TE Bvwg Beschluss 2016/2/29 L513 2121962-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.02.2016
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Entscheidungsdatum

29.02.2016

Norm

AlVG §56
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15
  1. AlVG Art. 3 § 56 heute
  2. AlVG Art. 3 § 56 gültig ab 24.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2015
  3. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 23.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  5. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1999
  6. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  7. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L513 2121962-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vom 18.02.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 04.02.2016, GZ.: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000989-8, betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 15.9.2014 wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vom 18.02.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 04.02.2016, GZ.: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000989-8, betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 15.9.2014 wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

Der Beschwerde vom 18.02.2016 wird abgewiesen.

II.römisch zwei.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2015 wurde Frau XXXX (in der Folge BF) der Bezug von Weiterbildungsgeld vom 08.11.2013 bis 31.12.2013 widerrufen und ein Betrag in Höhe von € 830,99 zurückgefordert.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2015 wurde Frau römisch 40 (in der Folge BF) der Bezug von Weiterbildungsgeld vom 08.11.2013 bis 31.12.2013 widerrufen und ein Betrag in Höhe von € 830,99 zurückgefordert.

Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die objektive Tatseite nicht ausreichend ermittelt worden wäre. Da die Einkünfte der BF im Bezugszeitraum 08.11.2013 bis 31.12.2013 klar von Einkünften in anderen Zeiträumen des Kalenderjahres 2013 abgrenzbar wären, wäre eine Heranziehung des Gesamtjahreseinkommens, welches lediglich durch 12 dividiert werde, unzulässig. Somit wäre für das Jahr 2013 die heranzuziehende Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 nicht überschritten worden .

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2016 wurde die Beschwerde der BF vom 11.12.2015 gegen den Bescheid vom 12.11.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2013 iHv € 386,80 durch die BF überschritten worden wäre. Das im Jahr 2013 von der BF erzielte Einkommen würde laut Einkommensteuerbescheid € 5,676,90 abzüglich Sonderausgaben €

5,616,90 betragen. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von € 468,07 welches über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres liege und somit den Bezug von Weiterbildungsgeld ausschließe. Die Rückforderung erfolge verschuldensunabhängig aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2013. Die Rückforderung erfolge einkommensbegrenzt, da die BF der belangten Behörde ihre selbständige Erwerbstätigkeit gemeldet habe. Wenn sich die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzliche nicht begründet herausstelle, sei die Zuerkennung zu widerrufen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 08.01.2016 nachweislich durch Hinterlegung an die BF zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung erfolgte an die Adresse der BF.

Mit Schreiben vom 03.02.2016 stellte die BF einen Vorlageantrag und brachte vor, krankheitsbedingt (Lungenentzündung) nicht in der Lage gewesen zu sein, den Brief von der Post abzuholen. Sie wäre deswegen jedoch nicht im Krankenhaus gewesen, sondern hätte sich zu Hause befunden.

Mit Bescheid vom 04.02.2016, GZ.: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000989-8, wies die belangte Behörde gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG den Vorlageantrag der BF vom 03.02.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.01.2016 als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2016 nachweislich am 08.01.2016 hinterlegt worden sei. Dagegen habe die BF mit Schreiben vom 03.02.2016 einen Vorlageantrag gestellt. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG sei nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde binnen zwei Wochen der Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht zu stellen. Nach Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung habe die Abholfrist am 08.01.2016 und die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen. Diese habe am 23.01.2106 geendet. Der Vorlageantrag vom 03.02.2016 sei daher verspätet eingebracht worden.Mit Bescheid vom 04.02.2016, GZ.: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000989-8, wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG den Vorlageantrag der BF vom 03.02.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.01.2016 als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2016 nachweislich am 08.01.2016 hinterlegt worden sei. Dagegen habe die BF mit Schreiben vom 03.02.2016 einen Vorlageantrag gestellt. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG sei nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde binnen zwei Wochen der Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht zu stellen. Nach Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung habe die Abholfrist am 08.01.2016 und die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen. Diese habe am 23.01.2106 geendet. Der Vorlageantrag vom 03.02.2016 sei daher verspätet eingebracht worden.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2016 bekämpfte die BF den Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2016 in dem über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag der BF abgesprochen worden ist. Begründend wurde inhaltlich nur auf die bisher erlassenen Bescheide der belangten Behörde eingegangen.

