TE Bvwg Erkenntnis 2016/3/2 W197 2122063-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2016
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Entscheidungsdatum

02.03.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Spruch

W197 2122063-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zahl:

571330407-160271012 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 19.02.2016, 11.50 Uhr bis zum 01.03.2016, 14.20 Uhr für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 19.02.2016, 11.50 Uhr bis zum 01.03.2016, 14.20 Uhr für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch des Verfahrensaufwand wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch des Verfahrensaufwand wird gemäß Paragraph 35, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

IV. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist am 27.11.2011 illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

1.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.1.2016, GZ W144 1423341-1/22E, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde an die Behörde zurückverwiesen.

1.3. Der BF wurde insgesamt drei Mal nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig, zuletzt zu einer Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt. Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags vom 18.2.2016 gem. § 34 Abs.3 Z.3 BFA-VG am 19.02.2016 um 09.00 Uhr festgenommen und der Behörde vorgeführt, wo er ab 10.45 bis 11.50 Uhr einvernommen wurde. Nach der Einvernahme wurde der BF weiter angehalten.1.3. Der BF wurde insgesamt drei Mal nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig, zuletzt zu einer Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt. Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags vom 18.2.2016 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG am 19.02.2016 um 09.00 Uhr festgenommen und der Behörde vorgeführt, wo er ab 10.45 bis 11.50 Uhr einvernommen wurde. Nach der Einvernahme wurde der BF weiter angehalten.

1.4. Der nunmehr angefochtene Mandatsbescheid mit dem über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt wurde, wurde dem BF am 21.02.2016, 8.10 Uhr eigenhändig zugestellt.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Behörde um ein Heimreisezertifikat oder sonst ein Reisedokument zur Rückverbringung nach Nigeria bemüht hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Behörde diesbezüglich in Kontakt mit nigerianischen Behörden getreten ist.

1.6. Mit Bescheid vom 26.02.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

1.7. Dieser Bescheid wurde dem BF am 26.02.2016 eigenhändig zugestellt. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF bislang nicht zugestellt, er ist ihm nach eigener Aussage bislang auch nicht zugegangen.

1.8. Der BF ist an der Adresse seiner österreichischen Lebensgefährtin seit 25.6.2013 gemeldet. Der BF kennt seine Lebensgefährtin seit Juni 2012 und lebte mit ihr an der gemeinsamen Adresse bis zu seinem Haftantritt im Oktober 2013 im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin ist Mieterin der Wohnung. Der BF kann und will dort auch nach seiner Haftentlassung wohnen. Der BF hat diese Wohnmöglichkeit auch regelmäßig während seiner Freigänge - 5 Ausgangstage, drei Mal im Monat (2x 1-tägig, 1x 3-tägig) - genutzt, die Lebensgefährtin hat den BF in der Haft mehrfach besucht. Die Lebensgefährtin unterstützt den BF auch finanziell, der BF hat einen Deutschkurs besucht.

1.9. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF den österreichischen Behörden bislang entzogen hat oder an Sachverhaltsfeststellungen nicht mitgewirkt hat. Vielmehr ist er auch bei seinen zahlreichen Freigängen ordnungsgemäß in die Haftanstalt zurückgekehrt. Der BF hat Freigänge aus der Strafhaft nicht benutzt, um unterzutauchen.

1.10. Hinsichtlich des BF besteht im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung ein Rückkehrverbot der LPD Wien, das mit 10.03.2019 außer Kraft tritt.

