TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/2 90/12/0099

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
PG 1965 §40a;

Betreff

N gegen Bundesminister für Finanzen vom 10. August 1989, Zl. 555110/32-II/15/88, betreffend Ruhen des Ruhebezuges

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Polizeirayonsinspektor im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und erhält Ruhebezüge.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1988 stellte das Bundesrechenamt auf Antrag des Beschwerdeführers fest, daß gemäß § 40a Abs. 1 bis 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 in Verbindung mit Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Oktober 1984, BGBl. Nr. 406, der Ruhebezug des Beschwerdeführers vom 1. Jänner 1987 an mit dem Betrag von monatlich S 4.259,50 ruht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er beantragte, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und auszusprechen, daß das Ruhen eines Teiles seiner Pension nicht gerechtfertigt sei, weil der § 40a des Pensionsgesetzes 1965 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden und am 30. Juni 1988 außer Kraft getreten sei. Es müsse daher, selbst wenn der Bescheid sonst zulässig wäre, auch der Endzeitpunkt, nämlich der 30. Juni 1988 angegeben werden, weil sonst der Bezug in der angegebenen Höhe auf Dauer ruhe, obgleich das Gesetz gar nicht mehr existiere. Im Hinblick auf die Aufhebung des § 40a des Pensionsgesetzes 1965 mit 30. Juni 1988 habe aber das Bundesrechenamt jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage entschieden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung nicht stattgegeben. Begründet wurde dies nach Wiedergabe des bereits vorher dargelegten Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen wie folgt:

Bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des § 40a (Ablauf des 30. Juni 1988) hätten die Ruhensbestimmungen gegolten und seien Bestandteil der Rechtsordnung gewesen. Die Ruhensbestimmungen seien daher auch auf die Ruhebezüge, die dem Beschwerdeführer für vor diesem Zeitpunkt gelegene Zeiträume gebührt hätten, weiter anzuwenden gewesen. Das Ruhen des Ruhebezuges trete nämlich, sobald der im § 40a des Pensionsgesetzes 1965 dafür festgelegte Tatbestand verwirklicht sei, unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, ohne daß es des Dazwischentretens eines Bescheides bedürfe. Mit Außerkrafttreten der Ruhensbestimmungen habe der Ruhebezug unmittelbar wieder in voller Höhe gebührt. Aus diesem Grunde könne auch auf die ausdrückliche Angabe des Endes des Ruhens des Ruhebezuges im angefochtenen Bescheid verzichtet werden, ohne daß die vom Beschwerdeführer befürchteten Rechtsfolgen eintreten würden. Ein in solchen Fällen ergehender Bescheid sei nämlich ein Feststellungsbescheid, der nicht erlassen werden müsse, wohl aber erlassen werden könne, sofern dies im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen und nicht durch Gesetz verboten sei. Die Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung des vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheides gegeben gewesen sei, sei nach dem Gesagten - entgegen der vom Beschwerdeführer in der Berufung vertretenen Ansicht - für das Ruhen der Ruhebezüge ohne Bedeutung gewesen. Lediglich auf jene Rechtsfälle, in denen die Beschwerden den Anlaß zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens von Amts wegen gegeben hätten (sogenannte Anlaßfälle), seien nach Art. 140 Abs. 7 B-VG die Bestimmungen des § 40a des Pensionsgesetzes 1965 nicht mehr anzuwenden. Nur diese Fälle seien so zu beurteilen, als ob die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen nie dem Rechtsbestand angehört hätten.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. November 1989 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der für das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 18 B-VG, daß die Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe; der aufgehobene § 40a des Pensionsgesetzes 1965 habe keine gesetzliche Grundlage für den erst am 27. Oktober 1988 ergangenen erstinstanzlichen bzw. für den noch wesentlich später ergangenen angefochtenen Bescheid mehr darstellen können. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf Art. 140 Abs. 7 B-VG und beantragte kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem ausdrücklichen Vorbringen durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid in seinem Recht auf vollen Bezug der ihm gebührenden Pension nach dem Pensionsgesetz 1965 verletzt.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes ist klargestellt, daß der angefochtene Bescheid keine Wirkung auf die dem Beschwerdeführer ab Juli 1988 zustehenden Pensionsleistungen gehabt hat. Was den Zeitraum vorher und die Anwendung des aufgehobenen § 40a des Pensionsgesetzes 1965 für diese Zeit betrifft, verkennt der Beschwerdeführer die Regelung des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wirkt lediglich auf den Rechtsfall zurück, der den Anlaß für das Gesetzesprüfungsverfahren gebildet hat; im übrigen wirkt es lediglich vom Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Aufhebung pro futuro. Das Gesetz gilt also für Rechtsfälle, deren Sachverhalte sich bis zum Inkrafttreten der Aufhebung konkretisiert haben, weiter (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1969, B 172/69, VfSlg. Nr. 6078, u.v.a.).

Im Beschwerdefall liegt unbestritten kein Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG vor. § 40a des Pensionsgesetzes 1965 war daher auf die bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 gebührenden Leistungen anzuwenden. Dies wurde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt.

Da bereits der Inhalt des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120099.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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