Am 25.02.2016 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die BF hätte in einem Mail angeführt, dass sie bei Zustellung des Bescheides nicht ortsabwesend gewesen wäre. Wegen einer Lungenentzündung wäre sie nicht in der Verfassung gewesen, den Brief von der Post abzuholen. Da die BF, nach eigenen Angaben, in dieser krankheitsbedingten Zeit zu Hause aufhältig gewesen sei, wäre ihr der Zugang zum genannten Schriftstück möglich gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und aus den oben wiedergegeben Bescheidbegründungen. Der Sachverhalt hinsichtlich Zustellung wurde von der BF auch nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1999,, mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zu Spruchpunkt I.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 28 Abs.2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gemäß § 15 Abs. 3 leg.cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich den Akt des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, leg.cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich den Akt des Verfahrens vorzulegen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2016, GZ.:

LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000989-8, wurde der BF unter ihrer Adresse nachweislich durch Hinterlegung am 08.01.2016 zugestellt. An genannter Adresse wurde eine Hinterlegungsverständigung vom 08.01.2016 an die BF hinterlassen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Wirkungen der Hinterlegung hängen nicht davon ab, dass der Empfänger davon Kenntnis erlangt oder das Dokument tatsächlich erhält. Das Risiko, dass der Empfänger das Dokument wirklich bekommt, ist von ihm zu tragen. Die Versäumung von Prozesshandlungen, ohne Verschulden keine Kenntnis von dem hinterlegten Dokumente erlangt zu haben, kann allenfalls im Wege der Wiedereinsetzung bekämpft werden (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, 371ff).Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Wirkungen der Hinterlegung hängen nicht davon ab, dass der Empfänger davon Kenntnis erlangt oder das Dokument tatsächlich erhält. Das Risiko, dass der Empfänger das Dokument wirklich bekommt, ist von ihm zu tragen. Die Versäumung von Prozesshandlungen, ohne Verschulden keine Kenntnis von dem hinterlegten Dokumente erlangt zu haben, kann allenfalls im Wege der Wiedereinsetzung bekämpft werden (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, 371ff).

Soweit die BF vorbringt, krankheitsbedingt von der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung keine Kenntnis erlangt zu haben, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nach Judikatur des VwGH (24.10.1989, 88/08/0264) die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit nicht ausreicht. Vielmehr müssen dafür Bescheinigungsmittel vorgelegt werden. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation wurde von der BF sogar zugestanden, dass sie sich in dieser krankheitsbedingten Zeit zu Hause aufgehalten habe. Es ist daher davon auszugehen, dass das hinterlegte Dokument (Beschwerdevorentscheidung) mit der Hinterlegung am 08.01.2016 gesetzeskonform zugestellt wurde. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages begann mit dem 08.01.2016 zu laufen und endete am 23.01.2016. Der mit 03.02.2016 datierte Vorlageantrag der BF wurde daher verspätet eingebracht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den verspätet eingebrachten Vorlageantrag der BF gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG mit Bescheid vom 04.02.2016 zurückgewiesen.Soweit die BF vorbringt, krankheitsbedingt von der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung keine Kenntnis erlangt zu haben, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nach Judikatur des VwGH (24.10.1989, 88/08/0264) die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit nicht ausreicht. Vielmehr müssen dafür Bescheinigungsmittel vorgelegt werden. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation wurde von der BF sogar zugestanden, dass sie sich in dieser krankheitsbedingten Zeit zu Hause aufgehalten habe. Es ist daher davon auszugehen, dass das hinterlegte Dokument (Beschwerdevorentscheidung) mit der Hinterlegung am 08.01.2016 gesetzeskonform zugestellt wurde. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages begann mit dem 08.01.2016 zu laufen und endete am 23.01.2016. Der mit 03.02.2016 datierte Vorlageantrag der BF wurde daher verspätet eingebracht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den verspätet eingebrachten Vorlageantrag der BF gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG mit Bescheid vom 04.02.2016 zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl VwGH 24.4.2014, 2012/08/0081).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche VwGH 24.4.2014, 2012/08/0081).

Schlagworte

Hinterlegung, Krankheit, Verspätung, Vorlageantrag,
Weiterbildungsgeld, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2121962.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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