1.11. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 24.02.2016 rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass von der Behörde bislang keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und nicht zu erkennen sei, dass die Abschiebung unmittelbar bevorstünde, sodass die Haftdauer unverhältnismäßig sei und derzeit auch keine Ausreiseverpflichtung existiere. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, im Hinblick auf eine möglichst kurze Haftdauer eine Rückkehrentscheidung und Vorbereitungen zur Abschiebung bereits während der Haft des BF zu erlassen. Die Verlängerung der Strafhaft via Schubhaft sei nicht zulässig. Zudem hätte die Behörde gegebenenfalls gelindere Mittel anordnen müssen, da der BF in einer längerdauernden, aufrechten Lebensgefährtschaft mit einer Österreicherin stünde, bei der der BF bereits gewohnt und er auch wieder wohnen könne. Der BF habe nicht die Absicht, sich der Behörde zu entziehen, angesichts seiner guten Führung in der Haft sei nicht zu erkennen, dass der BF nunmehr trotz strafrechtlicher Verurteilungen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde. Schließlich sei die verfahrensfreie Anhaltung bis 20.02.2016 (gemeint wohl bis zum 21.02.2016) unzulässig gewesen, mangels Rechtsberater sei dem BF in dieser Zeit auch eine entsprechende Rechtschutzmöglichkeit vorenthalten worden. Der BF beantragte daher der Beschwerde Folge zu geben und den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

1.12. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete keine Stellungnahme. Die Anfrage des BVwG, warum nach Ende der Einvernahme des festgenommen BF am 19.02.2016, 11.50 Uhr nicht sofort, sondern erst am 21.02.2016, 8.10 Uhr ein Schubhaftbescheid erlassen wurde, begründete die Behörde mit Arbeitsüberlastung infolge von zwei gleichzeitigen Schubhaftverfahren und weil man die Nachtruhe des BF nicht stören wollte sowie der noch offenen 72-Stunden-Frist. Zudem wurde vorgebracht, dass der Schubhaftbescheid anlässlich der Einvernahme des BF mündlich erlassen wurde, was dem vorgelegten Akt allerdings nicht entnommen werden kann.

1.14. Eine mündliche Verkündung des Schubhaftbescheides der Behörde gegenüber dem BF kann nicht festgestellt werden.

1.15. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde durch das BVwG mündlich verkündet, dass gemäß § 76 Abs. 2 FPG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, worauf der BF enthaftet wurde.1.15. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde durch das BVwG mündlich verkündet, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, worauf der BF enthaftet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch der erhobenen Beschwerde und der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, bei der der BF einvernommen wurde und zu der ein Vertreter der Behörde nicht erschienen ist. Die Behörde hat zur Beschwerde anlässlich der Aktenvorlage auch keine Stellungnahme erstattet. Die Behörde teilte auf Anfrage des BVwG lediglich mit, dass die Abschiebung für 09.03.2016 geplant und organisiert sei und begründete die Verfahrensverzögerung bei der Erlassung des Schubhaftbescheids.

2.2. Der Verfahrensgang und die Entscheidung im Asylverfahren des BF ergeben sich aus den Akten.

2.3. Auf Grund des vorgelegen Verwaltungsaktes der Behörde kann nicht festgestellt werden, dass sich die Behörde um ein Heimreisezertifikat oder sonst ein Reisedokument zur Rückverbringung nach Nigeria bemüht hat. Es ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass die Behörde diesbezüglich in Kontakt mit nigerianischen Behörden getreten ist. Nach Rückfrage des vorführenden Beamten 9137765 anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung im PAZ wurde festgestellt, dass der BF den im Abstand von 6 bis 8 Wochen im PAZ anwesenden nigerianischen Konsulatsbeamten - zuletzt am 27.02.2016 - nicht vorgeführt wurde und auch kein Rückreisezertifikat vorhanden ist. Der BF erklärte anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er weder Reisedokumente besäße noch diesbezüglich jemals in Kontakt mit nigerianischen Behörden in Österreich getreten oder gesetzt wurde.

