen.

Im übrigen weisen weder die Beschwerde noch der ergänzende Schriftsatz Namen und Unterschrift eines vertretenden Rechtsanwaltes auf.

Der Beschwerdeführer ist somit den ihm erteilten Verbesserungsaufträgen nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z. B. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1975, Slg. N. F. Nr. 8788/A, vom 21. Februar 1989, Zl. 88/15/0158, und vom 7. Februar 1990, Zl. 89/01/0410).

Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen, ohne daß auf die bedingte Zurückziehung der Beschwerde einzugehen war.

Schlagworte

ZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120007.X00

Im RIS seit

02.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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