2.4. Die Feststellungen zur aufrechten Lebensgefährtschaft, zur Wohnmöglichkeit des BF und zur Tatsache, dass der BF seine Freigänge nicht genutzt hat, unterzutauchen, ergeben sich aus dem genannten Asylerkenntnis des BVwG und aus der Einvernahme des BF anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung über die Schubhaftbeschwerde. Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung war auch zu ersehen, dass zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin offenbar ein vertrauteres Verhältnis besteht.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Im Lichte der getroffenen Feststellungen und der höchstgerichtlichen Judikatur ist die verhängte Schubhaft rechtswidrig. Aus dem festgestellten Verhalten des BF kann ein konkreter Sicherungsbedarf nicht erkannt werden und ist die Schubhaft während der im Spruch genannten Zeit - Erlassung des Schubhaftbescheides bis zur Enthaftung anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG - unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände unverhältnismäßig. Der BF lebt in aufrechten Lebensgefährtschaft mit einer Österreicherin, aus seinem Verhalten in der Vergangenheit zu ersehen, dass er in deren Wohnung Unterkunft nimmt, dort auch gemeldet ist und sich bislang den Behörden auch nicht entzogen hat. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt erhebt sich auch die Frage, ob gegebenenfalls mit der Anordnung gelinderer Mittels nicht das Auslangen gefunden hätte werden können.

3.1.6. Im Übrigen ist im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung der Höchstgerechte auch festzuhalten, dass Behörde dem Verhältnismäßigkeitsprinzip hinsichtlich der Schubhaftdauer auch dadurch nicht gerecht wurde, als aus dem vorgelegten Akt konkrete Veranlassungen zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers (Heimreisezertifikat u.dgl.) während dessen Strafhaft nicht ersehen werden konnten.

3.1.7. Dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme der Behörde ist weiters zu entnehmen, dass die Behörde das Abschiebeverfahren dadurch unsachlich verzögert hat, als sie den Schubhaftbescheid nicht in vertretbarer Zeit erlassen hat. Es ist auch bei Annahme von zwei gleichzeitig zu bearbeitenden Schubhaftverfahren nicht nachvollziehbar, warum die Erlassung eines § 57-Schubhaftsbescheides nach Beendigung der Einvernahme des BF 44 Stunden und 20 Minuten in Anspruch genommen hat. Diese unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer ist auch nicht, wie die Behörde vermeint, durch die 72-Stunden-Frist des § 34 Abs.4 BFA-VG gedeckt. Auch diese gesetzlich eingeräumte Anhaltedauer ist nämlich keine absolute, sondern unterliegt im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte ebenfalls dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Eine mündliche Verkündung des Schubhaftbescheides ist im vorgelegten Akt - wie behauptet - jedenfalls nicht dokumentiert.3.1.7. Dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme der Behörde ist weiters zu entnehmen, dass die Behörde das Abschiebeverfahren dadurch unsachlich verzögert hat, als sie den Schubhaftbescheid nicht in vertretbarer Zeit erlassen hat. Es ist auch bei Annahme von zwei gleichzeitig zu bearbeitenden Schubhaftverfahren nicht nachvollziehbar, warum die Erlassung eines Paragraph 57 -, S, c, h, u, b, h, a, f, t, s, b, e, s, c, h, e, i, d, e, s, nach Beendigung der Einvernahme des BF 44 Stunden und 20 Minuten in Anspruch genommen hat. Diese unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer ist auch nicht, wie die Behörde vermeint, durch die 72-Stunden-Frist des Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG gedeckt. Auch diese gesetzlich eingeräumte Anhaltedauer ist nämlich keine absolute, sondern unterliegt im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte ebenfalls dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Eine mündliche Verkündung des Schubhaftbescheides ist im vorgelegten Akt - wie behauptet - jedenfalls nicht dokumentiert.

3.1.8. Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers bis zum Ende seiner Einvernahme durch die Behörde ist demgegenüber im Hinblick auf die zu Grunde gelegten Bestimmung rechtens, die diesbezügliche Beschwerde damit unbegründet.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezuges erkennen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Diese Entscheidung wurde anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.03.2016 verkündet.

Zu Spruchpunkt III. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. - Kostenbegehren

3.3. Da keine der Parteien mit ihrem Begehren voll obsiegt hat, waren Kosten nicht zuzusprechen. Abgesehen davon hat die Behörde kein Kostenbegehren erhoben.

Zu Spruchpunkt IV. - Befreiung von der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch vier. - Befreiung von der Eingabegebühr

3.4. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchpunkt B - Revision

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Kostentragung, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verfahrensdauer,
Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2122063.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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